<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Allgemeines</title>
	<atom:link href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/category/allgemeines/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://blog.boesel-kollegen.de</link>
	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
	<lastBuildDate>Mon, 26 Sep 2011 11:35:02 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>BGH: Schutz der Bezeichnung &#8220;Bayerisches Bier&#8221;</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2107</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2107#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 26 Sep 2011 11:35:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Bayerisches Bier]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Brauerei BAVARIA]]></category>
		<category><![CDATA[Brauwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 69/04]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=2107</guid>
		<description><![CDATA[Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke &#8220;BAVARIA HOLLAND BEER&#8221; ist noch nicht endgültig entschieden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke &#8220;BAVARIA HOLLAND BEER&#8221; ist noch nicht endgültig entschieden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.<span id="more-2107"></span></p>
<p>Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung &#8220;Bayerisches Bier&#8221; am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen &#8220;BAVARIA HOLLAND BEER&#8221;. Diese Marke genießt in Deutschland mit dem Zeitrang vom 28. April 1995 unter anderem für die Ware &#8220;Bier&#8221; Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe &#8220;Bayerisches Bier&#8221;. Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.</p>
<p>Die Klage hatte beim Landgericht München I und beim Oberlandesgericht München Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt (Beschluss vom 14. Februar 2008 I ZR 69/04, GRUR 2008, 669 &#8211; Bayerisches Bier I; vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 30/2008).</p>
<p>Die geographische Angabe &#8220;Bayerisches Bier&#8221; war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-120/08, GRUR 2011, 189) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die &#8211; im Jahre 1994 erfolgte &#8211; Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die &#8211; hier erst 2001 erfolgte &#8211; Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Das Berufungsgericht, das für den Schutz der geographischen Angabe &#8220;Bayerisches Bier&#8221; ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe &#8220;Bayerisches Bier&#8221; in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung &#8220;Bayerisches Bier&#8221; in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Ob dies der Fall ist, muss nunmehr das OLG München entscheiden.</p>
<p>Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04 - Bayerisches Bier II</p>
<p>Landgericht München I &#8211; Urteil vom 2. September 2003 - 7 O 16532/01</p>
<p>Oberlandesgericht München &#8211; Urteil vom 27. Mai 2004 - 29 U 5084/03</p>
<p><span>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs </span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2107/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>GASAG-Klagen: Kein Verjährungsbeginn der Rückzahlungsansprüche vor Ende 2008</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2085</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2085#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 14:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnungsjahr]]></category>
		<category><![CDATA[Absage]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[Andreas Prohl]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Gasversorger]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fix]]></category>
		<category><![CDATA[Gasag]]></category>
		<category><![CDATA[Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Preiserhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesspiegel]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksam]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksame Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Vario]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschützer]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährungsfrist]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=2085</guid>
		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die Abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen 2005 und 2006 frühestens mit Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die Abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen 2005 und 2006 frühestens mit Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 U 160/06) erfolgen konnte.</p>
<p><span id="more-2085"></span></p>
<p>Die Abteilung 4 führt hierzu aus, dass die Verjährung gemäß § 195 BGB nach drei Jahren eintritt. Die Frist beginne gemäß § 195 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches habe die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kenne, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe.</p>
<p>Anders gelte es aber bei einer besonders unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, die selbst ein rechtkundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Hier können ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen. Der Gläubiger müsse auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage sein, eine Klage zu erheben, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht habe, dass sie ihm zuzumuten sei.</p>
<p>Vorliegend war die Erhebung einer Klage jedenfalls nicht vor dem Urteil des Kammergerichts vom 28.10.2008 – 21 U 160/06 – zuzumuten.</p>
<p>Bis zu dieser Entscheidung wurde die fragliche Preiserhöhungsklausel der Beklagten durch die Berliner Instanzgerichte mehrheitlich für wirksam erachtet. Zudem wurde die Befugnis der Beklagten zur Preisanpassung auch auf Grund der Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV im Wege der ergänzenden Vertragsanpassung bejaht.</p>
<p>Diese Auffassung entspricht auch im Wesentlichen der Rechtsprechung der Abteilung 2 des Amtsgerichts Mitte. Die Abteilung 2 stellt jedoch entgegen der Abteilung 4 im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nicht auf das Urteil des Kammergerichts (KG, a.a.O.) aus dem Jahr 2008, sondern auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom Urteil vom 15. Juli 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 225/07) ab.</p>
<p>Das Amtsgericht Mitte (Urteil des AG Mitte vom 27. Juni 2010 &#8211; 2 C 527/09-;  Urteil des AG Mitte vom 28. September 2010 &#8211; 2 C 512/09 -; Urteil des AG Mitte vom 1. Februar 2011 &#8211; 2 C 259/10) führt hierzu aus, dass die dreijähre Regelverjährung für Bereicherungsansprüche nicht abgelaufen ist. Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt zwar keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr eine Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Dies ist dann anders zu beurteilen, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifeshafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag.</p>
<p>Genauso hat es sich vorliegend bis zu den die jahrelange andauernde Instanzrechtsprechung abändernden Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes bis Sommer 2009 zugetragen, so dass eine Verjährung bei Klagezustellung ausscheidet.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2085/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>GASAG-Klagen: Weitere Erfolge in der Berufungsinstanz zeichnen sich ab – Jetzt Ansprüche geltend machen, da Verjährung droht!</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1948</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1948#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 07:06:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[Fix]]></category>
		<category><![CDATA[GASAG-Sondertarifverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Sondertarifkunden]]></category>
		<category><![CDATA[Vario]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1948</guid>
		<description><![CDATA[Ende des Kalenderjahres 2010 verjähren die Rückforderungsansprüche der GASAG-Sondertarifkunden für Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2006. Von über 300.000 betroffenen Sondertarifkunden haben bislang lediglich 900 ihre Forderung gerichtlich geltend gemacht. Den Sondertarifkunden der GASAG-Sondertarifverträge  „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ bleibt nur noch bis Ende dieses Jahres Zeit, ihre Forderung gerichtlich geltend zu machen.
Nicht nur der Bundesgerichtshof hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ende des Kalenderjahres 2010 verjähren die Rückforderungsansprüche der GASAG-Sondertarifkunden für Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2006. Von über 300.000 betroffenen Sondertarifkunden haben bislang lediglich 900 ihre Forderung gerichtlich geltend gemacht. Den Sondertarifkunden der GASAG-Sondertarifverträge  „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ bleibt nur noch bis Ende dieses Jahres Zeit, ihre Forderung gerichtlich geltend zu machen.<span id="more-1948"></span></p>
<p>Nicht nur der Bundesgerichtshof hat dieses Jahr mit seinem am 14. Juli 2010 verkündeten Urteil (BGH VIII ZR 246/08) den Weg für die Rückforderung überzahlter Gastarife geebnet. Auch die Amtsgerichte haben den Rückforderungsansprüchen in den letzten Monaten überwiegend stattgegeben. Gegen eine Reihe von Urteilen hat die GASAG Berufung eingelegt. Aber auch hier zeichnet sich derzeit ab, dass die Kunden siegen werden.</p>
<p>Das Landgericht Berlin hat als Berufungsinstanz mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 der GASAG den Hinweis erteilt, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der GASAG zurückzuweisen. Die Kammer verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsgerichts Mitte und begründete dies in Ergänzung mit dem Hinweis auf die Grundsätze der Vertragsfreiheit sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.</p>
<p>Die Gerichte haben somit die Weichen für die Sondertarifkunden gestellt. Die Verbraucher können damit ihre überzahlten Beträge von ca. EUR 0,01 für je eine Kilowattstunde zurückfordern. Dies kann im Einzelfall je Haushalt zwischen EUR 100,00 und EUR 1.000,00 betragen.</p>
<p>Die GASAG betont immer wieder, dass freiwillige Zahlungen von ihr nicht zu erwarten sein werden. Zuletzt äußerte sich der ein Sprecher der GASAG nach der Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurteiles: <strong>&#8220;Kunden, die meinen, einen Anspruch zu haben, müssen ihn individuell geltend machen.&#8221;</strong></p>
<p>Dies bedeutet, dass auch nur derjenige Kunde die überzahlten Beträge zurückerstattet bekommt, der bis zum Ende dieses Jahres einen Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben hat.</p>
<p>Die Strategie der GASAG läuft auf eine einfache Rechnung hinaus. Da von 300.000 betroffenen Sondertarifkunden bislang lediglich 900 ihre Forderung geltend gemacht haben, werden über 299.000 Haushalte leer ausgehen. Für die GASAG bedeutet dies eine Einsparung von ca. 90 Millionen Euro. Dem Geschäftsbericht 2009 der GASAG ist zu entnehmen, dass sie 2009 langfristige Rückstellungen in Höhe von EUR 111,66 Millionen, kurzfristige Rückstellungen in Höhe von EUR 68,95 Millionen gebildet und einen Überschuss von ca. EUR 90 Millionen erwirtschaftet hat.</p>
<p>Die Höhe der Einsparung entspricht nahezu dem erwirtschafteten Überschuss, so dass die GASAG bei Berücksichtigung der Rückstellungen ohne Weiteres in der Lage wäre, die Forderungen gegenüber allen Sondertarifkunden auszugleichen.</p>
<p>Die Zeit läuft jedoch für die GASAG. Nach dem 31. Dezember 2010 hat die GASAG die Möglichkeit, gegenüber Rückforderungsansprüchen der Kunden die Einrede der Verjährung zu erheben und jegliche Leistung für diesen Zeitraum dauerhaft zu verweigern.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Bevor die Ansprüche verjähren, können wir nur jedem betroffenen Sondertarifkunden dringend anraten, sich umgehend von einem fachkundigen Anwalt rechtlich beraten zu lassen.</strong></p>
<p>Sollten auch Sie betroffener Tarifkunde sein, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir stehen Ihnen ab sofort unter <strong>0 30 &#8211; 34 90 27 63 telefonisch</strong> zur Verfügung. Wir haben bereits eine Vielzahl von GASAG-Kunden vor den Berliner Gerichten vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Vertretung ankommt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1948/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>GASAG: Gerichtliche Niederlagen führen nicht zum Umdenken – Verjährung droht</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1947</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1947#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 23 Sep 2010 11:35:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[BGH VIII ZR 246/08]]></category>
		<category><![CDATA[Fix]]></category>
		<category><![CDATA[Gasag]]></category>
		<category><![CDATA[Vario]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1947</guid>
		<description><![CDATA[Nachdem der Bundesgerichtshof im Juli 2009 die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln der Berliner GASAG, die sie in den Sondertarifverträgen  „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ verwendete, für unwirksam erklärt hatte, war zunächst zu erwarten, dass die GASAG die hiervon betroffenen Kunden entschädigen oder zumindest eine Teilentschädigung anbieten würde. Bereits unmittelbar nach Bekanntgabe des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH ZR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der Bundesgerichtshof im Juli 2009 die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln der Berliner GASAG, die sie in den Sondertarifverträgen  „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ verwendete, für unwirksam erklärt hatte, war zunächst zu erwarten, dass die GASAG die hiervon betroffenen Kunden entschädigen oder zumindest eine Teilentschädigung anbieten würde. Bereits unmittelbar nach Bekanntgabe des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH ZR 225/07) hat die GASAG durch eine Pressemitteilung bekannt gegeben, dass sie für Rückforderungen keinen Raum sehe.<span id="more-1947"></span></p>
<p>An dieser grundsätzlichen Ausrichtung hat die GASAG bis heute nichts geändert, nur dass sie ihre Verteidigungsstrategie im Laufe der Zeit aufgrund der bereits ergangenen Entscheidungen geändert hat. Argumentierte die GASAG noch anfangs, dass der Kunde bei Verwendung einer vom BGH unbeanstandeten Preisanpassungsklausel keinen anderen Preis bezahlt hätte, ist sie nun vornehmlich dazu übergegangen, darauf abzustellen, ob der Kunde den Preiserhöhungen aufgrund vorbehaltsloser Zahlung stillschweigend zugestimmt habe.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 246/08) ausgeführt, dass es auf einen Widerspruch gegen die angekündigten Preiserhöhungen nicht ankommt. Auch ein Zug vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe brachte der GASAG nicht den gewünschten Erfolg; die Verfassungsrichter wiesen die Beschwerde der GASAG zurück und bestätigten die Rechtsprechung des BGH zum Verbot bestimmter Gaspreiserhöhungen.</p>
<p>Vor dem für die GASAG zuständigen Berliner Amtsgericht Mitte kam es nach Einschätzung des Verfassers mit Ausnahme von wenigen Urteilen überwiegend zur Verurteilung der GASAG zu Rückerstattung aufgrund der Preiserhöhung geleisteter Mehrkosten.</p>
<p>Trotz dieser Umstände geht die GASAG gegen diese Urteile in nahezu allen uns vorliegenden Fällen in die Berufungsinstanz. Dies bestätigt nochmals die bislang gefahrene Strategie der GASAG und gerade nicht dazu, dass sie freiwillig irgendwelche Beträge erstatten wird. Das Unternehmen rechnet zwar mit Rückzahlungen, wird von sich aus aber nichts in dieser Richtung unternehmen. Vielmehr äußerte sich der ein Sprecher der GASAG nach der Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurteiles: &#8220;Kunden, die meinen, einen Anspruch zu haben, müssen ihn individuell geltend machen.&#8221;</p>
<p>Nach alldem müsste man davon ausgehen, dass eine Verteidigung der GASAG gegen die erhobenen Rückzahlungsansprüche nicht erfolgversprechend sein würde. Dies mag aus rechtlicher Sicht, jedoch nicht aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise zutreffen.</p>
<p>Bei genauerem Hinblick geht die auf Abschreckung vor einer Klageerhebung ausgerichtete Strategie der GASAG auf. Von den 350.000 von der unwirksamen Preisanpassungsklausel betroffenen Sondertarifkunden haben bislang lediglich 900 den gerichtlichen Klageweg bestritten. Hinzu kommt, dass die „Zeit für die GASAG läuft“. Die Ansprüche der Kunden stammen aus den Jahren 2005 und 2006. Nach § 195 BGB verjähren Ansprüche in drei Jahren. Der betroffene Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 ist in den überwiegenden Fällen bei Zugrundelegung einer Rechnungsstellung in 2006 bereits zum 31. Dezember 2009 verjährt. Die übrigen Ansprüche verjähren zum <strong>31. Dezember 2010</strong>.</p>
<p>Nach dem 31. Dezember 2010 hat die GASAG die Möglichkeit gegenüber Ansprüchen auf Rückerstattung von unberechtigten Mehrleistungen aus dem Zeitraum 2006 durch Erhebung der Einrede der Verjährung die Leistung dauerhaft zu verweigern.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Aus diesen Gründen können wir nur jedem von der Preiserhöhung betroffenen Sondertarifkunden aufgrund der anstehenden Verjährung dringend anraten, umgehend sich von einem fachkundigen Anwalt rechtlich beraten zu lassen.</strong></p>
<p>Sollten auch Sie betroffener Tarifkunde sein, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir stehen Ihnen ab sofort unter <strong>0 30 &#8211; 34 90 27 63 telefonisch</strong> zur Verfügung. Wir haben bereits eine Vielzahl von GASAG-Kunden vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Vertretung ankommt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1947/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Amtsgericht Berlin-Mitte: GASAG im Streit um Gaspreise (Sondertarifverträge) zur Rückzahlung verurteilt</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1830</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1830#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 08:09:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[AG Mitte]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[Fix]]></category>
		<category><![CDATA[Gasag]]></category>
		<category><![CDATA[Preiserhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vario]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1830</guid>
		<description><![CDATA[Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hat die GASAG in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Sondertarifkunden eine Absage erklärt.
Auch in den gerichtlichen Verfahren ist die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern hält [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hat die GASAG in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Sondertarifkunden eine Absage erklärt.<span id="more-1830"></span></p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Auch in den gerichtlichen Verfahren ist die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern hält entsprechend ihrer Pressemitteilungen daran fest, dass den Kunden keine Rückforderungsansprüche zuständen, da die Gaspreiserhöhungen im Sinne von § 315 BGB angemessen waren. Wir vertreten bereits eine große Anzahl von Sondertarifkunden. Die Argumentation der GASAG in ihren unterschiedlichen Klageerwiderungen ist uns hinreichend bekannt.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Bösel, Kohwagner &amp; Kollegen hat vor dem Amtsgericht Mitte ein erstes Urteil erwirkt, wonach die GASAG aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel zur Rückzahlung der durch die Preiserhöhung im Oktober 2005 und Januar 2006 erlangten Leistungen verurteilt wurde.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Betroffen sind hiervon die Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Aus diesen Gründen kann man nur jedem Kunden dieser Tarife eine Überprüfung der Abrechnungsjahre 2005 und 2006 anraten, die Ansprüche gegenüber der GASAG geltend zu machen und gegebenenfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Sollten Sie auch einen vorgenannten Sondertarifverträge („Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“) mit der GASAG abgeschlossen haben und sich gegen die Preiserhöhungen wehren, können wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein.</p>
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">
<p style="margin-top: 0.5em; margin-bottom: 0.9em;">Urteil des Amtsgericht Mitte vom 15. April 2010 &#8211; Az. 25 C 282/09</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1830/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Mitte: Erster Verhandlungstermin in GASAG-Fällen</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1986</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1986#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 11:52:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gehrke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[25 C 282/09]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht Mitte]]></category>
		<category><![CDATA[Gasag]]></category>
		<category><![CDATA[Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Preiserhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksame Preisanpassungsklausel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1986</guid>
		<description><![CDATA[Am heutigen Tage fand vor dem Amtsgericht Mitte (25 C 282/09) die erste mündliche Verhandlung im Rahmen der GASAG-Rückforderungsprozesse statt. Die Vorsitzende Richterin hatte auf diesen Vormittag eine größere Anzahl von GASAG-Fällen terminiert.
Aller Voraussicht nach wird die Vorsitzende Richterin entsprechend ihrer in der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen der Klage stattgeben. Ihrer Auffassung nach sei es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am heutigen Tage fand vor dem Amtsgericht Mitte (25 C 282/09) die erste mündliche Verhandlung im Rahmen der GASAG-Rückforderungsprozesse statt. Die Vorsitzende Richterin hatte auf diesen Vormittag eine größere Anzahl von GASAG-Fällen terminiert.<span id="more-1986"></span></p>
<p>Aller Voraussicht nach wird die Vorsitzende Richterin entsprechend ihrer in der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen der Klage stattgeben. Ihrer Auffassung nach sei es unerheblich, ob der Sondertarifkunde der Preiserhöhung der GASAG widersprochen habe, denn Schweigen im Rechtsverkehr führe nicht zur Annahme eines Angebots. Im Übrigen sei in den Preiserhöhungen auch kein Angebot zu erkennen, so dass die entsprechenden Einwendungen der GASAG zurückzuweisen seien.</p>
<p>Gleiches betreffe die Einwendungen der ungerechtfertigten Bereicherungen zugunsten des Verbrauchers und eine dahergehende mögliche Aufrechnung der GASAG gegenüber den Kunden.</p>
<p>Auf Grund einer noch bewilligenden Schriftsatzfrist wird aller Voraussicht nach eine Entscheidung am 15. April 2010 in der Sache ergehen.</p>
<p>AG Mitte (mündliche Verhandlung vom 25. März 2010 &#8211; 25 C 282/09)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1986/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG München: Vertraglich vereinbarte Rabatte umfassen nicht nur Kunden-, sondern auch Agenturrabatte</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1655</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1655#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 18 Mar 2010 13:37:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[7U 3044/09]]></category>
		<category><![CDATA[Agenturrabatte]]></category>
		<category><![CDATA[Carat]]></category>
		<category><![CDATA[Danone]]></category>
		<category><![CDATA[Kundenrabatte]]></category>
		<category><![CDATA[Media-Agentur]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht München]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1655</guid>
		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Oberlandesgericht München (Az. 7U 3044/09) ist eine Media-Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung mit dem Inhalt, alle realisierten Vergünstigungen an ihre Kunden weiterzugeben, auch verpflichtet, agenturbezogene Rabatte an den Kunden weiterzugeben.
Es hat sich mittlerweile eingebürgert, dass Unternehmen ihre Fernseh-, Internet- oder Printwerbung nicht direkt buchen, sondern hierzu Media-Agenturen beauftragen. Diese übernehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgericht München (Az. 7U 3044/09) ist eine Media-Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung mit dem Inhalt, alle realisierten Vergünstigungen an ihre Kunden weiterzugeben, auch verpflichtet, agenturbezogene Rabatte an den Kunden weiterzugeben.<span id="more-1655"></span></p>
<p>Es hat sich mittlerweile eingebürgert, dass Unternehmen ihre Fernseh-, Internet- oder Printwerbung nicht direkt buchen, sondern hierzu Media-Agenturen beauftragen. Diese übernehmen dann die Buchung von Werbeplätzen bei den TV-Sendern, Webseitenbetreibern oder Zeitungen und Magazinen. Da die Werbevolumina   jährlich einen höheren Milliardenbetrag ausmachen, gewähren die Medien zum Teil erhebliche Rabatte. Zu einen handelt es sich um Kundenrabatte, zum anderen aber auch um sogenannte Agenturrabatte, etwa in Form von Freispots oder Rückvergütungen.</p>
<p>Grundlage dieser Entscheidung des OLG München war eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Media-Agentur sich verpflichtete, nicht nur die kundenbezogenen Rabatte, sondern grundsätzlich alle Rabatte und sonstige Vergünstigungen an die Kunden weiterzuleiten.</p>
<p>Berechtigterweise stellte sich die Fa. Danone die Frage, ob sich der vertraglich vereinbarte Rabatt nicht auch auf die Agenturrabatte beziehe. Konkret hat Danone mit der von ihr beauftragten Media-Agentur Carat vereinbart, dass die Agentur &#8220;für den Kunden alle am Markt erzielbaren Vorteile zu erzielen und in voller Höhe weiterzuleiten&#8221; habe und dies sollte auch für &#8220;wirtschaftliche Vorteile, die weder Tarifbestandteil der Medien noch marktüblich sind&#8221; gelten.</p>
<p>Der Senat gab der Klage von Danone statt und führte in seiner Entscheidung aus, dass die Agentur nicht nur die rein kundenbezogenen Rabatte, sondern auch die Agenturrabatte weiterreichen müsse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsvolumen der einzelnen Werbekunden stehen. Anderenfalls bestände die Gefahr, dass die Agentur niedrige kundenbezogene, aber hohe Agenturrabatte vereinbare und somit einen Vorteil ausschließlich für sich selbst erziele.</p>
<p><strong>Fazit:</strong><br />
Dieses Urteil wird künftig eine Reihe von Fragen aufwerfen. Werbekunden werden von ihren Agenturen wissen wollen, wie sich die Rabatte aufsplitten. Gegebenenfalls werden die Media-Agenturen ihre Rabattvereinbarungen mit den Medien gegenüber ihren Werbekunden offen legen müssen, um Klarheit in das Abrechungssystem mit den Kunden- und Agenturrabatten zu schaffen.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht München vom 23. Dezember 2009 &#8211; Az. 7 U 3044/09</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1655/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: GASAG unterliegt erneut vor dem Bundesgerichtshof</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1876</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1876#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 13:49:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[21 U 160/06]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Gasag]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Gasversorger]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Kammergericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fix 1]]></category>
		<category><![CDATA[Fix 2]]></category>
		<category><![CDATA[Gasag]]></category>
		<category><![CDATA[kammergericht]]></category>
		<category><![CDATA[Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Vario 1]]></category>
		<category><![CDATA[Vario 2]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 312/08]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1876</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit seiner nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08) das Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2008 (Az.: 21 U 160/06) bestätigt und erneut einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen der Berliner Gasag für unwirksam erklärt.
Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der GASAG gegen das Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit seiner nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08) das Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2008 (Az.: 21 U 160/06) bestätigt und erneut einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen der Berliner Gasag für unwirksam erklärt.<span id="more-1876"></span></p>
<p>Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der GASAG gegen das Urteil des Berliner Kammergerichts jetzt endgültig zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war erneut die für die Sondertarifverträge „Vario 1“, „Vario 2“, „Fix 1“ und „Fix 2“ sowie „Aktiv“ in den Jahren 2005 und 2006 verwendete Preisanpassungsklausel.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied vielmehr, dass die von der Gasag verwendete Preisanpassungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Der Senat verweis auch darauf, dass die Ausführungen der Gasag, der Kunde habe Preisänderungen zu akzeptieren, die nach § 315 BGB billig seien, nicht gefolgt werden könne.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt hierzu wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 zur ergänzenden Vertragsauslegung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kunde habe mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gekommene &#8220;Preisvariabilität&#8221; anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese gemäß § 315 BGB &#8220;billig&#8221; seien. Dadurch seien die Kunden gegen &#8220;unbillige&#8221; Preisänderungen geschützt, und nur darauf hätten sie Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof für auf eine längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertragspartner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des &#8220;Wie&#8221; der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsausle-gung geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 &#8211; XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11, 16 und 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertra-gen, weil die Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis verein-bart haben. Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises, so dass es bereits an einer in eine bestimmte Richtung weisenden Grundsatzent-scheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der Vertragslücke fehlt (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; VIII ZR 320/07, juris, Tz. 46).</p></blockquote>
<p>Beschluss des Bundesgerichtshof vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1876/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gasag-Klagen: Verteidigungsstrategie entspricht den Pressemitteilungen zum BGH-Urteil</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1858</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1858#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 17:01:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[Fix]]></category>
		<category><![CDATA[Gasag]]></category>
		<category><![CDATA[Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksame Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Vario]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 225/07]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1858</guid>
		<description><![CDATA[Der Berliner Gasversorger GASAG hat in den ersten Verfahren nach der Verteidungsanzeige nunmehr die Klageerwiderungen eingereicht. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern entsprechend ihrer Pressemitteilungen daran festhält, dass den Kunden keine Rückforderungsansprüche zuständen, da die Gaspereiserhöhungen im Sinne von § 315 BGB angemessen waren.
In ihrem 35-seitigen Schriftsatz ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Berliner Gasversorger GASAG hat in den ersten Verfahren nach der Verteidungsanzeige nunmehr die Klageerwiderungen eingereicht. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern entsprechend ihrer Pressemitteilungen daran festhält, dass den Kunden keine Rückforderungsansprüche zuständen, da die Gaspereiserhöhungen im Sinne von § 315 BGB angemessen waren.<span id="more-1858"></span><br />
In ihrem 35-seitigen Schriftsatz ist sie jedoch bewusst nicht darauf eingegangen, dass es sich bei den Tarifen „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ um Sondertarife handelt und es für eine Preisanhebung nicht allein auf die Angemessenheit dieser Preisanhebung geht, sondern auch um eine vertragliche Grundlage, ob sie zu einer Preiserhöhung berechtigt war. Dies müsste sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag ergeben.</p>
<p>Insofern ist es schon erstaunlich, dass die GASAG trotz des am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 225/07) nach wie vor die Auffassung vertritt, dass die Preiserhöhung berechtigt war. Auf welche Rechtsgrundlage sie Ihre Preiserhöhungen stützt, verschweigt sie jedoch.</p>
<p>Laut Bericht des Bundes der Energieverbraucher soll der renommierte Energierechtsprofessor Kurt Markert Anfang Januar 2010 Strafanzeige gegen den Berliner Gasversorger GASAG wegen des Betrugsverdachts bei der Staatsanwaltschaft Berlin gestellt haben (bislang unbestätigt).</p>
<p>Seine Strafanzeige soll er damit begründet haben, dass der Bundesgerichtshof am 15. Juli 2009 zahlreiche Preiserhöhungen der GASAG für unwirksam erklärt habe, die GASAG ihre Gaskunden jedoch über die ihnen zustehenden Rückerstattungsansprüche durch Pressemitteilung getäuscht habe. Dadurch habe man die Verbraucher davon abhalten wollen, diese Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Die GASAG habe sich dadurch einen nicht unbeträchtlichen Vermögensvorteil verschaffen wollen, weil die Forderungen nach drei Jahren verjähren.<br />
Auf einen Irrtum könne sich die GASAG nicht berufen, denn im Urteil des Bundesgerichtshofes werde klar aufgeführt, dass es, anders als die GASAG glauben machen will, auf die Billigkeit der Preiserhöhung überhaupt nicht ankomme.</p>
<p>Sollten Sie auch einen vorgenannten Sondertarifverträge („Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“) mit der GASAG abgeschlossen haben und sich gegen die Preiserhöhungen wehren, so können wir Ihnen in den anstehenden Gerichtsverfahren gerne behilflich sein.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1858/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Batteriegesetz –Registrierungspflicht noch bis Ende Februar 2010</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1814</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1814#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 16:31:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Batterie]]></category>
		<category><![CDATA[Batteriegesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Batterien]]></category>
		<category><![CDATA[EAR]]></category>
		<category><![CDATA[EAR Stiftung]]></category>
		<category><![CDATA[ElektroG]]></category>
		<category><![CDATA[Entsorger]]></category>
		<category><![CDATA[GRS]]></category>
		<category><![CDATA[Händler]]></category>
		<category><![CDATA[hersteller]]></category>
		<category><![CDATA[Importeure]]></category>
		<category><![CDATA[Industrie- und Fahrzeugbatterie]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertreiber]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1814</guid>
		<description><![CDATA[Batteriegesetz &#8211; Am 28. Februar 2010 läuft die Anmeldefrist für die Registrierung beim Umweltbundesamt ab. Grundlage hierfür ist das seit dem 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Batteriegesetz. Das Ende Juli 2009 verkündete Gesetz verpflichtet alle Unternehmen, die Batterien und Akkumulatoren in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen, beim Umweltbundesamt anzuzeigen bzw. anzumelden, damit dieses die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Batteriegesetz &#8211; Am 28. Februar 2010 läuft die Anmeldefrist für die Registrierung beim Umweltbundesamt ab. Grundlage hierfür ist das seit dem 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Batteriegesetz. Das Ende Juli 2009 verkündete Gesetz verpflichtet alle Unternehmen, die Batterien und Akkumulatoren in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen, beim Umweltbundesamt anzuzeigen bzw. anzumelden, damit dieses die Unternehmen in ein dort geführtes Register eintragen können.<span id="more-1814"></span></p>
<p>Das Batteriegesetz löst die seit die seit 1998 bestehende Batterieverordnung ab und ist eine direkte Umsetzung der EU-Batterierichtlinie vom September 2006. Nach den Vorgaben der EU müssen sich alle Unternehmen sich registrieren lassen, die in Deutschland Batterien erstmals in den Verkehr bringen. Das Batteriegesetz verpflichtet nicht nur Hersteller von Batterien, sondern jeden Unternehmer (Hersteller/Importeure von Batterien, Vertreiber, Händler und Entsorger), der Batterien aus dem Ausland nach Deutschland importiert und auf den deutschen Markt bringt, unabhängig davon, ob die Batterien einzeln oder als Produktbestandteil verkauft werden.</p>
<p>Betroffen hiervon sind sämtliche Batterien angefangen von der Knopfzelle über die handelsübliche Batterie bis hin zur Industrie- und Fahrzeugbatterie.</p>
<p>Die Registrierung hat unabhängig von einer Registrierung/Registrierungspflicht nach dem ElektroG bei der EAR Stiftung beim Umweltbundesamt zu erfolgen. Eine bereits erfolgte Registrierung bei der EAR führt also nicht zur Befreiung der Registrierungspflicht. Sollte eine Unternehmen seiner Registrierungspflicht nicht bis 28. Februar 2010 nachkommen, so kann das Bundesumweltamt ab dem 1. März 2010 Bußgelder verhängen.</p>
<p>Ferner ergeben sich aus dem Gesetz unterschiedliche Hinweisverpflichtungen. Nachfolgend führen wir ein paar beispielhafte Hinweistexte, die die GRS (Stiftung gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) zur Verfügung gestellt hat. Die GRS weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen wird. Wir schließen uns diesem Gewährleistungsausschluss an.</p>
<p><strong>Hinweispflichten für Vertreiber von Batterien und Akkus</strong></p>
<p>Vertreiber müssen ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln auf folgendes hinweisen (Hinweispflicht für Vertreiber nach § 18 (1) Batteriegesetz). Die erforderlichen Hinweise befinden sich bereits auf den <strong>grünen Kartons und Fässern der Stiftung GRS Batterien</strong>. Bitte platzieren Sie diese <strong>gut sichtbar</strong> in unmittelbarer Nähe des <strong>Hauptkundenstroms!</strong> Bei der Abgabe von Batterien oder batteriebetriebenen Geräten im Versandhandel müssen diese Hinweise in den von Ihnen verwendeten Darstellungsmedien gegeben werden oder Sie legen sie der Warensendung schriftlich bei.</p>
<p><strong>Beispiel für einen Hinweistext im Einzelhandel:</strong></p>
<p>Altbatterien dürfen nicht in den Hausmüll. Verbraucher sind verpflichtet, Batterien zu einer geeigneten Sammelstelle bei Handel oder Kommune zu bringen. Sie können nach Gebrauch auch HIER unentgeltlich zurückgegeben werden. Altbatterien enthalten möglicherweise Schadstoffe oder Schwermetalle, die der Umwelt und der Gesundheit schaden können. Batterien werden wieder verwertet, sie enthalten wichtige Rohstoffe wie Eisen, Zink, Mangan oder Nickel. Die Umwelt und GRS Batterien sagen Dankeschön.</p>
<p style="text-align: center; "><img src="http://www.grs-batterien.de/typo3temp/pics/c73cd63c27.jpg" alt="" /></p>
<p>Die Mülltonne bedeutet: Batterien und Akkus dürfen nicht in den Hausmüll.</p>
<p>Die Zeichen unter den Mülltonnen stehen für:<br />
Pb: Batterie enthält Blei<br />
Cd: Batterie enthält Cadmium<br />
Hg: Batterie enthält Quecksilber</p>
<p><strong>Beispiel für einen Hinweistext im Versandhandel</strong> (zum Beispiel zwischen virtuellem Warenkorb und Kasse):</p>
<p>Lieber Kunde, sie haben bei uns eine Batterie/ein batteriebetriebenes Produkt gekauft. Die Lebensdauer der Batterie ist zwar sehr lang, trotzdem muss sie irgendwann einmal entsorgt werden. Altbatterien dürfen nicht in den Hausmüll. Verbraucher sind gesetzlich verpflichtet, Batterien zu einer geeigneten Sammelstelle zu bringen. Sie können ihre gebrauchten Batterien auch an (Adresse Versandlager) schicken. Altbatterien enthalten wertvolle Rohstoffe, die wieder verwertet werden. Die Umwelt und (Name) sagen Dankeschön.</p>
<p style="text-align: center; "><img src="http://www.grs-batterien.de/typo3temp/pics/eb2ee9f5f0.jpg" alt="" /></p>
<p>Die Mülltonne bedeutet: Batterien und Akkus dürfen nicht in den Hausmüll.</p>
<p>Die Zeichen unter den Mülltonnen stehen für:<br />
Pb: Batterie enthält Blei<br />
Cd: Batterie enthält Cadmium<br />
Hg: Batterie enthält Quecksilber</p>
<p>Fazit: Wir können nur jedem Unternehmen, das seiner Registrierungspflicht noch nicht nachgekommen ist nur anraten, sich umgehend registrieren zu lassen, denn ansonsten drohen hohe Bußgeldzahlungen. Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1814/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

