OLG Hamm: Rechtsmißbräuchlichkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung

OLG Hamm: Rechtsmißbräuchlichkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung

§ 8 Abs. 4 UWG könne zum Ausschluss missbräuchlicher Abmahnungen und Klagen im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend herangezogen werden, denn die Klagebefugnis des verletzten Urhebers ergebe sich – anders als im Wettbewerbsrecht – aus einem subjektiven Ausschließlichkeitsrecht. Sie werde nicht gesetzlich geregelt. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung schließe nicht aus, den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Klagebefugnis desjenigen, der sich urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche berühmt, zuzulassen. Ein entsprechender  Einwand des Rechtsmissbrauchs kann sich aus § 242 BGB ergeben.

Der Missbrauchs der Klagebefugnis durch den urheberrechtlich Anspruchsberechtigten ist deutlicher in das Blickfeld geraten als früher, nachdem die ursprüngliche Abmahnung vor der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in § 97a UrhG ausdrücklich geregelt worden sei, mit dem Ziel der Beilegung von urheberrechtlichen Streitigkeiten ohne unnötige Inanspruchnahme des Gerichts. Aber auch ein außergerichtliches Vorgehen vor diesem Zeitpunkt ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn bei einer urheberrechtlichen Abmahnung ein Gebührenerzielungsinteresse oder ein Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund stehe (vgl. Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage 2008, § 97 Rdn. 192; Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 97 Rdn. 18, 21; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 97a Rdn. 8).

Hinsichtlich der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass auch im Urheberrecht nicht nur auf die gerichtliche Inanspruchnahme ankomme, sondern vielmehr auch und entscheidend auf die Abmahnung. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, so erlöscht der Unterlassungsanspruch und auch eine folgende Unterlassungsklage ist mangels Klagebefugnis selbst dann nicht zulässig, wenn sie nur in eingeschränktem Umfang erhoben wird.

Das gilt ähnlich wie für das Wettbewerbsrecht, wo es die Bestimmung des § 8 Abs. 4 UWG gebe. Das Abmahnverhalten macht in dem zugrunde liegenden Fall ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse des Klägers und damit einen Rechtsmissbrauch deutlich. Getrennte Abmahnungen gegen verschiedene Verletzer können grundsätzlich unzulässig sein, wenn die Verletzer als Unternehmen und Geschäftsführer miteinander verbunden sind.

Nach der Auffassung des Senates hätten die drei Beklagten – zumindest zwei von ihnen – ohne jeden Nachteil als Streitgenossen in Anspruch genommen werden können. Als Folge der getrennten Abmahnung der drei Beklagten sind erheblich höhere Kosten entstanden als bei einem gemeinsamen Vorgehen gegen alle Beklagten. Das reichte dem Senat aus, um ein solches Kostenbelastungsinteresse anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2006, 243 – Mega Sale zum UWG).

Für das Kostenbelastungsinteresse spricht nach Auffassung des Senates aber außerdem, dass in allen drei Fällen in der Abmahnung in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt wurden, als sie zum Gegenstand der Klage gemacht wurden. Das vom Kläger selbst später nicht mehr als urheberrechtswidrig eingestufte Verhalten der Beklagten führe dazu, dass die Abmahnung, die nach ihrer Kostenvermeidungs- und Warnfunktion nur die Ansprüche zum Gegenstand haben sollen, die im Fall der Erfolglosigkeit gerichtlich geltend gemacht werden sollten, überwiegend unbegründet gewesen sind. Die überwiegend unbegründete Abmahnung führt dann dazu, dass den Anwaltskosten für die Abmahnungen und den darauf gestützten Erstattungsansprüchen überhöhte Streitwerte von jeweils 150.000,00 EUR zugrunde gelegtwurden, wenn man die jeweiligen Streitwerte von 10.000,00 EUR im Klageverfahren damit vergleiche.

Hinzu kommt, dass eine Beklagte zusätzlich zweimal gesondert abgemahnt wurde und ihr wegen der unberechtigten Beendigung der Vertragsbeziehung noch zusätzlich Anwaltskosten in Höhe von 1.505,35 EUR auf der Basis einer Geschäftsgebühr nach 35.000,00 EUR zur Erstattung aufgegeben wurden.

Im Ergebnis hat der Kläger den Beklagten wegen der unberechtigten Benutzung von drei Fotos aus der von ihm mitgestalteten und veröffentlichten Webseite als Folge der gesonderten und wiederholten Inanspruchnahme Abmahnkosten in Höhe von 10.064,44 EUR in Rechnung gestellt und diese später auch in vollem Umfang eingeklagt, obwohl er nur noch einen Teil der abgemahnten Verletzungshandlung zum Gegenstand der Klage gemacht habe.

Dies spricht für ein missbräuchliches Kostenbelastungsinteresse des Klägers, wenn man für einen Rechtsmissbrauch mit Wandtke / Bullinger (a.a.O Rd. 18) einschränkend wegen des scharfen Schwerts des Anspruchsverlustes ein besonders rücksichtslos erscheinendes Verhalten verlangt.

OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2009, Az. 4 U 77/09

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Erstellt von Kreuzinger am 28. Dezember, 2009; um 7:36 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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