OLG Hamburg: Keine Prüfungspflicht des Suchmaschinenbetreibers auf Rechtsverletzungen Dritter
Einen Suchmaschinenbetreiber treffen nicht einmal dann gesonderte Prüfungspflichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass über eine bestimmte Person im Netz in rechtswidriger Weise berichtet wird. Der Senat führt hierzu aus, dass auch den Betreiber einer Suchmaschine, der wisse, dass es Internetauftritte gebe, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet werde, nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt haben.
Aus denselben Gründen hatte das OLG Hamburg (Beschl .v. 23.10.2009 – Az.: 7 W 119/09) bereits bei “Yasni.de” eine Haftung abgelehnt.
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