OLG Nürnberg: 100.000 EUR Geschäftsführer-Vertragsstrafe wegen Wettbewerbsverstoß rechtswidrig
Die Parteien vereinbarten vertraglich eine Kundenschutzklausel. Der Beklagte ist der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin. Nach der zugrundeliegenden Klausel sollte der Beklagte im Verletzungsfalle eine Vertragsstrafe von 100.000,- EUR zahlen. Aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes klagte die GmbH nun die Vertragsstrafe ein.
Die Klage wurde abgewiesen. Der Senat führt hierzu aus, dass die vereinbarte Kundenschutzklausel unzulässig sei, da sie zu eng gefasst sei und dazu führe, dass der Beklagte seine berufliche Tätigkeit faktisch nicht weiter ausüben könne.
Im Übrigen führe die Höhe der Vertragsstrafe von 100.000,- EUR dazu, die wirtschaftliche Existenz des Beklagten ernsthaft zu gefährden. Die Vereinbarung einer derartig hohen Vertragsstrafe bedeute eine unvereinbare Belastung der Vermögensverhältnisse des Beklagten. Aufgrund dieser unverhältnismäßigen und einseitigen Benachteilung eines Vertragspartners führe diese Vertragsstrafenvereinbarung zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der Vertragsstrafenklausel.
Oberlandesgericht Nürnberg – Urteil vom 25. November 2009 (Az.: 12 U 681/09)
