LG Berlin: Allgemein verbindliche Unterlassungserklärung umfasst Verstöße in den Printmedien  wie auch im Internet

LG Berlin: Allgemein verbindliche Unterlassungserklärung umfasst Verstöße in den Printmedien wie auch im Internet

Die Beklagte  hatte auf einen Rechtsverstoß  in einer Zeitschrift sich strafbewehrt unterworfen,

es zu unterlassen, für ihre Produkte zu werben, ohne die Bezeichnung des Arzneimittels anzugeben.

Die Beklagte  war jedoch im Internet in der zu unterlassenden Art und Weise, das dass der Kläger sie aus dem Unterlassungsvertrag auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Anspruch nahm.

Die Kammer gab der Klage statt und führte hierzu aus, dass die Beklagte durch Ihre Bewerbung im Internet verstoßen habe, denn die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung umfasse auch die Bewerbung im Internet. Auf den vorliegenden Fall seien allein die für die Vertragsauslegung geltenden und nicht die für die Verhängung von Ordnungsmittel anwendbaren Grundsätze anwendbar.

Aus dem Wortlaut der Unterlassungserklärung könne sich daher nur ergeben, dass die Beklagte die Anforderungen des Heilmittelwerbegesetz einhalten wolle, unabhängig davon, ob die Werbung in den Printmedien geschaltet sei oder im Internet erscheine.

Urteil des Landgericht Berlin vom 28. Januar 2010 – (Az. 16 O 267/09)

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Erstellt von Kreuzinger am 13. April, 2010; um 3:34 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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