BGH: Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet – Haftung des Betreibers der Internetseite
Im konkreten Fall bietet die Beklagtenpartei unter der Internetadresse www.chefkoch.de kostenlose abrufbare Rezepte an. Die Rezepte werden nicht von dem Betreiber selbst, sondern von Privatpersonen zur Verfügung hochgeladen und mit passenden Bildern hinterlegt. Hierbei wurden mehrfach Fotos hochgeladen, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen, der diese Fotos speziell angefertigt hatte.
Der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau betreibt ebenso eine Internetseite (www.marions-kochbuch.de), auf der man kostenlos Rezepte abgerufen kann.
Der Kläger begehrt Unterlassung hinsichtlich der Veröffentlichung der von ihm erstellten und unter www.marions-kochbuch.de abrufbaren Fotografien auf der Internetseite www.chefkoch.de, ohne dass seine Erlaubnis eingeholt wird. Neben dem Unterlassungsanspruch forderte der Kläger auch noch Schadensersatz. Der Klage wurde sowohl in erster wie auch in der zweiten Instanz stattgegeben.
Die durch die Beklagte eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Fotos zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletzt dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung steht auch nicht entgegen, dass die Fotos zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar sind.
Die Haftung der Beklagten wird auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG), denn die Beklagte hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht, so dass sie für diese Inhalte daher wie für eigene Inhalte einzustehen hat.
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote, sondern hat vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliert die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weist die Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichnet die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, nämlich einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheint lediglich als Nickname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlangt die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte hat nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reicht nicht aus.
Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de
OLG Hamburg – Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06
LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05
