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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Marken- &amp; Geschmacksmusterrecht</title>
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	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
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		<title>OLG Hamburg: &#8220;Red Bull&#8221; setzt sich erfolgreich im Markenrechtssteit gegenüber &#8220;Bullenmeister&#8221; durch</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 14:06:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das als Energy Drink Hersteller bekannte Unternehmen &#8220;Red Bull&#8221; konnte sich in einem Markenrechtsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 201/08) erfolgreich gegen den Anbieter von alkoholischen Getränken namens &#8220;Bullenmeister&#8221; durchsetzen.
Der Senat führte hierzu aus, dass der angesprochene Verkehrskreis diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils („Bull“) der bekannten Marke zuordne. Im Gegensatz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das als Energy Drink Hersteller bekannte Unternehmen &#8220;Red Bull&#8221; konnte sich in einem Markenrechtsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 201/08) erfolgreich gegen den Anbieter von alkoholischen Getränken namens &#8220;Bullenmeister&#8221; durchsetzen.<span id="more-1742"></span></p>
<p>Der Senat führte hierzu aus, dass der angesprochene Verkehrskreis diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils („Bull“) der bekannten Marke zuordne. Im Gegensatz zu dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall &#8220;<a title="Zwilling/Zweibrüder" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=29533&amp;pos=0&amp;anz=1">Zwilling/Zweibrüder</a>&#8221; handele es sich nicht lediglich um eine nicht ausreichende bloße Assoziation, die aufgrund einer geschickt gewählten begrifflichen Annäherung bestehende Zeichenunterschiede überwindet.</p>
<p>Zwar bestehe zwischen den beiden Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr, jedoch ein für die Anwendung des § 14 Abs.2 Nr. 3 MarkenG hinreichender Grad an Ähnlichkeit. Diese Ähnlichkeit folge aus der Übereinstimmung im Bestandteil „Bull“, den beide Zeichen aufweisen, auch wenn er jeweils nicht im markenrechtlichen Sinne prägender Einzelbestandteil sei.</p>
<p>Aufgrund der schriftbildlichen und klanglichen Teilübereinstimmung sei jedoch eine Assoziation von &#8220;Bullenmeister&#8221; zu  &#8221;Red Bull&#8221; herzustellen. Die Bezeichnung „Bullenmeister“ nutze auch die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke aus. Aufgrund der identischen oder ähnlichen Benutzung der bekannten Marke &#8220;Red Bull&#8221;  zum Zweck der Ausbeutung der hiermit verbundenen Aufmerksamkeit ergebe sich die Unlauterkeit, denn es handle sich angesichts der überragenden Marktstellung der Marke &#8220;Red Bull&#8221; auf dem Markt für „Energy Drinks“ um eine evidente Anlehnung zum Zwecke des eigennützigen Imagetransfers.</p>
<p>Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 26. November 2009 (Az.: 3 U 201/08)</p>
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		<title>OLG Frankfurt a.M.: Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 20:25:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt a. M. vom 12. November 2009 (Az.	6 U 130/09) besteht bei einer markenrechtlichen Abmahnung durch einen Anwalt für die Hinzuziehung eines  Patentanwaltes kein Kostenerstattunganspruch für vorgerichtliche Kosten.
Die für die Erstattung zusätzlicher Patentsanwaltskosten in Betracht kommende Norm des § 140 Abs. 3 Markengesetz finde nach der Auffassung des erkennenden Senates nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt a. M. vom 12. November 2009 (Az.	6 U 130/09) besteht bei einer markenrechtlichen Abmahnung durch einen Anwalt für die Hinzuziehung eines  Patentanwaltes kein Kostenerstattunganspruch für vorgerichtliche Kosten.<span id="more-1651"></span></p>
<p>Die für die Erstattung zusätzlicher Patentsanwaltskosten in Betracht kommende Norm des § 140 Abs. 3 Markengesetz finde nach der Auffassung des erkennenden Senates nur dann für vorgerichtliche Kosten des Patentanwaltes  Anwendung, wenn der Patentanwalt Tätigkeiten ausführt, die in sein typisches Arbeitsfeld gehören.</p>
<p>Bislang hat der Senat die Auffassung vertreten, dass die den prozessualen Kostenerstattungsanspruch betreffende Regelung des § 140 III MarkenG entsprechend auf die vorgerichtlichen Kosten anwendbar sei., was von einer Reihe von Oberlandesgerichten vertreten wird. Hierzu führt es wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>Der erkennende Senat (vgl. GRUR 91, 72 – Hessenfunk) hat im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Mitt. 1982, 218, 219) bisher die Auffassung vertreten, dass die den prozessualen Kostenerstattungsanspruch betreffende Regelung des § 140 III MarkenG entsprechend anwendbar sei, soweit ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung von Patentanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit geltend gemacht wird.</p>
<p>Diese Auffassung wird – zum Teil ohne nähere Begründung – von einigen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Karlsruhe, 26.8.1998 – 6 U 36/98; OLG Köln, 28.4.2006 – 6 U 222/05; OLG Hamburg, 19.7.2007 – 3 U 241/06; OLG Stuttgart, 9.8.2007 – 2 U 23/07) geteilt und ist auch in der Literatur (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Rdz. 61 zu § 140; einschränkend: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rdz. 53 zu § 140) auf Zustimmung gestoßen. Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Thermoroll“ (Urteil vom 26.2.2009 &#8211; I ZR 219/06; GRUR 2009, 888) unter Tz. 24 kann entnommen werden, dass der Bundesgerichtshofs ebenfalls zu dieser Ansicht neigt; jedoch enthält die Entscheidungsbegründung hierzu keine näheren Ausführungen.</p></blockquote>
<p>Der Senat hat nunmehr seine bisherige Auffassung überdacht und ist dazu übergegangen die Frage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Patentanwaltskosten davon abhängig zu machen, &#8220;ob auch die in § 140 III MarkenG vorgesehene „Automatik“, die eine Prüfung, ob die Hinzuziehung des Patentanwalts erforderlich war, generell entbehrlich macht, auf den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch übertragen werden kann.&#8221; Dies könne allenfalls im Wege der Analogie erreicht werden. Demnach komme es zu einer Einzelfallentscheidung, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung erfüllt sind, was der Senat im vorliegenden Fall verneint.</p>
<p>Unter Verweis darauf, dass es für die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten eine gesetzliche Regelung gebe, wonach die Kosten in Kennzeichenstreitsachen stets erstattungsfähig sind, beurteilt sich die Frage der Erstattungsfähigkeit nach der Erforderlichkeit der Hinzuziehung. Demnach könne für die vorprozessualen Patentanwaltskosten nichts anderes gelten.</p>
<p>Andernfalls wären in Kennzeichenstreitsachen die durch die Einschaltung eines Patentanwalts entstandenen Kosten unter leichteren Voraussetzungen zu erstatten als die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Für eine solche Privilegierung sei  jedoch kein Grund ersichtlich.</p>
<p>Zwar sind in Kennzeichenstreitsachen an die Erforderlichkeit der Mitwirkung des Patentanwalts für die Abmahnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen, andererseits reiche es aber nicht aus, dass sich die Tätigkeit des Patentanwalts darauf beschränke, die vom Anwalt vorgenommene markenrechtliche Bewertung zu überprüfen. Hierzu müsse dieser auch ohne die Hilfe eines Patentanwalts in der Lage sein.</p>
<p>Die Hinzuziehung eines Patentanwalts könne nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn dieser Tätigkeiten übernommen und ausgeführt hat, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – in das typische Arbeitsfeld des Patentanwalts gehören. Insoweit können die gleichen Grundsätze wie bei der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in Wettbewerbssachen herangezogen werden.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht  Frankfurt a. M. vom 12. November 2009 (Az.	6 U 130/09)</p>
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		<title>BGH: Keine Markenverletzung durch Zeichen &#8220;CCCP&#8221; und &#8220;DDR&#8221; auf Kleidungssstücken</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 12:54:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
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		<category><![CDATA[Wortmarke "DDR"]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.
Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke &#8220;DDR&#8221;. Er war außerdem Inhaber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.<span id="more-1525"></span></p>
<p>Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke &#8220;DDR&#8221;. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts mit der Bezeichnung &#8220;DDR&#8221; und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221; zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221; (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke &#8220;CCCP&#8221;, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221;. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.</p>
<p>Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 82/08 – CCCP</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>BGH: Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1518</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 12:44:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[I ZR 88/08]]></category>
		<category><![CDATA[Opel-Blitz-Zeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Spielzeugmodellauto]]></category>
		<category><![CDATA[verkleinerte Nachbildung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.<span id="more-1518"></span></p>
<p>Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.</p>
<p>Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht hat die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.</p>
<p>Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.</p>
<p>Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		</item>
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		<title>BGH (Verhandlungstermin): Unzulässige Markenbenutzung durch Nachbildung im verkleinerten Maßstab</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1441</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Jan 2010 18:54:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[LG Nürnberg-Fürth  – 4HK O 4480/04]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Nürnberg]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Nürnberg - 3 U 1240/07]]></category>
		<category><![CDATA[unzulässige Markenbenutzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2010 bekannt gegeben, dass am 14. Januar 2010 in Sachen Adam Opel GmbH verhandelt werde. Die Adam Opel GmbH ist Inhaberin der deutschen Bildmarke &#8220;Opel-Blitz&#8221;, die u. a. für Fahrzeuge und Spielzeug eingetragen ist. Gegenstand des Verfahrens ist die verkleinerte Nachbildung eines Opel Astra V8 Coupé ein funkgesteuertes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2010 bekannt gegeben, dass am 14. Januar 2010 in Sachen Adam Opel GmbH verhandelt werde. Die Adam Opel GmbH ist Inhaberin der deutschen Bildmarke &#8220;Opel-Blitz&#8221;, die u. a. für Fahrzeuge und Spielzeug eingetragen ist. Gegenstand des Verfahrens ist die verkleinerte Nachbildung eines Opel Astra V8 Coupé ein funkgesteuertes Spielzeugmodellauto, das am Kühlergrill den Opel-Blitz aufwies. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Marke und verlangt u.a. Unterlassung und Schadensersatz.<span id="more-1441"></span></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Erstinstanzlich hat das Landgericht Nürnberg-Fürth zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) eingeholt.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Der EuGH hat entschieden, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Diese Feststellung müsse das nationale Gericht treffen. Das Landgericht hat die Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise sähen die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Sie erblickten darin weder einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Modellautos, noch gingen sie von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells aus. Eine unzulässige Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge bekannten Marke der Klägerin sei gleichfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Adam Opel GmbH ihr Klagebegehren weiter.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>Verhandlungstermin: 14. Januar 2010</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>I ZR 88/08</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>OLG Nürnberg &#8211; Urteil vom 29. April 2008 – 3 U 1240/07</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>GRUR-RR 2008, 393 = WRP 2008, 1257</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>LG Nürnberg-Fürth &#8211; Urteil vom 11. Mai 2007 – 4HK O 4480/04</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>WRP 2007, 840</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>EuGH – Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007 – Adam Opel</strong></p>
<div style="text-align: justify;"><span style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif;"><strong>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes</strong></span></div>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>EuG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen &#8220;TiMi Kinderjoghurt&#8221; und &#8220;Kinder&#8221;</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1336</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 09:59:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[TiMi Kinderjoghurt]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Begriffe „Kinder“ und „TiMi Kinderjoghurt“ sind markenrechtlich nicht verwechslungsfähig. Das entschied der EuG mit Urteil vom 14.10.2009 (Urteil vom 14.10.2009 &#8211; Az.: T-140708). Nach Auffassung des Gerichts unterscheiden sich die beiden Begriffe sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Weise erheblich, so dass eine Verwechslungsgefahr entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegeben sei.
Vorliegend trete [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Begriffe „Kinder“ und „TiMi Kinderjoghurt“ sind markenrechtlich nicht verwechslungsfähig. Das entschied der EuG mit Urteil vom 14.10.2009 (Urteil vom 14.10.2009 &#8211; Az.: T-140708). Nach Auffassung des Gerichts unterscheiden sich die beiden Begriffe sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Weise erheblich, so dass eine Verwechslungsgefahr entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegeben sei.<span id="more-1336"></span></p>
<p>Vorliegend trete die gedankliche Verbindung der Marken durch die Verwendung des Wortes &#8220;Kinder&#8221; nicht in dem Maße in den Vordergrund, als dass die EU-Marken verwechslungsfähig seien.</p>
<p>Der durchschnittliche Verbraucher werde die Betonung bei der Marke auf das Wort &#8220;TiMi&#8221; legen, die restlichen Wortteile rückten somit in den Hintergrund, erklärten die Richter. Die Marke &#8220;Kinder&#8221; war von der Klägerin vor mehr als 40 Jahren als Gemeinschaftsmarke eingetragen.</p>
<p>Die Klägerin wandte sich gegen die Eintragung der Marke „Timi Kinderjoghurt“ durch das zuständige Harmonisierungsamt, die ein Tiroler Milchunternehmen nun als Gemeinschaftsmarke für die Bereiche Joghurt und auf Fruchtjoghurt basierende Speisen angemeldet hatte.</p>
<p>Urteil des EuG vom 14.10.2009 &#8211; Az.: T-140708</p>
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		<title>LG Köln: Jahrelang genutzte ältere Domain weist später eingetragene Marke zurück</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 06:37:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[81 O 128/09]]></category>
		<category><![CDATA[Domain-Nutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Herrenunterwäsche]]></category>
		<category><![CDATA[Joe Snyder]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Markenschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Landgericht Köln (Az.: 81 O 128/09) verfügt ein Markeninhaber aufgrund seiner Domain-Nutzung über die stärkeren Markenrechte, soweit er der Prioritätsältere ist, also der Beginn seines Markenschutzes länger zurück liegt, und er darüber hinaus unter diesem Kennzeichen exklusiv Produkte vertreibt.
Gegenstand des Verfahrens war die unterschiedliche Verwendung einer Unterwäschemarke (&#8220;Joe Snyder&#8221;). Während der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Landgericht Köln (Az.: 81 O 128/09) verfügt ein Markeninhaber aufgrund seiner Domain-Nutzung über die stärkeren Markenrechte, soweit er der Prioritätsältere ist, also der Beginn seines Markenschutzes länger zurück liegt, und er darüber hinaus unter diesem Kennzeichen exklusiv Produkte vertreibt.<span id="more-1245"></span></p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war die unterschiedliche Verwendung einer Unterwäschemarke (&#8220;Joe Snyder&#8221;). Während der Kläger Inhaber einer entsprechenden markenrechtlichen Lizenz des amerikanischen Unternehmens war, und die Marke für ihr Unternehmen im Jahr 2008 hat eintragen lassen, vertrieb die Beklagte über das Internet Herrenunterwäsche derselben Marke und besaß zu diesem Zweck seit 2005 verschiedene Domains, die den Namen &#8220;Joe Snyder&#8221; als Second-Level-Bezeichnung beinhielten. Des Weiteren war er der exklusive Vertriebspartner des mexikanischen Herstellers &#8220;Joe Snyder&#8221;.</p>
<p>Nach der Markeneintragung verlangte der Kläger von dem Beklagten, die Nutzung der Domain einzustellen und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Die Kammer wies die Unterlassungsansprüche des Klägers als unbegründet zurück. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte mit Zustimmung des mexikanischen Herstellers bereits seit einigen Jahren mehrere &#8220;Joe Snyder&#8221;-Domains nutze und der Kläger seine Marke erst drei Jahre später angemeldet habe, verfügt der Beklagte über die älteren und damit stärkeren Markenrechte, denn die langjährige Nutzung der Domains führe zu einer hohe Kennzeichnungskraft an dem Namen &#8220;Joe Snyder&#8221;.</p>
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		<title>Microsoft und &#8220;Bing!&#8221; im Namensstreit um &#8220;Bing&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Dec 2009 16:02:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bing]]></category>
		<category><![CDATA[Microsoft]]></category>

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		<description><![CDATA[Laut eines Berichts des Heise-Verlags hat eine Design-Firma aus St. Louis im US-Bundesstaat Missouri eine Markenrechtsklage gegen Microsoft eingereicht. Der Name der Firma lautet &#8220;Bing!&#8221;, bis auf das Ausrufungszeichen identisch mit dem der Suchmaschine des Softwareriesen.
Während Microsoft seine Suchmaschine erst seit einigen Monaten unter dem Namen Bing vermarkte, nutze die Firma &#8220;Bing! Information Designs&#8221; diesen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut eines Berichts des <a title="Heise-Verlags" href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Designer-streiten-mit-Microsoft-um-Markenrecht-890310.html">Heise-Verlags</a> hat eine Design-Firma aus St. Louis im US-Bundesstaat Missouri eine Markenrechtsklage gegen Microsoft eingereicht. Der Name der Firma lautet &#8220;Bing!&#8221;, bis auf das Ausrufungszeichen identisch mit dem der Suchmaschine des Softwareriesen.<span id="more-1172"></span></p>
<p>Während Microsoft seine Suchmaschine erst seit einigen Monaten unter dem Namen Bing vermarkte, nutze die Firma &#8220;Bing! Information Designs&#8221; diesen Namen bereits seit zehn Jahren, heißt es in einem Statement der Rechtsanwälte der Design-Firma, das der Branchendienst BusinessWire veröffentlichte. Die Betreiber der Design-Firma hätten im Mai 2009 beantragt, den Namen als Markenzeichen eintragen zu lassen.</p>
<p>Der Antrag sei jedoch nicht genehmigt worden, da Microsoft kurz zuvor seinerseits einen Antrag auf Eintrag des Markennamens &#8220;Bing&#8221; gestellt hatte. Da sich der Name in diesem Antrag von dem im &#8220;Bing!&#8221;-Antrag genannten nur durch den Gebrauch des Ausrufezeichens unterscheide, so steht es in dem fünfseitigen der US-Patent- und Markenrechtsbehörde, müssten die Antragsteller weitere Belege beibringen. Das bisher eingereichte Material rechtfertige es nicht, den gewünschten Namen unter den Schutz des Markenrechts zu stellen, da er dem von Microsoft eingereichten zu ähnlich sei.</p>
<p>Noch sei das Verfahren in der Schwebe. Die Anwälte der kleinen Design-Schmiede argumentieren, dass die Namensgleichheit die Öffentlichkeit verwirrt und dazu führen könne, dass ihre Mandanten fälschlicherweise für Mitarbeiter von Microsoft gehalten werden könnten. Sie fordern daher Geldzahlungen von Microsoft an Bing! Information Design.</p>
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		<title>OLG Hamburg: Keine Haftung des Betreibers einer Internetplattform für Markenrechtsverstöße</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 19:11:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auktionsplattform]]></category>
		<category><![CDATA[Betreiber]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
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		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Plattform]]></category>
		<category><![CDATA[Störer]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg haftet im markenrechtlichen Bereich der Betreiber einer Internet-Plattform nur dann für Verstöße der Nutzer als Störer, wenn er Kenntnis von den Verstößen sowie die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern oder zu unterbinden. Eine darüber hinaus gehende Haftung sei nach Auffassung des 3. Senates ausgeschlossen.
Allein der Betrieb einer Internetplattform, auf der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg haftet im markenrechtlichen Bereich der Betreiber einer Internet-Plattform nur dann für Verstöße der Nutzer als Störer, wenn er Kenntnis von den Verstößen sowie die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern oder zu unterbinden. Eine darüber hinaus gehende Haftung sei nach Auffassung des 3. Senates ausgeschlossen.<span id="more-1099"></span></p>
<p>Allein der Betrieb einer Internetplattform, auf der die Möglichkeit für Rechtsverletzungen geschaffen werde, reiche für eine Haftung des Betreibers nicht aus. Sofern etwaige Markenrechtsverstöße derUser noch nicht einmal nachgewiesen, komme eine mittelbare Haftung des Betreibers schon gar nicht in Betracht.</p>
<p>Der 3. Senat des Oberlandesgericht Hamburg führt hierzu wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>Der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch ist unbegründet.</p>
<p>Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrieb der genannten Markenprodukte ohne Original-Umverpackung &#8211; wie die Antragstellerinnen unter Berufung auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2006, Aktenzeichen 5 U 213/05, GRUR-RR 2007, 73 ff. (Anlage AS <img src='http://blog.boesel-kollegen.de/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> meinen &#8211; regelmäßig einen markenrechtlichen Verstoß darstellt. Es fehlt nämlich schon an den weiteren notwendigen Voraussetzungen einer Haftung der Antragsgegnerin.</p>
<p>Der BGH hat zur Haftung eines Internet-Auktionshauses bei markenverletzenden Fremdversteigerungen ausgeführt, dass allein der Umstand, dass ein Diensteanbieter im Rahmen des Hostings eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, nicht ausreiche, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter markenrechtsverletzende Angebote einstellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setze zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für den Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH NJW 2004, 3102, 3105 &#8211; Internetversteigerung I).</p>
<p>Wird einem Diensteanbieter jedoch ein Fall einer klaren Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche sowie zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGH NJW 2004, 3102, 3105 &#8211; Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 &#8211; Internetversteigerung II). Der Hinweis des Markeninhabers auf die Markenverletzung muss dabei auch die (zutreffende) Angabe enthalten, dass der jeweilige Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat (BGH GRUR 2007, 708, 712 &#8211; Internetversteigerung II).</p>
<p>Der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch besteht mithin -bei Zugrundelegung der vorliegenden Rechtsprechung- nur dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:</p>
<p>Zunächst muss eine Verletzung der Markenrechte der Antragstellerinnen durch die jeweiligen &#8230;-Anbieter erfolgen. Eine solche Verletzung liegt nur dann vor, wenn das Angebot auf den deutschen Markt gerichtet ist, der Anbieter zum Zeitpunkt des Angebots gewerblich tätig ist, und neue Duftwässer bzw. Kosmetikprodukte unter den Marken „aaa“, „bbb“ oder „La.“ angeboten werden. Bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Antragstellerinnen, wonach ein Vertrieb der vorgenannten Waren ohne Umverpackung regelmäßig einen Markenrechtsverstoß darstellt, ist es weiter erforderlich, dass die angebotenen Produkte stets mit einer Umverpackung auf den Markt gebracht werden, und dass den Angeboten klar zu entnehmen ist, dass die Ware -abweichend davon- ohne Umverpackung vertrieben werden soll.</p>
<p>Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen setzt die Haftung der Antragsgegnerin weiter voraus, dass sie von diesen Markenverstößen -in der Regel aufgrund eines Hinweises der Markenrechtsinhaber- Kenntnis erlangt, und die Antragsgegnerin nachfolgend das Zustandekommen gleichartiger Rechtsverletzungen nicht mit zumutbaren Mitteln unterbunden hat, obwohl ihr dies möglich war.</p>
<p>Diese Voraussetzungen müssen -unabhängig davon, ob das Verhalten des Plattformbetreibers als eigene Markenrechtsverletzung (in Täterschaft), als Teilnahme an der Markenverletzung des jeweiligen &#8230;-Mitglieds oder unter dem Aspekt der Haftung als Störer- vorliegen.</p></blockquote>
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		<title>OLG Hamm: Verwechslungsgefahr durch Verwendung der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“?</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/944</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Dec 2009 11:17:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 61/09]]></category>
		<category><![CDATA[4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamteindruck der Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Landgerichts Bochum]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nikolaus G]]></category>
		<category><![CDATA[Riesling]]></category>
		<category><![CDATA[Sankt Nikolaus]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechselungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Weinhändler]]></category>

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		<description><![CDATA[Der auch für Wettbewerbsangelegenheiten zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm hat in seinem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung eines am 06.12. geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung &#8220;Sankt Nikolaus&#8221; durch einen Weinhändler nicht wettbewerbswidrig sei.
Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung eines konkurrierenden Weinhändlers, der ein eingetragenes Markenrecht an der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der auch für Wettbewerbsangelegenheiten zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm hat in seinem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung eines am 06.12. geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung &#8220;Sankt Nikolaus&#8221; durch einen Weinhändler nicht wettbewerbswidrig sei.<span id="more-944"></span></p>
<p>Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung eines konkurrierenden Weinhändlers, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung &#8220;Nikolaus G&#8221; besitzt, gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum zurückgewiesen.</p>
<p>Der Senat begründete seine Entscheidung, dass zwischen der Bezeichnung &#8220;Sankt Nikolaus&#8221; und &#8220;Nikolaus G&#8221; keine Verwechselungsgefahr bestehe.</p>
<p>Durch die Nachstellung des Buchstaben „G&#8221; erhält die Marke „Nikolaus G&#8221; einen Namenscharakter, wobei der Vorname „Nikolaus&#8221; ist und der Nachname mit dem Buchstaben „G&#8221; abgekürzt ist.</p>
<p>Da der Buchstabe „G“ die Abkürzung des Familiennamens beinhaltet¸ trägt dieser abgekürzte Familienname wesentlich zum Gesamteindruck der Marke bei. Der Ausschluss der Verwechslungsgefahr begründet sich auch aus phonetischen Gesichtspunkten. Das „G“ in der Bezeichnung darf keineswegs unberücksichtigt bleiben, da die Eintragung einer Marke „Nikolaus“ kaum eintragungsfähig wäre.</p>
<p>Bei der von dem Weinhändler benutzten Bezeichnung ist neben dem Wortbestandteil  „Nikolaus&#8221; auch das Wort &#8220;Sankt&#8221; prägend. Dem Wortbestandteil &#8220;Sankt&#8221; kommt hierbei eine entscheidende Bedeutung zu, da gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt wird. Ein Hinweis auf den Nikolaustag, den 6. Dezember untermauert dies zusätzlich. Die Trauben dieses Rieslings wurden am Nikolaustag gelesen. Somit ist dieser Wein in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht dem Festtag des Heiligen Nikolaus zuzuordnen. Eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „Nikolaus G“ scheidet daher aus.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 21. Juli 2009 – 4 U 61/09 -</p>
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