BGH: Keine GEMA-Gebühren bei der Verwendung von Musik für Werbung

BGH: Keine GEMA-Gebühren bei der Verwendung von Musik für Werbung

Ein Rechtsstreit mit großen Folgen für die gesamte Werbewirtschaft, Internetangebote, Fernseh- und Radiosender. Zunächst begann alles ganz üblich. Die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Rechte ihrer Mitglieder – Komponisten und Liedtexter – wahrnimmt, forderte von der Werbeagentur Heye, die sich zwar die Zustimmung der Urheber eingeholt hatte, jedoch nicht von der GEMA,  Gebühren, da diese zur Kundenakquisition auf ihrer eigenen Webseite verschiedene Werbespots als Arbeitsproben zeigte. Diese Videoclips waren mit Musik unterlegt. Die Werbeagentur klagte dagegen – und verlor in zwei Instanzen. Schließlich kam der Fall vor den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof verwarf alle früheren Entscheidungen. Der erste Zivilsenat stellt sich gegen die langjährig allgemein anerkannte und praktizierte Vorstellung vieler Beteiligten aus der Werbewirtschaft, denn für Werbemusik hat sich ein eingespieltes zweistufiges Lizenzmodell etabliert. Wer Musik für Werbezwecke (Funk oder Fernsehen, Internet) nutzen wollte, musste zunächst die Komponisten und Texter um die grundsätzliche Einwilligung zur Herstellung der Werbespots ersuchen.

In einem zweiten Lizenzschritt musste dann aber der Verwerter in jedem Fall der späteren Nutzung (Sendung, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der Werbespots) zudem an die GEMA die entsprechenden Lizenzgebühren abführen. Insoweit war die spätere Auswertung nochmals lizenzpflichtig, unabhängig davon ob das Musikstück im Zusammenhang mit Werbung oder in sonstiger Weise genutzt wurde. Für die Komponisten bedeutete dies die Möglichkeit, doppelt Lizenzgebühren zu erhalten, zunächst für die eigenständig erteilte Zustimmung zur Herstellung von Werbespots, dann aber später automatisch ohne weiteres Zutun nochmals über die GEMA für jede erfolgte Auswertung der Werbespots.

Gerade aus diesen Gründen hat das Urteil des Bundesgerichtshofes so weitreichende Auswirkungen auf alle Formen der Nutzung von Musik für Werbezwecke. Der BGH führte hierzu aus, dass die GEMA “von der Klägerin wegen der Benutzung von Musikwerken im Internet zur Eigenwerbung weder Auskunft noch Vergütung beanspruchen” könne. Die GEMA sei “aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträgen nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.” Die Nutzung von Musik zu Werbezwecken sei vielmehr eine eigenständige Nutzungsform.

Diese sei  im Wahrnehmungsberechtigungsvertrag aber nicht aufgeführt. Im Gegenteil sei sogar die Zustimmung zur Herstellung von Werbespots ausdrücklich ausgenommen und bleibe dem Mitglied vorbehalten. Soweit die Auswertungsrechte zur Sendung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der GEMA eingeräumt werden, umfasse dies nicht die insofern andere Nutzungsart der Verwendung von Musik für Werbezwecke. Nur dass auch bei dieser Verwendung zwangsläufig die Musik gesendet werde, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werde, reiche nicht aus. Die Nutzung für Werbezwecke müsse aufgrund der im Urheberrecht anerkannten Zweckübertragungsregel ausdrücklich im Berechtigungsvertrag geregelt sein.

Soweit der Berechtigungsvertrag keine konkrete Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte vorsieht, verbleibt im Zweifel das Verwertungsrecht bei den jeweiligen Urhebern. Die GEMA solle kollektive Rechte wahrnehmen, die das individuelle Mitglied nicht oder nur schwer unmittelbar selbst wahrnehmen kann. Dies sei aber bei der Werbenutzung von Musik nicht der Fall. Der Urheber, der ohnehin zunächst zur Herstellung des Werbespots zustimmen muss, hat ohne Weiteres die Möglichkeit und eventuell auch das Interesse, die weitere Auswertung des Werbespots selbst zu bestimmen und eine für ihn angemessene Vergütung hierfür selbst und individuell auszuhandeln.

Die hat zu Folge, dass Werbung im Allgemeinen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht zu jenen Gebieten zählt, auf denen die GEMA ihre Mitglieder vertreten darf. Dies stellt eine jahrzehntealte, täglich angewendete und grundlegende Praxis von Werbewirtschaft und Sendern infrage.

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Erstellt von Kreuzinger am 22. Dezember, 2009; um 1:50 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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