Gasag erteilt Berliner Kunden trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel für Rückzahlungen erneut Absage
In einem am 28. September 2009 im Tagesspiegel (http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2910273) mit dem Gasag-Chef Andreas Prohl veröffentlichten Interview hat dieser die Entscheidung seines Unternehmens verteidigt und Rückzahlungen erneut ausgeschlossen. Da sei kein Platz für Entschädigung, verkündete der Gasag-Vorstand.
Betroffen sind von dem Urteil die Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“. Für diese Kunden stellt sich nun die Frage, ob sie die Zahlungen aufgrund der Preiserhöhungen des Berliner Gasversorgers Gasag in den Jahren 2005 und 2006 zurückfordern. Nach Ansicht von Verbraucherschützern sollten diese Kunden die Zahlungen aufgrund der unzulässigen Tariferhöhungen beanspruchen, da der Gasag durch das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 225/07) die Grundlage für die Preiserhöhung entzogen wurde.
Die Kunden müssen sich jedoch beeilen, da im Hinblick auf die Verjährungsfristen die Rückforderungsansprüche gegenüber der Gasag für das Jahr 2005 am 31. Dezember 2009 verjähren.
Die Gasag beruft sich darauf, dass sie auch bei einer durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Klausel keinen anderen Preis von ihren Kunden verlangt hätte und die Angemessenheit der Preiserhöhungen durch eine Vielzahl von Berliner Gerichten bereits bestätigt worden seien.
In ihrer Argumentation räumt die Gasag jedoch selbst ein, dass die Preiserhöhungen auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel beruhen und dass die Preiserhöhungen ohne rechtlich wirksame Rechtsgrundlage erlangt wurden. Bereits hieraus ergibt sich jedoch der Rückzahlungsanspruch der Kunden und es kann daher dahinstehen, ob die Gasag bei einer durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Klausel denselben Preis hätte verlangen dürfen.
Aus diesen Gründen kann man nur jedem Kunden der Tarife Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ eine Überprüfung der Abrechnungsjahre 2005 und 2006 anraten, die Ansprüche gegenüber der Gasag geltend zu machen und ggf. auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

So lange die GASAG noch immer im Stile eines öffentlich-rechtlichen Leistungserbringers geriert und als einziges Kriterium die “Fairneß” des Preises ansieht, wird sie ihre Ansicht auch nicht ändern. Inhaltlich ist die Argumentation von Hr. Prohl natürlich ziemlich blaß.
Die Berliner Gerichte haben die Angemessenheit der Preiserhöhung ja nur prüfen müssen, weil sie von einer wirksamen Preisanpassungsklausel ausgingen. Die aber ist – für diesen einen klagenden Kunden – weggefallen. Im Grunde müsste nun jeder Kunde getrennt Klage erheben…
btw: Warum sollte die Verjährung so schnell eintreten. Der Verjährungsbeginn setzt doch Kenntnis um den Anspruch voraus. Da Gehört die Unwirksamkeit auch zu…