OLG Celle: Indizien rechtsmissbräuchlicher Abmahnung
Der Senat führt eine Reihe von Indizien auf, nach denen sich rechtsmissbräuchliches Verhalten ergeben könne. Derartige Indizien für eine missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche können der erheblich überhöhte Ansatz des Streitwerts sein, dass der Antragsteller den Prozess bei einem Gericht, das in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers liegt anhängig macht, das kollusive Zusammenwirkung des Antragstellers mit seinem Prozessbevollmächtigten dergestalt, dass der Antragstellers an den erzielten Gebühren des Prozessbevollmächtigten partizipiert, das Nichtvorliegen eines nennenswerten eigenen wirtschaftlichen Interesses des Abmahnenden an der Unterlassung der Wettbewerbshandlung sowie die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen. Diese Indizien müssen vom Abgemahnten vorgetragen werden, damit das Gericht diese Indizien Beachtung schenkt.
Die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen allein reicht indes nicht aus, um einen Missbrauch bei der Geltendmachung und Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche anzunehmen. Ohne das Hinzutreten weiterer Indizien sind 164 in 5 Jahren (ca. 35 Abmahnungen pro Jahr) ausgesprochene Abmahnungen noch unbedenklich.
OLG Celle, Urteil vom 30.07.2009, Az. 13 U 77/09
