GASAG: Keine freiwilligen Rückzahlungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel
In uns vorliegenden außergerichtlichen Schreiben argumentiert die Gasag wie folgt:
.. haben wir vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgfältig geprüft. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass Rückforderungsansprüche seitens Ihrer Mandanten nicht bestehen, auch wenn sie unter Vorbehalt gezahlt sind.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 15. Juli dieses Jahres für die Kundengruppe unseres Gaspreises „GASAG-Aktiv“, zu der auch Ihre Mandanten gehören, festgestellt, dass die in früheren verwendete Formulierung zu Preisanpassungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam war. Die beanstandete Preisanpassungsregelung wird von uns seit 2007 nicht mehr verwendet.
Keine Entscheidung hat der BGH zu der Frage getroffen, ob (Aktiv)-Kunden Rückforderungsansprüche zustehen und ob der Gaspreis im Sinne von § 315 BGB angemessen ist. Die Angemessenheit der Preiserhöhungen wurde allerdings in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren vor Berliner Gerichten bestätigt.
Preisanpassungen der GASAG wurden und werden von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt. Preiserhöhungen werden von uns ausschließlich in dem Umfang weitergegeben, in dem unsere Vorlieferanten uns gegenüber die Gaspreise erhöht haben. Das hat der BGH auch nicht in Abrede gestellt. Hätte die GASAG eine vom BGH unbeanstandete Preisanpassungsklausel verwandt, hätten die GASAG-Kunden zu keiner Zeit einen anderen Preis bezahlt…
Die Ausführen der GASAG enthalten zwar die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und auch die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof sich nicht zu Rückforderungsansprüchen geäußert hat, da diese nicht Gegenstand der Revision waren, sie vernachlässigt aber völlig, welche Rechtsfolgen diese Entscheidung für die Preiserhöhungen in 2005 und 2006 hat.
Die unwirksame Preisanpassungsklausel hat zur Folge, dass keine vertragliche Grundlage existiert, auf der die GASAG eine Preiserhöhung für die Jahre 2005 und 2006 stützen kann. Eine Abrechnung darf demzufolge nur auf der Basis erfolgen, den die Vertragparteien zuletzt vereinbart haben. Auch für die GASAG gilt der Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) und gibt das Prinzip der Vertragstreue wieder. Die derzeitige Auffassung der Gasag ist folglich alles andere als vertragstreu und rein von wirtschaftlichen Interessen geprägt.
Ob die im Jahr 2006 vorgenommene Preiserhöhung angemessen war oder nicht, kann dahinstehen, denn um zu dieser Frage zu gelangen, muss zunächst eine vertraglich vereinbarte Grundlage vorliegen, die die GASAG zur Erhöhung der Preise berechtigt. Diese vertragliche Grundlage wurde der GASAG durch dem Bundesgerichtshof entzogen, indem der BGH diese Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt hat. Damit durfte die GASAG die Preise in den Jahren 2005 und 2006 nicht erhöhen.
Dies hat zur Folge, dass die GASAG die durch die Preiserhöhung erhaltenen Zahlungen rechtsgrundlos erlangt hat und diese an die Kunden zurückzuerstatten hat.
