OLG Hamm: Kein Wettbewerbsverstoß trotz falscher Grundpreisangabe

OLG Hamm: Kein Wettbewerbsverstoß trotz falscher Grundpreisangabe

Gegenstand des Verfahrens war die Grundpreisauszeichnung für jeweils 100 ml anstelle für 1 Liter wie es die Preisangabenverordnung (PAngVO) vorsieht. Der Senat sah in der falschen Preisauszeichnung zwar eine Rechtsverletzung, jedoch keine wettbewerbsrechtliche Relevanz, diesen Verstoß als Wettbewerbsverstoß einzustufen.

Der Senat führte hierzu aus, dass die Vorschriften der Preisangabenverordnung zwar einschlägig seien und diese auch vorsehen, dass Grundpreise je Liter auszupreisen sind. Einerseits laufe der Kunde zwar Gefahr, hinsichtlich der Preisgestaltung und -klarheit in die Irre geführt zu werden, aber andererseits seien reine Bagatellverstöße davon ausgenommen. Der Verbraucher sei schließlich selbst in der Lage, sich den richtigen Grundpreis zu errechnen. Da er den angegebenen Grundpreis für 100 ml nur mit 10 multiplizieren muss, könne eine derartige Berechnung von einem Verbraucher erwartete werden. Aus diesen Gründen sei lediglich von einem Bagatellverstoß auszugehen.

Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom  10. Dezember 2009 – (Az.: 4 U 156/09)

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Erstellt von Kreuzinger am 1. März, 2010; um 4:04 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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