LG Magdeburg: Teurer Download – EUR 3.000,00 Anwaltskosten

LG Magdeburg: Teurer Download – EUR 3.000,00 Anwaltskosten

Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Beklagte (Sohn) in einem Strafverfahren eingeräumt hat, im Jahr 2005 über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke (Grönemeyer, Iron Maiden, Metallica u. a.) angeboten zu haben.

Hierdurch ermöglichte der Beklagte, dass andere Mitglieder des Tauschnetzwerkes Lieder vom Rechner des Beklagten auf ihre eigenen Rechner als mp3-Datei herunterladen konnten, ohne hierfür bezahlen zu müssen.

Der Vater hatte sich in dem Rechtsstreit damit verteidigt, von den Handlungen seines Sohnes nichts gewusst zu haben und nicht in der Lage gewesen zu sein,  einmal einen Computer bedienen zu können. Diese Einwendungen wies die Kammer zurück.

Der Vater hafte als Inhaber des Internetzugangs auch als Störer, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde. Der Vater hätte sich aufgrund seiner Unkenntnis sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von „firewalls“ und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.

Die Beklagten hatten sich zwar schon außergerichtlich strafbewehrt unterworfen, also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben,  müssen nun aber für die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von EUR 3.000,00 aufkommen. Bei 132 Musiktiteln entspricht dies rund EUR 22,00 pro Titel. Ein legaler Download wäre weitaus preiswerter gewesen.

Anhand der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg zeigt sich mal wieder, dass jeder Filesharingfall einer Einzefallbetrachtung unterzogen werden muss. Erst im Anschluss hieran ist erkennbar, ob die Urheberrechtsabmahnung zurückzuweisen ist oder zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, die ggf. die Zahlung eines Vergleichsbetrages zur Erstattung der geforderten Rechtsanwaltskosten beinhaltet.

Im vorliegenden Fall bleibt es auch nicht bei der Zahlung der EUR 3.000,00 für die Beklagten. Hinzukommen noch Anwalts- und Gerichtsgebühren für zwei Instanzen, das nochmals einen Betrag in gleicher Höhe ausmachen dürfte.

Urteil des Landgericht Magdeburg vom 17. März 2010 – 7 O 2274/09

Quelle – Pressestelle des Landgericht Magdeburg

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Erstellt von Kreuzinger am 23. März, 2010; um 12:04 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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