OLG Saarbrücken: Verletzung der Markenregistrierungspflicht nicht wettbewerbsrechtlich relevant
Der Verfügugungskläger ist ein AMP-Hersteller aus Saarbrücken. Die Antragsgegnerin ist Kölns größter Musikinstrumentenhändler. Beide vertreiben Musikinstrumentenverstärker und Tonabnehmer. Beide Parteien sind bei der Stiftung “Elektro-Altgeräte-Register” registriert. Der Verfügungskläger vertritt die Auffassung, die Beklagte dürfe nur Produkte von Herstellern vertreiben, die ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind.
Das Landgericht Saarbrücken hat den Verfügungsantrag durch Urteil vom 2. Dezemeber 2009 (Az. 7 O 204/09) zurückgewiesen und hierzu bereits ausgeführt, dass der Verstoß gegen das Elektro- und Elektronikgesetz nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist.
Auf die Berufung des Verfügungsklägers hat das Saarländische Oberlandesgericht nun darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat führte hierzu aus, dass auch er in der Verletzung der Markenregistrierungspflicht keine wettbewerbsrechtliche Relevanz feststellen könne, denn die Verletzung der Markenregistrierungspflicht begründe keinen erheblichen Wettbewerbsvorteil des rechtsbrüchigen Unternehmens. Zudem sei auch nicht ersichtlich, wodurch Mitbewerbern eines Unternehmens, das die Markenregistrierungspflicht verletzt habe, Wettbewerbsnachteile erleiden könne.
Hinweisbeschluss des Saarländischen Oberlandesgericht vom 3. März 2010 – Az. 1 U 621/09-167
Urteil des Landgericht Saarbrücken vom 2. Dezember 2009 – Az. 7 O 204/09
Wir danken für die freundliche Unterstützung der Rechtsanwälte Bender & Unterbörsch (Köln), die uns Urteil und Hinweisbeschluss zur Verfügung gestellt haben.
