OLG Hamm: Online-Garantien ohne näheren Angaben zur Garantie sind wettbewerbswidrig

OLG Hamm: Online-Garantien ohne näheren Angaben zur Garantie sind wettbewerbswidrig

Bei diesem Urteil geht es mal wieder um zwei Mitbewerber aus dem Internethandel. Gegenstand des Verfahrens war ein Angebot auf der Internetplattform eBay, in dem pauschal mit “2 Jahre Garantie” geworben wurde.

Der Senat vertritt die Auffassung, dass derjenige, der Garantien einräumt, auch die zugrunde liegende Norm des § 477 BGB einzuhalten habe. § 477 BGB ist eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Es ist eine Sonderbestimmung für die Abfassung von Garantien. Insofern liege  ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB vor. Die Bewerbung mit einer zweijährigen Garantie ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen erfülle gerade nicht die Voraussetzungen des § 477 BGB.

Hinzu komme, dass mit  der Werbeaussage zur Garantie nicht auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf hingewiesen wurde, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt würden.

An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die Rechtsprechung sich nicht einig ist. Während das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 9. Juli 2009 – Az.: 3 U 23/09) derartige Pauschalaussagen als zulässig erachtet, erachtet das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Beschluss vom 8. Juli 2009 – Az.: 4 U 85/08) dies ebenfalls als wettbewerbswidrig.

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Erstellt von Kreuzinger am 19. Februar, 2010; um 1:57 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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