OLG Köln: Filesharing – Mitarbeiter einer beauftragten Ermittlungsfirma nicht zwangsläufig parteiisch

OLG Köln: Filesharing – Mitarbeiter einer beauftragten Ermittlungsfirma nicht zwangsläufig parteiisch

In dem gerichtlichen Verfahren um eine P2P-Urheberrechtsverletzung ging es um die Bewertung der eidesstattlichen Versicherung eines Mitarbeiters einer Ermittlungsfirma, die für die Klägerin, die Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Musikwerk, Online-Urheberrechtsverletzungen verfolgt.

Der Mitarbeiter versicherte, die betreffenden Musikdateien heruntergeladen und einen Hörvergleich durchgeführt zu haben. Daher sei sicher, dass es sich bei den Dateien um Werke der Klägerin handle.

Nach Auffassung des Senats stellt diese Erklärung ein taugliches Beweismittel zur Glaubhaftmachung dar. Allein der Umstand, dass der Erklärende Mitarbeiter der Ermittlungsfirma sei und für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalte, führe nicht zwangsläufig zu einer Parteilichkeit.  Es sei vorliegend kein Grund erkennbar, aus dem sich ein Interesse des Mitarbeiters ergebe, Unterlassungsansprüche gegen Dritte durchsetzen zu lassen, die keine Rechte der Klägerin verletzt hätten, argumentierte der Senat.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 11.09.2009 – Az.: 6 W 95/09

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Erstellt von Kreuzinger am 7. Januar, 2010; um 2:34 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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