OLG Köln: Unitymedia Hessen unterliegt Deutsche Telekom AG überwiegend

OLG Köln: Unitymedia Hessen unterliegt Deutsche Telekom AG überwiegend

Gegenstand des Verfahrens waren folgende Werbeaussagen:

Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten (DSL 2.000, 6.000 und 16.000) hinweg liegt Unitymedia vorn.

In unserem Test hatten die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen.

Die Deutsche Telekom AG beanstandete die genannten und weitere Werbeaussagen als irreführend und nahm die Unitymedia Hessen GmbH & Co KG auf Unterlassung in Anspruch.

Der Telekom obsiegte im Berufungsverfahren überwiegend.

Nach der Auffassung des Senates sei die Werbeaussage “Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten (DSL 2000, 6000 und 16.000) hinweg liegt Unitymedia vorn” irreführend, weil dem Verbraucher entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten eine überregionale Verfügbarkeit des Angebots und ein Spitzenplatz gerade der Unitymedia Hessen bei allen Anschlussgeschwindigkeiten suggeriert werde.

Wer allerdings sein Angebot auf einige örtlich begrenzte Ballungsräume beschränke, könne nicht den Spitzenplatz im Deutschland-Durchschnitt für sich beanspruchen, zumal es gerade im ländlichen Bereich wegen größerer Entfernungen schwieriger sei, hohe DSL-Übertragungsgeschwindigkeiten zu erzielen.

Auch die weitere Aussage, wonach die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen haben, sei als isoliertes Zitat aus dem Testergebnis irreführend: Untiymedia habe im Test unter keinem Gesichtspunkt zu den Anbietern mit den “schnellsten Leitungen” gehört, sondern habe sich in der Rubrik “Geschwindigkeit” mit den Ergebnissen ihres Produkts eher im Mittelfeld der Anbieter von “DSL-Alternativen” bewegt.

Als irreführend beanstandete der Zivilsenat schließlich auch die Aussage: “Nicht nur preislich, auch technisch bietet Internet übers TV-Kabel einige Vorteile: So sind die Reaktionszeiten (Ping) deutlich fixer, was Online-Gamern und Ebay-Nutzern Vorteile bringt.” Damit werde zumindest bei einem Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher den unzutreffende Eindruck erweckt, das Produkt der “Internet übers TV-Kabel” anbietenden Unitymedia sei “fixer” als die Produkte aller getesteten Konkurrenten. Dies sei aber schon deshalb unrichtig, weil 3 Wettbewerber bessere “Ping”-Werte erzielt hätten.

Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde vom Senat nicht zugelassen. Die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof beläuft sich auf einen Monats nach Zustellung des Urteils.

Fazit:

Wer Aussagen aus Testberichten zu Werbezwecken übernimmt, muss darauf achten, dass das Zitat auch inhaltlich dem Testbericht entspricht und die  Werbeaussage isoliert betrachtet nicht den wahren Begebenheiten widerspricht. Dies betrifft sowohl den Inhalt der Werbeaussage als auch die Werbeaussage als Reflexion dieser auf das eigene Unternehmen, die Verfügbarkeit der Produkte und die eigene Marktpräsenz.

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Erstellt von Kreuzinger am 29. Dezember, 2009; um 2:09 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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