OLG München: Vertraglich vereinbarte Rabatte umfassen nicht nur Kunden-, sondern auch Agenturrabatte

OLG München: Vertraglich vereinbarte Rabatte umfassen nicht nur Kunden-, sondern auch Agenturrabatte

Es hat sich mittlerweile eingebürgert, dass Unternehmen ihre Fernseh-, Internet- oder Printwerbung nicht direkt buchen, sondern hierzu Media-Agenturen beauftragen. Diese übernehmen dann die Buchung von Werbeplätzen bei den TV-Sendern, Webseitenbetreibern oder Zeitungen und Magazinen. Da die Werbevolumina jährlich einen höheren Milliardenbetrag ausmachen, gewähren die Medien zum Teil erhebliche Rabatte. Zu einen handelt es sich um Kundenrabatte, zum anderen aber auch um sogenannte Agenturrabatte, etwa in Form von Freispots oder Rückvergütungen.

Grundlage dieser Entscheidung des OLG München war eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Media-Agentur sich verpflichtete, nicht nur die kundenbezogenen Rabatte, sondern grundsätzlich alle Rabatte und sonstige Vergünstigungen an die Kunden weiterzuleiten.

Berechtigterweise stellte sich die Fa. Danone die Frage, ob sich der vertraglich vereinbarte Rabatt nicht auch auf die Agenturrabatte beziehe. Konkret hat Danone mit der von ihr beauftragten Media-Agentur Carat vereinbart, dass die Agentur “für den Kunden alle am Markt erzielbaren Vorteile zu erzielen und in voller Höhe weiterzuleiten” habe und dies sollte auch für “wirtschaftliche Vorteile, die weder Tarifbestandteil der Medien noch marktüblich sind” gelten.

Der Senat gab der Klage von Danone statt und führte in seiner Entscheidung aus, dass die Agentur nicht nur die rein kundenbezogenen Rabatte, sondern auch die Agenturrabatte weiterreichen müsse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsvolumen der einzelnen Werbekunden stehen. Anderenfalls bestände die Gefahr, dass die Agentur niedrige kundenbezogene, aber hohe Agenturrabatte vereinbare und somit einen Vorteil ausschließlich für sich selbst erziele.

Fazit:
Dieses Urteil wird künftig eine Reihe von Fragen aufwerfen. Werbekunden werden von ihren Agenturen wissen wollen, wie sich die Rabatte aufsplitten. Gegebenenfalls werden die Media-Agenturen ihre Rabattvereinbarungen mit den Medien gegenüber ihren Werbekunden offen legen müssen, um Klarheit in das Abrechungssystem mit den Kunden- und Agenturrabatten zu schaffen.

Urteil des Oberlandesgericht München vom 23. Dezember 2009 – Az. 7 U 3044/09

Tags: , , , , , ,

Erstellt von Kreuzinger am 18. März, 2010; um 2:37 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

logo blogoscoop