OLG Hamburg: 20.000,- EUR Schadensersatz für Günther Jauch wegen Veröffentlichung eine Fotos ohne Zustimmung des Moderators
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts durch Urteil vom 11.3.2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe zurückverwiesen (AZ.: I ZR 8/07). In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Veröffentlichung des Bildnisses rechtswidrig gewesen sei, weil die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Pressefreiheit ergebe, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukomme. Der Informationswert der Bildunterschrift sei derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbewerts nicht erkennbar sei.
Hierauf gestützt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Leistung einer – fiktiven – üblichen Lizenzgebühr nach § 812 Abs.1 Satz 1 Fall2 BGB und nach § 823 Abs.1 BGB zusteht, ferner dass er gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hat.
Günter Jauch begehrte ursprünglich einen Schadensersatz in Höhe EUR 100.000,-. Der Senat erachtete allerdings nur einen Betrag in höhe von EUR 20.000,00 für statthaft.
Der Senat führte hierzu aus, das für die Bemessung einer angemessenen Lizenz der Umfang der Verbreitung erheblich sei, so dass die einmalig erschienene Werbung auf einem Heft mit einer verkauften Auflage von rund 51.000 Exemplaren (bei einer gedruckten Auflage von rund 160.000 Exemplaren) einen erheblich geringeren Wert habe, als eine über einen bestimmten Zeitraum andauernde Werbekampagne in verschiedenen Presseerzeugnissen oder in der Fernsehwerbung.
Auch wenn sich die Werbewirkung nicht auf die verkauften Zeitschriften beschränke, weil das betreffende Titelblatt auch von anderen Personen, insbesondere am Kiosk wahrgenommen werden könnte, erreiche die Veröffentlichung nicht annähernd die Wirkung, die von einer länger anhaltenden Werbekampagne oder einem Fernsehspot ausgehe. Die dort vereinbarten Lizenzbeträge können daher nicht ohne weiteres auf eine Veröffentlichung wie die vorliegende übertragen werden.
Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 22. Dezember 2009 (Az.: 7 U 90/06)
