BGH: Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

BGH: Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

Hintergrund der Angelegenheit war die Veröffentlichung eines Artikels im März 2007 über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, die mit einem Foto illustriert wurden. Die hierauf abgebildete Terroristin erwirkte nach Abmahnung, die einen Hinweis enthielt, dass in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt worden seien, einen Unterlassungsvertrag mit dem Inhalt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag fortbestehe. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtige nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages.

Der Senat ist der Auffassung, dass die Aufhebung der einstweiligen Verfügung keinen wichtigen Grund darstelle, der die Beklagte zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtige. Allein hieraus ergäben sich keine Umstände, die gegen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sprechen. Ebenso wenig sei hierdurch die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entzogen.

Mit Abschluss des Unterlassungsvertrages habe der Unterlassungsschuldner das vertragliche Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen übernommen. Die Kündigung dieses Vertrages allein wegen der Aufhebung der Verfügung komme auch deswegen nicht in Betracht, da die Verfügungsaufhebung nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar sei.

Anhand dieses Urteils lässt sich wieder einmal erkennen, wie wichtig es ist, sich vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anwaltlichen Rat einzuholen, da man in der Regel an diesen Vertrag 30 Jahre gebunden ist.

Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 52/09

Landgericht Rottweil – 1 O 70/07 – Entscheidung vom 27. Februar 2008

OLG Stuttgart – 4 U 56/08 – Entscheidung vom 21. Januar 2009

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Erstellt von Kreuzinger am 17. März, 2010; um 10:14 am Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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