OLG Hamm: Keine Ansprüche auf Kostenerstattung einer Gegenabmahnung bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

OLG Hamm: Keine Ansprüche auf Kostenerstattung einer Gegenabmahnung bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Nach der Auffassung des Senats mangelt es in einer derartigen Konstellation an einer Anspruchsgrundlage. Anders könne es sich allerdings verhalten, wenn die Abmahnung offensichtlich unbegründet bzw. unberechtigt wegen einer Schutzrechtsverletzung (z.B. Marke oder Patent) erfolgt ist.

Der Senat führt in seiner Entscheidung aus, dass die erforderlichen Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 12 I 2 UWG wegen der Ausgestaltung der Abmahnung als Vorstufe der vorgerichtlichen Geltendmachung  des Anspruchs nicht gegeben seien.

Eine Gegenabmahnung sei darüber hinaus grundsätzlich auch nicht vor dem Hintergrund der Vermeidung der Kostenfolge nach § 93  ZPO erforderlich, so der Senat weiter.

Dem Abmahnenden komme insofern ein „verfahrensrechtliches Privileg“ zugute, führte der Senat aus. Der Abgemahnte habe hingegen die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter hinzunehmen. Der Senat begründete seine Auffassung damit, dass sich der Abgemahnte gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend verteidigen könne.

Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2009 (Az.: 4 U 149/09)

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Erstellt von Kreuzinger am 8. Januar, 2010; um 1:03 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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