OLG Hamburg: Fielmann-Werbung aufgrund Alleinstellungsbehauptung wettbewerbswidrig
Gegenstand des Rechtsstreits waren Werbeaussagen in zwei Radiospots „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert“ und „Fielmann – Sie bekommen immer den garantiert günstigsten Preis“.
Während der Senat die erstgenannte Werbung aufgrund der Alleinstellung für wettbewerbswidrig erachtete, stufte er eine Werbeaussage, die in Verbindung mit einer “Geld-zurück-Garantie” steht, lediglich als eine Spitzengruppenberühmung ein. Letzteres begründete der Senat damit, dass der Verkehr die Werbeaussage so verstehe, dass der Anbieter es sehr wohl für denkbar halte, dass der Anbieter im Einzelfalle unterboten werden könne. Denn gerade wegen der „Geld-zurück-Garantie“ wird für den Adressaten die durchaus eingeräumte Möglichkeit erkennbar, dass es tatsächlich niedrigere Preisangebote geben könnte. Für solche Fälle werde die „Geld-zurück-Garantie“ ausgesprochen.
Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 28. Oktober 2010 (Az. 5 U 204/07)
