OLG Hamm: 2-Wochenfrist für Abschlussschreiben ausreichend

OLG Hamm: 2-Wochenfrist für Abschlussschreiben ausreichend

Das Abschlussschreiben hat die Funktion, eine endgültige Erledigung des Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen. Hierzu fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die erlassene einstweilige Verfügung zur Vermeidung eines kostenintensiven Hauptsacheverfahrens endgültig und rechtsverbindlich anzuerkennen. Da die Kosten des Abschlusschreibens als Vorbereitungskosten dem Hauptsacheverfahrens zuzuordnen sind, entstehen durch das Abschlussschreiben weitere Kosten, soweit der Unterlassungsgläubiger anwaltlich vertreten ist.

Der Unterlassungsschuldner kann dies dadurch verhindern, indem er dem Gläubiger innerhalb der Wartefrist mit der Abgabe einer Abschlusserklärung zuvorkommt. Der Gläubiger hat insofern ein Interesse an einer möglichst kurzen Wartefrist; beim Schuldner verhält sich dies eher umgekehrt. Die Auffassung hinsichtlich der Wartefrist reicht von einer Mindestfrist von zwölf Tagen bis zu einer Höchstfrist von einem Monat.

Der 4. Senat vertritt die Auffassung, dass der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen einhalten muss, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung, bevor er ein Abschlussschreiben losschicken darf. Die Wartefrist von zwei Wochen gelte auch dann, wenn die einstweilige Verfügung durch Urteils erlassen wurde. Die Frist verlängert sich auch nicht entsprechend der Berufungsfrist auf einen Monat, denn eine längere Wartezeit als zwei Wochen führe für den Gläubiger zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens. Dieser habe ein berechtigtes Interesse an einer zügigen Durchsetzung seiner Ansprüche.

Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 19. November 2009  (Az.: 4 U 136/09)

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Erstellt von Kreuzinger am 12. Januar, 2010; um 7:21 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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