OLG Düsseldorf – Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG ist wettbewerbswidrig
Nach der Auffassung des Senates liegt in der unterlassenen Registrierung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor, da die Vorschrift des § 6 Abs. 2 ElektroG eine Marktverhaltensregelung darstelle.
Da die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten sei, dürfen nicht registrierte Hersteller keine Elektrogeräte in den Verkehr bringen.
Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellen Marktverhaltensregelungen dar. Auch wenn der vornehmliche Zweck des ElektroG abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Zielen diene, geschieht dies im Interesse der Marktteilnehmer.
Die unterlassene Registrierung ist auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz, da es für die registrierten und somit gesetzestreuen Händler zu einer gesteigerten Belastung kommt. Diese ergebe sich daraus, dass in den kommunalen Sammelstellen auch die Geräte nicht registrierter Hersteller abgegeben werden, die dann eine Rücknahmepflicht trifft, während sich nicht registrierte Händler sich dieser Rücknahmepflicht entziehen können.
