LG München I: Bewerbung eines Arzneimittels mit dem Zusatz “akut” nur bei Eintritt einer Besserung innerhalb 1 Stunde lauter
Im konkreten Fall standen sich ein Pharmaunternehmen und ein Verband gegenüber. Der Wettbewerbsverband erachtete den Zusatz in der Bewerbung als unlauter. Das Pharmaunternehmen hatte ein Mittel gegen “Sodbrennen und saures Aufstoßen” mit der Bezeichnung “akut” angeboten. Da nach der Auffassung des Verbandes das nicht verschreibungspflichtige Medikament nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung wirke, wäre der Zusatz “akut” irreführend.
Das Pharmaunternehmen vertrat die Auffassung, dass keine Irreführung vorlag, da bereits eine Stunde nach der Einnahme eine Besserung der Beschwerden eintreten könnte, spätestens jedoch nach 1 ½ bis 3 Stunden.
Die Kammer folgte der Auffassung des Wettbewerbsverbandes und untersagte dem Pharmaunternehmen die Bewerbung dieses Medikaments den Zusatz “akut”.
Die Kammer führte hierzu aus, dass die Werbung durch den Zusatz “akut” eine schnelle Abhilfe verspreche. Unter “schnell” erachte die Kammer eine Wirkung innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten bis zu einer Stunde. Der Beginn einer Beschwerdenbesserung nach einer Stunde widerspreche also den durch die Werbung geweckten Verbrauchererwartungen.
Urteil des Landgericht München I (LG München I vom 16.12.2009 – Az. 7 O 17092/09)
