LG Offenburg: Keine Vertragsstrafe für kerngleichen Verstoß, wenn Unterlassungserklärung hinsichtlich ihres Kerns zu schwammig ausfällt
Ein von der Wettbewerbszentrale abgemahntes Unternehmen hatte sich strafbewehrt unterworfen, nicht mehr „im Internetgeschäftsverkehr im Rahmen von Gewinnspielen mit der folgende Klausel zu werben:
Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinns umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von (…) und Partnern.
Die Wettbewerbszentrale nahm diese Erklärung an. Das Unternehmen reagierte und änderte seine Werbeeinwilligungsklausel ab, dass sie nicht mehr dem Wortlaut der Unterlassungserklärung unterfiel.
Die Wettbewerbszentrale erkannte in der geänderten Klausel einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 20.000 EUR. Die 5. Handelskammer des Landgericht Offenburg wies die Klage ab, weil sie keinen „Kernverstoß“ erkennen konnte. Die Kammer für Handelssachen führte hierzu wie folgt aus:
Was nun aber beim gegebenen Sachverhalt jenseits des ausdrücklich formulierten Wortlauts als maßgeblicher „Kern“ angesehen werden muss, ist derart unscharf und fließend, dass das für den Gehalt dieses Kerns Charakteristische nicht zweifelsfrei festgelegt werden kann. Es fehlen taugliche Abgrenzungskriterien, weil schon die Formulierung „… von (…) und Partnern…“ einen „transparenten“ Fall umfasst (nämlich die Anforderung von Informationen unmittelbar bei der Beklagten selbst). Es ist nicht zuverlässig kalkulierbar, welche Einwilligungserklärungen außerhalb der wörtlich in der Unterlassungserklärung wiedergegeben Klausel denn nun beanstandungswürdig sind und welche (noch) nicht.
Die Kammer vertritt die Auffassung, dass zweifelhafte Formulierungen in der Unterlassungserklärung, die eine den Kern umschreibende, zweifelsfreie Verallgemeinerung der verbotenen Handlung nicht ermögliche, zu Lasten des Verwenders gehen.
Als Unterlassungsgläubiger hätte die Wettbewerbszentrale ausreichend Gelegenheit gehabt, eine Formulierung zu finden, die kerngleiche Verstöße abdeckt und zugleich nicht undeutlich und schwammig formuliert ist.
Urteil des Landgericht Offenburg vom 23.12.2009 (Az. 5 O 91/09 KfH)
