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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Gewerblicher Rechtsschutz</title>
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	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
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		<title>LG Berlin: Werbung mit Windrädern für Atomkraftwerke unzulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 10:23:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bewerbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windrädern unzulässig ist, da eine solche Reklame  irreführend sei und gegen das Wettbewerbsrecht verstoße (Az: 91 O 35/11).
Damit hat die Kammer des Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Mai 2011 eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bewerbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windrädern unzulässig ist, da eine solche Reklame  irreführend sei und gegen das Wettbewerbsrecht verstoße (Az: 91 O 35/11).<span id="more-2097"></span></p>
<p>Damit hat die Kammer des Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Mai 2011 eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigt, mit der einem Verein und anderen Personen untersagt worden ist, eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Bild zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.</p>
<p>Auf dem Bild ist das Kernkraftwerk Unterweser zu sehen, davor vier Windkraftanlagen eines von der Antragstellerin hergestellten Modells; überschrieben ist beides mit „Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null“.</p>
<p>Nach der Auffassung des Landgerichts Berlin  stellt dies eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar, die durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt sei.<br />
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung zum Kammergericht eingelegt.</p>
<p>Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Mai 2011<br />
- 91 O 35/11 -<br />
Kammergericht<br />
- 5 U 94/11 -</p>
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		<title>BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:43:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.<span id="more-1741"></span></p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens</p>
<p>OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279)<br />
LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>LG Berlin: Allgemein verbindliche Unterlassungserklärung umfasst Verstöße in den Printmedien  wie auch im Internet</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 14:34:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Printmedien]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige Kammer des Landgerichts Berlin hat mit Urteil vom 28. Januar 2010 entschieden, dass die Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung eines Arzneimittels im Zweifel nicht nur die Bewerbung in den Printmedien, sondern auch im Internet betrifft, wenn letzteres nicht ausdrücklich ausgenommen wurde.
Die Beklagte  hatte auf einen Rechtsverstoß  in einer Zeitschrift [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige Kammer des Landgerichts Berlin hat mit Urteil vom 28. Januar 2010 entschieden, dass die Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung eines Arzneimittels im Zweifel nicht nur die Bewerbung in den Printmedien, sondern auch im Internet betrifft, wenn letzteres nicht ausdrücklich ausgenommen wurde.<span id="more-1832"></span></p>
<p>Die Beklagte  hatte auf einen Rechtsverstoß  in einer Zeitschrift sich strafbewehrt unterworfen,</p>
<blockquote><p><em>es zu unterlassen, für ihre Produkte zu werben, ohne die Bezeichnung des Arzneimittels anzugeben.</em></p></blockquote>
<p>Die Beklagte  war jedoch im Internet in der zu unterlassenden Art und Weise, das dass der Kläger sie aus dem Unterlassungsvertrag auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Anspruch nahm.</p>
<p>Die Kammer gab der Klage statt und führte hierzu aus, dass die Beklagte durch Ihre Bewerbung im Internet verstoßen habe, denn die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung umfasse auch die Bewerbung im Internet. Auf den vorliegenden Fall seien allein die für die Vertragsauslegung geltenden und nicht die für die Verhängung von Ordnungsmittel anwendbaren Grundsätze anwendbar.</p>
<p>Aus dem Wortlaut der Unterlassungserklärung könne sich daher nur ergeben, dass die Beklagte die Anforderungen des Heilmittelwerbegesetz einhalten wolle, unabhängig davon, ob die Werbung in den Printmedien geschaltet sei oder im Internet erscheine.</p>
<p>Urteil des Landgericht Berlin vom 28. Januar 2010 – (Az. 16 O 267/09)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Saarbrücken: Verletzung der Markenregistrierungspflicht nicht wettbewerbsrechtlich relevant</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2037</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Apr 2010 14:42:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1 U 621/09-167]]></category>
		<category><![CDATA[7 O 204/09]]></category>
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		<category><![CDATA[AMP-Hersteller aus Saarbrücken]]></category>
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		<category><![CDATA[Elektrogesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Saarbrücken]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Saarländische Oberlandesgericht hat im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren (Az. 1 U 621/09-167) einen Hinweisbeschluss erteilt, dass eine Verletzung der Markenregistrierungspflicht bei der EAR (Elektro-Altgeräte-Register) nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und somit dem Unterlassungsanspruch nicht stattgegeben werden.
Der Verfügugungskläger ist ein AMP-Hersteller aus Saarbrücken. Die Antragsgegnerin ist Kölns größter Musikinstrumentenhändler. Beide vertreiben Musikinstrumentenverstärker und Tonabnehmer. Beide Parteien sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Saarländische Oberlandesgericht hat im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren (Az. 1 U 621/09-167) einen Hinweisbeschluss erteilt, dass eine Verletzung der Markenregistrierungspflicht bei der EAR (Elektro-Altgeräte-Register) nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und somit dem Unterlassungsanspruch nicht stattgegeben werden.<span id="more-2037"></span></p>
<p>Der Verfügugungskläger ist ein AMP-Hersteller aus Saarbrücken. Die Antragsgegnerin ist Kölns größter Musikinstrumentenhändler. Beide vertreiben Musikinstrumentenverstärker und Tonabnehmer. Beide Parteien sind bei der Stiftung &#8220;Elektro-Altgeräte-Register&#8221; registriert. Der Verfügungskläger vertritt die Auffassung, die Beklagte dürfe nur Produkte von Herstellern vertreiben, die ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind.</p>
<p>Das Landgericht Saarbrücken hat den Verfügungsantrag durch Urteil vom 2. Dezemeber 2009 (Az. 7 O 204/09) zurückgewiesen und hierzu bereits ausgeführt, dass der Verstoß gegen das Elektro- und Elektronikgesetz nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist.</p>
<p>Auf die Berufung des Verfügungsklägers hat das Saarländische Oberlandesgericht nun darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat führte hierzu aus, dass auch er in der Verletzung der Markenregistrierungspflicht keine wettbewerbsrechtliche Relevanz feststellen könne, denn die Verletzung der Markenregistrierungspflicht begründe keinen erheblichen Wettbewerbsvorteil des rechtsbrüchigen Unternehmens. Zudem sei auch nicht ersichtlich, wodurch Mitbewerbern eines Unternehmens, das die Markenregistrierungspflicht verletzt habe, Wettbewerbsnachteile erleiden könne.</p>
<p>Hinweisbeschluss des Saarländischen Oberlandesgericht vom 3. März 2010 &#8211; Az. 1 U 621/09-167</p>
<p>Urteil des Landgericht Saarbrücken vom 2. Dezember 2009 &#8211; Az. 7 O 204/09</p>
<p>Wir danken für die freundliche Unterstützung der Rechtsanwälte Bender &amp; Unterbörsch (Köln), die uns Urteil und Hinweisbeschluss  zur Verfügung gestellt haben.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen bei zu geringem Umsatz</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2009</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2009#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 06 Apr 2010 09:43:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Umsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg ist in einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren (327 O 13/09) zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen ist, wenn der Umfang der Rechtsverfolgungen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht.
Die Antragstellerin vertreibt ein breitgefächertes Warensortiment, wie Dekorationen aller Art, Bekleidung, Autofolien, Teddybären, PC-Spiele und Einmaltattoos.  Hiermit Damit sie im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg ist in einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren (327 O 13/09) zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen ist, wenn der Umfang der Rechtsverfolgungen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht.<span id="more-2009"></span></p>
<p>Die Antragstellerin vertreibt ein breitgefächertes Warensortiment, wie Dekorationen aller Art, Bekleidung, Autofolien, Teddybären, PC-Spiele und Einmaltattoos.  Hiermit Damit sie im Jahr 2008 einen Jahresumsatz von rund 17.000 EUR.  Hingegen wurden bei der zuständigen Kammer insgesamt 39 Verfahren durch die Antragstellerin anhängig gemacht.</p>
<p>Nach der Auffassung der Kammer ist der Antrag mangels Antragsbefugnis wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig zurückzuweisen, denn es ist davon auszugehen, dass die vorliegende Rechtsverfolgung nur dazu diene, einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg begründet dies ähnlich wie das <a title="OLG Hamm" href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1384">OLG Hamm</a> in einer Reihe von Entscheidungen, dass die Abmahntätigkeit der Antragstellerin sich verselbstständigt hat und in einem krassen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, wenn das Kostenrisiko nicht mehr vom Umsatz des Unternehmens getragen werden kann.</p>
<p>Da ein Verfahren mit einem Gegenstandswert von EUR 5.000,00 allein Anwaltsgebühren von ca. EUR 2.100,00 auslösen kann, übersteigt dieses Kostenrisiko mit den 39 bei der Kammer im Jahr 2008 betriebenen Verfahren den Jahresumsatz der Antragstellerin um ein Vielfaches.</p>
<p>Beschluss des Landgericht Hamburg vom 19. Januar 2009 &#8211; (Az.  327 O 13/09)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: &#8220;Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer&#8221; nicht wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2017</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Apr 2010 12:27:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2 U 82/07]]></category>
		<category><![CDATA[33 O 68/07 KfH]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 75/08]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Preisvergleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 75/08) führt die Bewerbung mit der Angabe &#8220;Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221; auch dann nicht zu einer Beeinflussung der Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Die Parteien vertreiben u. a. Haushaltsgeräte. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 75/08) führt die Bewerbung mit der Angabe &#8220;Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221; auch dann nicht zu einer Beeinflussung der Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.<span id="more-2017"></span></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Die Parteien vertreiben u. a. Haushaltsgeräte. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt &#8220;Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221;.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Die Klägerin erachtete die Werbung als wettbewerbswidrig. Aufgrund der Werbung sei die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden. Dies hätte zur Folge, dass zumindest berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich sei.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Sowohl das Landgericht Stuttgart (Az. 33 O 68/07 KfH) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 82/07) gaben der Klage statt und verurteilten die Beklagten zur Unterlassung.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs teilte die Auffassung der Vorinstanzen nicht und wies die Klage ab.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Der Senat sieht in der Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher. Es sei allein auf den mündigen Verbraucher abzustellen, der mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Unabhängig davon, ob der Verbraucher Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich hat, wird er allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Dies schließe die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgehe.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2010 - I ZR 75/08</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">LG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2007 - 33 O 68/07 KfH</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">OLG Stuttgart, Urteil vom 17. April 2008 - 2 U 82/07</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;"><span>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs </span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Vollständiger Haftungsausschluss bei eBay wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2010</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Apr 2010 14:48:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 31. März 2010 hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 34/08) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.
Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 31. März 2010 hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 34/08) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.<span id="more-2010"></span></p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf eines gebrauchten Telefons über die Internetplattform eBay. Das Angebot enthielt einen Ausschluss der Gewährleistung und einen Hinweis, dass der Verkauf nur an Gewerbetreibende erfolgen solle. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.</p>
<p>Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senates richte sich das Angebot auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgeben können.</p>
<p>Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbaren. Dieser Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt hat. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.</p>
<p>Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.</p>
<p>Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2010 (Az. I ZR 34/08)</p>
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		<title>BGH: Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Mar 2010 12:56:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 130/08]]></category>
		<category><![CDATA[Internetportal]]></category>
		<category><![CDATA[Jürgen Möllemann]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichtensender]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzergewinn]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeeinahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeerlöse]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach zwei Urteilen des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2010 (Az.: I ZR 122/08 und I ZR 130/08) haben die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen zu erteilen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach zwei Urteilen des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2010 (Az.: I ZR 122/08 und I ZR 130/08) haben die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen zu erteilen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben.</p>
<p><span id="more-2004"></span></p>
<p>Die Beklagte des Verfahrens I ZR 122/08 betreibt einen Nachrichtensender. Am 29. Juni 2007 strahlte sie mehrfach einen Videofilm aus, der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen hatte. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 130/08 unterhält ein Internetportal, auf dem sie ebenfalls am 29. Juni 2007 diesen Videofilm öffentlich zugänglich machte.</p>
<p>Der Kläger hat die Beklagten auf Auskunft in Anspruch genommen, welche Werbeerlöse die Beklagten am Tag der Veröffentlichung des Films erzielt haben, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hatten die Auskunftsklagen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, wonach dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zusteht, bestätigt und lediglich den Umfang der Auskunftsansprüche eingeschränkt.</p>
<p>Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst &#8211; je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt &#8211; die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben.</p>
<p>Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten.</p>
<p>Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.</p>
<p>Urteile des Bundesgerichtshof vom 25. März 2010 (I ZR 122/08 und  I ZR 130/08)</p>
<p>(Quelle: Pressmitteilung des BGH Nr. 65/2010 vom 25.03.2010)</p>
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		<title>LG Hamburg: Bushido wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen zu Schadenersatz verurteilt</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 09:13:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Billigkeitsentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Bushido]]></category>
		<category><![CDATA[Dark Sanctuary]]></category>
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		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber]]></category>

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		<description><![CDATA[Der deutsche Rap-Musiker Bushido wurde von dem Landgericht Hamburg (Urteile vom 23. März 2010, Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary am 23. März 2010 in zwei Verfahren zu Schadensersatz von insgesamt EUR 63.000,00 verurteilt.
Danach soll der auch als Filesharing-Abmahner bekannte Bushido unter anderem 28 Tonfolgen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der deutsche Rap-Musiker Bushido wurde von dem Landgericht Hamburg (Urteile vom 23. März 2010, Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary am 23. März 2010 in zwei Verfahren zu Schadensersatz von insgesamt EUR 63.000,00 verurteilt.<span id="more-1984"></span></p>
<p>Danach soll der auch als Filesharing-Abmahner bekannte Bushido unter anderem 28 Tonfolgen aus vier Alben der klagenden Musikgruppe aus den Jahren 1999 bis 2004 leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen (Loops) eingearbeitet haben. Neben Bushido wurde auch sein Verlag verklagt. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Neben Schadensersatz wurde der Musiker zudem zur Erteilung von Auskunft über die Höhe der Einnahmen aus den Verwertungen verurteilt.</p>
<p>Gegenstand des Rechtsstreits waren geschützte Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln. Die Kammer traf die Anordnungen, dass die Kläger und Komponisten dieser Werke bei der GEMA als Urheber eingetragen werden und ihnen die entsprechenden Ausschüttungen zustehen.</p>
<p>Die Kammer begründete die Entscheidung damit, Bushido habe  Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Kläger dadurch schwerwiegend verletzt, dass er deren Kompositionen auf Teile reduziert verwendete, mit seinen (umstrittenen) Texten verband, die Originalurheberschaft der Kläger unterschlug und sich selbst zu Unrecht als Musikurheber bezeichnete.</p>
<p>Der Verlag hingegen muss keine Billigkeitsentschädigung leisten. Ein entsprechender Anspruch gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen habe.</p>
<p>Ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR ca. 35.000,00 gegen den Verlag wurde ebenfalls abgewiesen, da die Berechnung nicht nachvollziehbar gewesen sei.</p>
<p>In dem zweiten Verfahren vor der Zehnten Zivilkammer (Az. 310 O 155/08) ging es wiederum um die in den übernommenen Aufnahmen enthaltenen Darbietungen der Kläger als ausübende Künstler und um die Tonträgerherstellerrechte. Die Kammer folgte ebenfalls überwiegend den Anträgen der Kläger. Das Landgericht stellte hierbei fest, dass Bushido 16 verschiedene  Tonaufnahmen der Gruppe Dark Sanctuary rechtswidrig in 16 seiner Titel übernommen hat. Als Folge wurde die weitere Auswertung von insgesamt elf Tonträgern (Alben, Single-CDs und Sampler), auf denen diese Titel enthalten sind, untersagt.</p>
<p>Ebenso wurden den Auskunftsansprüchen über den Umfang der erfolgten Auswertung der Tonträger stattgegeben. Die Kammer kam auch in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass den Klägern gegenüber Bushido wegen unautorisierter Nutzung der jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens eine sogenannte Billigkeitsentschädigung zustehe, da Bushido die Persönlichkeitsrechte der Kläger schwerwiegend verletzt habe, indem er die Künstler nicht benannt und stattdessen deren Werke reduziert mit seinen Texten verband. Den Klageanträgen auf Rückruf der Tonträger und Vernichtung wurde weitgehend stattgegeben.</p>
<p>Urteile des Landgericht Hamburg vom 23. März 2010 &#8211; 308 O 175/08; 310 O 155/08</p>
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		<title>LG Magdeburg: Teurer Download &#8211; EUR 3.000,00 Anwaltskosten</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 11:04:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[7 O 2274/09]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
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		<category><![CDATA[Filesharing-Programm]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Magdeburg]]></category>
		<category><![CDATA[LG Magdeburg]]></category>
		<category><![CDATA[Sony Music]]></category>
		<category><![CDATA[strafbewehrte Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
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		<category><![CDATA[Universal Music]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Warner Music]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Pressestelle des Landgericht Magdeburg hat am heutigen Tage bekannt gegeben, dass mit Urteil vom 17. März 2010 (Az. 7 O 2274/09) ein Vater und dessen volljähriger Sohn verurteilt wurden, insgesamt EUR 3.000,00 an Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu erstatten.
Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Beklagte (Sohn) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pressestelle des Landgericht Magdeburg hat am heutigen Tage bekannt gegeben, dass mit Urteil vom 17. März 2010 (Az. 7 O 2274/09) ein Vater und dessen volljähriger Sohn verurteilt wurden, insgesamt EUR 3.000,00 an Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu erstatten.<span id="more-1968"></span></p>
<p>Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Beklagte (Sohn) in einem Strafverfahren eingeräumt hat, im Jahr 2005 über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke (Grönemeyer, Iron Maiden, Metallica u. a.) angeboten zu haben.</p>
<p>Hierdurch ermöglichte der Beklagte, dass andere Mitglieder des Tauschnetzwerkes Lieder vom Rechner des Beklagten auf ihre eigenen Rechner als mp3-Datei herunterladen konnten, ohne hierfür bezahlen zu müssen.</p>
<p>Der Vater hatte sich in dem Rechtsstreit damit verteidigt, von den Handlungen seines Sohnes nichts gewusst zu haben und nicht in der Lage gewesen zu sein,  einmal einen Computer bedienen zu können. Diese Einwendungen wies die Kammer zurück.</p>
<p>Der Vater hafte als Inhaber des Internetzugangs auch als Störer, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde. Der Vater hätte sich aufgrund seiner Unkenntnis sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von „firewalls“ und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.</p>
<p>Die Beklagten hatten sich zwar schon außergerichtlich strafbewehrt unterworfen, also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben,  müssen nun aber für die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von EUR 3.000,00 aufkommen. Bei 132 Musiktiteln entspricht dies rund EUR 22,00 pro Titel. Ein legaler Download wäre weitaus preiswerter gewesen.</p>
<p>Anhand der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg zeigt sich mal wieder, dass jeder Filesharingfall einer Einzefallbetrachtung unterzogen werden muss. Erst im Anschluss hieran ist erkennbar, ob die Urheberrechtsabmahnung zurückzuweisen ist oder zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, die ggf. die Zahlung eines Vergleichsbetrages zur Erstattung der geforderten Rechtsanwaltskosten beinhaltet.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bleibt es auch nicht bei der Zahlung der EUR 3.000,00 für die Beklagten. Hinzukommen noch Anwalts- und Gerichtsgebühren für zwei Instanzen, das nochmals einen Betrag in gleicher Höhe ausmachen dürfte.</p>
<p>Urteil des Landgericht Magdeburg vom 17. März 2010 &#8211; 7 O 2274/09</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Landgericht Magdeburg</p>
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