OLG Köln: Filesharing – Anschlussinhaber haftet für Ehegatten und Kinder

OLG Köln: Filesharing – Anschlussinhaber haftet für Ehegatten und Kinder

Gegenstand dieses Filesharingfalles war das unerlaubte Anbieten von insgesamt 964 Musiktitel zum Download. Kläger dieses Verfahrens waren die Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland. Nach vorangegangenen Ermittlungsverfahren über die Staatsanwaltschaft und die Zuordnung der IP-Adresse ließen die Musikfirmen die Klägerin abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete.

Da die Beklagte die geforderten Anwaltskosten nicht entrichtete, nahmen die Musikfirmen sie für die Abmahnung auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagte bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.

Der für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, ob andere Personen Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen.

Im konkreten Fall habe die Beklagte nichts vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Hierzu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien.

Ferner sei auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Beklagte nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten.

Die Beklagte habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht verdeutlichen können, ob sie ihren Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.

Daher sei die Beklagte letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2009 (Az. 6 U 101/09)

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Erstellt von Kreuzinger am 7. Januar, 2010; um 4:33 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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