OLG Koblenz: Geldentschädigungsanspruch nur bei schwerwiegender, rechtswidriger Presse-Berichterstattung
Hintergrund des Rechtsstreits war eine Berichterstattung einer Zeitung über einen länger zurückliegenden Scheidungsbetrug der Klägerin. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und klagte auf Schadensersatz.
Der Senat lehnte einen Entschädigungsanspruch ab. Die Berichterstattung sei zwar rechtswidrig gewesen, da die begangene Tat bereits Jahre zurückliege und es keinen sachlichen Grund für die tagesaktuelle Darstellung gegeben habe.
Allerdings liege keine solch schwerwiegende Verletzung vor, die einen Schadensersatz begründen könnte. Der Senat führte zur Begründung des Klageabweisung aus, dass die Tatsache des Scheidungsbetruges an sich wahr sei und daher kein unzutreffendes, falsches Bild der Klägerin geschaffen worden sei.
Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 15. Dezember 2009 ( Az.: 4 U 1546/08)
