BGH: Kontaktangaben auf Homepage keine konkludente Einwilligung für Werbemails (Spam)
Die an dem Verfahren beteiligten Parteien sind Unternehmer aus dem KFZ-Handel. Der Beklagte schickte der Klägerin unverlangte E-Mail-Werbung zu und berief sich dabei auf die Impressumangaben auf der klägerischen Homepage. Diese enthielt auch die E-Mailadresse der Klägerin, so dass der Beklagte davon ausgehen könne, dass die Klägerin mit der Zusendung einer Werbemail einverstanden sei. Der Senat führte hierzu aus, dass in den auf der Homepage hinterlegten Kontaktdaten kein konkludentes Einverständnis für Werbemails vorliege. Hierzu führte er wie folgt aus:
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 – I ZR 197/05, GRUR 2008, 925 Tz. 25 = WRP 2008, 1330 – FC Troschenreuth).
Dementsprechend stufte der Senat die Werbemail des Beklagten als unzulässige Spammail ein. Auch wenn die Klägerin auf ihrer Internetseite erklärt habe, dass jedermann die auf der Webseite hinterlegten Kontaktdaten nutzen können, läge daher noch keine konkludente Einwilligung für die Zusendung von Werbemails vor. Vielmehr sei erkennbar gewesen, dass hiermit nur die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer gemeint sei.
Beschluss des Bundesgerichtshof vom 10. Dezemeber 2009 – Az.: I ZR 201/07
