BGH: Vertragsstrafenzahlung bei Benennung der falschen Aufsichtsbehörde im Impressum

BGH: Vertragsstrafenzahlung bei Benennung der falschen Aufsichtsbehörde im Impressum

Die Beklagte wurde von der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht abgemahnt. Sie gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, in der sie sich unter anderem verpflichtete, es zu unterlassen, auf ihrer Webseite ein Impressum ohne Angabe der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen.
In der Folgezeit war auf der Website der Beklagten zwar eine Aufsichtsbehörde angegeben, allerdings die falsche. Die Klägerin forderte daraufhin die Vertragsstrafe. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, die Angabe einer falschen Aufsichtsbehörde könne den Wettbewerb nicht „wesentlich beeinträchtigen“.

Der Bundesgerichtshof hat dem Klagebegehren stattgegeben.

Die zugrundeliegende Frage, ob der Fall einer fehlenden Aufsichtsbehörde dem Fall einer falschen Aufsichtsbehörde gleichzusetzen war, beantwortete der BGH mit der bekannten „Kernbereichsrechtssprechung“. Die gesetzliche Verpflichtung, eine Aufsichtsbehörde anzugeben, umfasst im Kern auch die Verpflichtung, die richtige Aufsichtsbehörde anzugeben.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich das Unterlassungsverpflichtung in erster Linie durch Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung mittels anerkannter Auslegungsgrundsätze.

Da in der konkreten Erklärung keine Einschränkung für sog. Bagatellefälle zu finden war, kam der Bundesgerichtshof zu der Überzeugung, dass dieVertragsstrafe uneingeschränkt zur Geltung kam.

Fazit: Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes verdeutlicht wieder einmal, wie wichtig es ist, die Impressumsangaben auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

Sollte es jedoch zu einer Abmahnung gekommen sein, so sollte der Unterlassungsschuldner seine abzugebende Unterlassungserklärung so weit wie möglich einschränken, damit er sich nicht gegenüber dem Unterlassungsgläubiger für Verstöße unterwirft, die wettbewerbsrechtlich gar nicht zu beanstanden wären. Es ist natürlich im Sinne des Unterlassungsgläubigers, den Bereich der Unterlassungspflicht möglichst weit abzustecken, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, eine Vertragsstrafe auszulösen. Dieser ohnehin große Bereich der Unterlassungspflicht wird durch die Kernbereichsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter ausgedehnt.

Auch bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gilt der Grundsatz: So viel nötig, so wenig wie möglich.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs werden wir im nächsten Artikel im Volltext zur Verfügung stellen.

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Erstellt von Kreuzinger am 3. Dezember, 2009; um 4:02 pm Uhr.

Marcus Kreuzinger ist zugelassener Rechtsanwalt in Berlin und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen. Er ist Ansprechpartner für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.

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