OLG Hamburg: “Red Bull” setzt sich erfolgreich im Markenrechtssteit gegenüber “Bullenmeister” durch

OLG Hamburg: “Red Bull” setzt sich erfolgreich im Markenrechtssteit gegenüber “Bullenmeister” durch

Der Senat führte hierzu aus, dass der angesprochene Verkehrskreis diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils („Bull“) der bekannten Marke zuordne. Im Gegensatz zu dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall “Zwilling/Zweibrüder” handele es sich nicht lediglich um eine nicht ausreichende bloße Assoziation, die aufgrund einer geschickt gewählten begrifflichen Annäherung bestehende Zeichenunterschiede überwindet.

Zwar bestehe zwischen den beiden Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr, jedoch ein für die Anwendung des § 14 Abs.2 Nr. 3 MarkenG hinreichender Grad an Ähnlichkeit. Diese Ähnlichkeit folge aus der Übereinstimmung im Bestandteil „Bull“, den beide Zeichen aufweisen, auch wenn er jeweils nicht im markenrechtlichen Sinne prägender Einzelbestandteil sei.

Aufgrund der schriftbildlichen und klanglichen Teilübereinstimmung sei jedoch eine Assoziation von “Bullenmeister” zu  ”Red Bull” herzustellen. Die Bezeichnung „Bullenmeister“ nutze auch die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke aus. Aufgrund der identischen oder ähnlichen Benutzung der bekannten Marke “Red Bull”  zum Zweck der Ausbeutung der hiermit verbundenen Aufmerksamkeit ergebe sich die Unlauterkeit, denn es handle sich angesichts der überragenden Marktstellung der Marke “Red Bull” auf dem Markt für „Energy Drinks“ um eine evidente Anlehnung zum Zwecke des eigennützigen Imagetransfers.

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 26. November 2009 (Az.: 3 U 201/08)

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Erstellt von Kreuzinger am 24. Februar, 2010; um 3:06 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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