LG Hamburg: Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen bei zu geringem Umsatz
Die Antragstellerin vertreibt ein breitgefächertes Warensortiment, wie Dekorationen aller Art, Bekleidung, Autofolien, Teddybären, PC-Spiele und Einmaltattoos. Hiermit Damit sie im Jahr 2008 einen Jahresumsatz von rund 17.000 EUR. Hingegen wurden bei der zuständigen Kammer insgesamt 39 Verfahren durch die Antragstellerin anhängig gemacht.
Nach der Auffassung der Kammer ist der Antrag mangels Antragsbefugnis wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig zurückzuweisen, denn es ist davon auszugehen, dass die vorliegende Rechtsverfolgung nur dazu diene, einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen.
Das Landgericht Hamburg begründet dies ähnlich wie das OLG Hamm in einer Reihe von Entscheidungen, dass die Abmahntätigkeit der Antragstellerin sich verselbstständigt hat und in einem krassen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, wenn das Kostenrisiko nicht mehr vom Umsatz des Unternehmens getragen werden kann.
Da ein Verfahren mit einem Gegenstandswert von EUR 5.000,00 allein Anwaltsgebühren von ca. EUR 2.100,00 auslösen kann, übersteigt dieses Kostenrisiko mit den 39 bei der Kammer im Jahr 2008 betriebenen Verfahren den Jahresumsatz der Antragstellerin um ein Vielfaches.
Beschluss des Landgericht Hamburg vom 19. Januar 2009 – (Az. 327 O 13/09)
