OLG Brandenburg: Urheberrechtsverstoß durch die Verwendung von fremden Fotos auf ebay
Die beklagte Partei hat im Rahmen von Internetauktionen auf der Internetplattform eBay unberechtigt Lichtbilder des Klägers genutzt. Der Senat erachtete hierin einen zumindest fahrlässig begangenen Urheberrechtsverstoß, der Beklagte sich die Nutzungsrechte nicht vom Kläger eingeholt hatte. Die Zusicherung des eigenen Händlers, die Fotos nutzen zu dürfen, schließt jedoch keinen Urheberrechtsverstoß aus. Hierzu hätte der Beklagte bei dem Kläger sich versichern müssen, dass er die Lichtbilder nutzen dürfe. Durch die Nutzung Fotos ohne vorherige Nachprüfung und Einholung der Zustimmung habe die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt.
Der Senat verurteilte die Beklagte im Wege der Lizenzanalogie zur Zahlung eines Schadens in Höhe von EUR 1.620,- für zwei Bilder. Die Berechnung dieses Betrages ergab sich aus der Anzahl der Bilder und dem Zeitraum der Verwendung. Der Senat legte für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr einen Betrag von 60 €- 70 € je Bild und Woche zu Grunde. Darüber hinaus erhob der Senat einen Aufschlag von 100 % wegen unterlassener Urheberbezeichnung auf die Vergütung.
Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg vom 15. Mai 2009 (Az. 6 U 37/08)
Fazit:
Wer fremde Bilder ohne Einwilligung des Urhebers benutzt, ohne sich vorab zu vergewissern, dass der Urheber mit der Verwendung einverstanden ist, läuft Gefahr, dass er auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Wir können daher nur jedem Nutzer von Fotos empfehlen, sich vorab die notwendige Einwilligung einzuholen oder freie Fotos zu verwenden oder sogar eigene Fotos zu erstellen.
