BGH: Abmahnkosten für nachgeschaltete Abmahnung nicht erstattungsfähig (“Schubladen-Verfügungen”)
Unter diesen “Schubladen-Verfügungen” werden die Fälle erfasst, in denen das abmahnende Unternehmen zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, diese jedoch nicht zustellt, sondern sie in einer “Schublade” zurückhält. Das gegnerische Unternehmen kann also von der einstweiligen Verfügung noch keine Kenntnis haben. Anschließend wird dieses Unternehmen abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Kommt das abgemahnte Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, so lässt das abmahnende Unternehmen die in der Schublade befindliche einstweilige Verfügung zustellen.
Der Senat hatte nun darüber zu befinden, ob der Abgemahnte die außergerichtlichen Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die ausgesprochene Abmahnung in derartigen Konstellationen nicht im Interesse des Abgemahnten liegen könne. Eine Abmahnung liege nur dann im Interesse beider Parteien, wenn diese das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und somit einen Rechtsstreit vermeiden kann.
Nach der Auffassung des Senats sei es entscheidend, dass der Schuldner den Rechtsstreit im Falle der nachgeschalteten Abmahnung durch eine Unterwerfungserklärung nicht mehr vermeiden kann.
Urteil des Bundesgerichtshof vom 7. Oktober 2009 (Az.: I ZR 216/07)
