OLG Hamm: Unternehmenszusatz “Stadtwerke” durch privaten Energieversorger wettbewerbswidrig
Nach der Auffassung des Senates beinhaltet der Namenszusatz “Stadtwerke” ein von der Kommune betriebenes oder zumindest gemeindenahes Energieunternehmen, dem der Verbraucher besonderes Vertrauen entgegenbringe.
Soweit dieses Unternehmen rein privatrechtlich organisiert sei, werde der Kunde dahingehend in die Irre geführt, dass der Verbraucher bei der Wahl seines Energieversorgungsunternehmens Kriterien zugrunde lege, die auf ein rein privatrechtlich organisiertes Unternehmen nicht zutreffen. Aus diesen Gründen sei die Nutzung der Bezeichnung “Stadtwerke” durch ein Privatunternehmen wettbewerbswidrig.
Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 8. Dezember 2009 (Az.: 4 U 128/09)
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