BGH (Verhandlungstermin): Unzulässige Markenbenutzung durch Nachbildung im verkleinerten Maßstab
Erstinstanzlich hat das Landgericht Nürnberg-Fürth zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) eingeholt.
Der EuGH hat entschieden, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Diese Feststellung müsse das nationale Gericht treffen. Das Landgericht hat die Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise sähen die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs.
Sie erblickten darin weder einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Modellautos, noch gingen sie von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells aus. Eine unzulässige Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge bekannten Marke der Klägerin sei gleichfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Adam Opel GmbH ihr Klagebegehren weiter.
Verhandlungstermin: 14. Januar 2010
I ZR 88/08
OLG Nürnberg – Urteil vom 29. April 2008 – 3 U 1240/07
GRUR-RR 2008, 393 = WRP 2008, 1257
LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 11. Mai 2007 – 4HK O 4480/04
WRP 2007, 840
EuGH – Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05
Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007 – Adam Opel
