OLG Hamm: Abmahnung rechtsmissbräuchlich, wenn Gesamtumsatz des Unternehmens Kostenrisiko nicht abdeckt

OLG Hamm: Abmahnung rechtsmissbräuchlich, wenn Gesamtumsatz des Unternehmens Kostenrisiko nicht abdeckt

Der Senat bestätigte hiermit seine in den vergangenen Wochen bereits ergangene Rechtssprechung (Urt. v. 24.03.2009 – Az.: 4 U 211/08; Urt. v. 28.04.2009 – Az.: 4 U 216/08; Urt. v. 26.05.2009 – Az.: 4 U 27/09), wonach der Senat Rechtsmissbräuchlichkeit annahm, wenn die Umsatzzahlen des abmahnenden Unternehmens in keinem Verhältnis zu der Anzahl der Abmahnungen stehen.

Der zugrunde liegende Fall beschäftigte wiederum mit einer Internet-Streitigkeit. Der Kläger begehrte die Kostenerstattung für eine außergerichtliche Abmahnung (Verstöße gegen die Impressumspflicht und das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht).

Der Senat wies die Klage ab, da die Abmahnung nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich war.

Der Kläger habe derartig viele Abmahnungen ausgesprochen, die in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zum Gesamtumsatz seines Unternehmens stünden. Einem solch erheblichen Kostenrisiko setze sich kein vernünftig handelnder Unternehmer aus.

Für einen Rechtsmissbrauch spreche auch, dass immer wieder die gleichen Textbausteine bei den Abmahnungen und zudem abgemahnte Personen verwechselt worden seien.

Urteil des Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 12.11.2009 – Az.: 4 U 93/09)

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Erstellt von Kreuzinger am 12. Januar, 2010; um 8:04 am Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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