LG Essen: Single-Opt-In-Verfahren für Newsletter nicht ausreichend

LG Essen: Single-Opt-In-Verfahren für Newsletter nicht ausreichend

Der Kläger hatte sich gegen die Zusendung von Spam-Mails auf Unterlassung mit der Begründung geklagt, dass er sich für den Newsletter nicht eingetragen habe.

Die Kammer führte hierzu aus, dass allein die Eintragung einer E-Mail-Adresse nicht den Rückschluss zulasse, dass die Eintragung vom Inhaber der E-Mail-Adresse stamme. Für einen solchen Anscheinsbeweis fehle es vielmehr an einem tragfähigen Satz der Lebenserfahrung; der Missbrauch von Internetadressen sei nämlich zwar nicht die Regel, aber auch keine vernachlässigenswerte Ausnahme.

Wer Newsletter herausgeben möchte, sollte darauf achten, ausschließlich das „Double-Opt-In“-Verfahren zu verwenden. Denn hierbei läuft der Versender der Newsletter nicht Gefahr, dass ein Dritter die E-Mail-Adresse eines anderen eingetragen hat, da der Versand des Newsletter erst durch anschließende SMS oder in den meisten Fällen durch einen Link in einer Bestätigungsmail aktiviert wird.

Urteil des Landgericht Essen vom 20. April 2009 (Az.: 4 O 368/08)

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Erstellt von Kreuzinger am 14. Januar, 2010; um 8:20 am Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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