Erben (fast) ohne Steuerlast – Anwendungserlass zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009 enthält für Kapitalvermögen neue Privilegien

Erben (fast) ohne Steuerlast – Anwendungserlass zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009 enthält für Kapitalvermögen neue Privilegien

Ab diesem Jahr werden alle Vermögensarten auf Marktniveau bewertet. Zwar hat der Fiskus bereits vor der Reform aktuelle Kurswerte von Wertpapieren sowie Kapitalguthaben erfasst, aber aufgrund gestiegener Freibeträge können die Erben höhere Beträge steuerfrei als Schenkung oder als Erbe entgegennehmen. Bei Kindern liegt der Freibetrag bei € 400.000,- und bei Enkeln bei € 200.000,-.  Besitzen die Eltern jedoch ein gemeinsames Depot und geht dieses durch Schenkung oder im Erbfall auf die Kinder bzw. auf die Enkel über, so verdoppelt sich der jeweilige Freibetrag. Bei Verwandten höherer Ordnung, also nicht direkte Nachfolge des Erblassers, wie z. B. Nichten und Neffen, ist der Freibetrag entsprechend niedriger und die Steuerlast höher.

Für den Bereich des betrieblichen Vermögens sieht der Anwendungserlass eine Lösung vor, um hohe Steuerzahlungen zu vermeiden. Die neue Vergünstigung sieht eine Steuerfreiheit für 85 % des betrieblichen Vermögens vor und für den Restanteil eine abschmelzende Freigrenze von € 150.000,-. Geht das Firmenvermögen auf die Kinder über, so verbleibt unter Verwendung des persönlichen Freibetrages ein Guthaben von bis zu € 2,65 Mio, beim Enkel sind es noch knapp € 2,0 Mio und beim entfernten Verwandten noch € 1,0 Mio.

Die logische Schlussfolgerung liegt nahe. Privates Kapital wird in einem Firmenmantel z. B. in eine gewerbliche KG oder in eine GmbH eingebracht, um die 85 % Steuerfreiheit zu nutzen.  Eigentlich wollte der Fiskus gerade dieses verhindern, indem er das Verwaltungsvermögen vom Steuerprivileg ausnahm.

Laut Gesetz und Anwendungserlass wird dieser Tatbestand jedoch erfüllt, wenn die Wertpapiere mehr als die Hälfte des Vermögens ausmachen. Bleiben Aktien, Fondsanteile und Anleihen unterhalb der 50 %-Grenze, so kann die Vergünstigung in Anspruch genommen werden. Maßgeblich hierfür ist die Tatsache, dass Bargelder, Spareinlagen sowie Festgeldkonten nicht als Verwaltungsvermögen eingestuft werden. Soweit diese also einen Anteil von 51 % ausmachen und Wertpapiere lediglich einen Anteil von 49 %, sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt.

Da die Besteuerung auf den Zeitpunkt der Schenkung bzw. auf den Erbfall abzustellen ist, muss der Nachfolger als neuer Inhaber der KG- oder der GmbH-Anteile die bisherige Aufteilung von Barvermögen und Wertpapieren aufrecht erhalten.

Für die darauffolgenden Jahre hat der Erbe bzw. Beschenkte jedoch darauf zu achten, dass er keine Betriebsmittel oberhalb der erwirtschafteten Erträge für private Zwecke nutzt, denn ansonsten droht eine rückwirkende Nachversteuerung.

Wer also diesen Weg einschlagen will, sollte eine langjährige Anlagestrategie mit zumindest mittelfristiger Anlageplanung verfolgen. Innerhalb der ersten sieben Jahren ist es dem Erben bzw. dem Beschenkten verwehrt, seine Anteile zu veräußern bzw. zu liquidieren, um keine Nachversteuerung in Kauf nehmen zu wollen.

Eine Besonderheit soll für Vermögenstransaktionen von über 2,7 Mio. gelten. Hierbei soll anstatt der 85-prozentigen eine 100-prozentige Steuerfreiheit gelten, soweit ein Verkauf oder eine Liquidation erst nach frühestens 10 Jahren erfolgt und die Sparguthaben sowie Festgeldkonten bei der Übergabe mindestens 90 Prozent ausmachen.

Erstellt von Kreuzinger am 21. August, 2009; um 2:18 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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