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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Urheberrecht</title>
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	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
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		<title>BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:43:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.<span id="more-1741"></span></p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens</p>
<p>OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279)<br />
LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>BGH: Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Mar 2010 12:56:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 130/08]]></category>
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		<category><![CDATA[Jürgen Möllemann]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichtensender]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzergewinn]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeeinahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeerlöse]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach zwei Urteilen des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2010 (Az.: I ZR 122/08 und I ZR 130/08) haben die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen zu erteilen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach zwei Urteilen des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2010 (Az.: I ZR 122/08 und I ZR 130/08) haben die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen zu erteilen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben.</p>
<p><span id="more-2004"></span></p>
<p>Die Beklagte des Verfahrens I ZR 122/08 betreibt einen Nachrichtensender. Am 29. Juni 2007 strahlte sie mehrfach einen Videofilm aus, der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen hatte. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 130/08 unterhält ein Internetportal, auf dem sie ebenfalls am 29. Juni 2007 diesen Videofilm öffentlich zugänglich machte.</p>
<p>Der Kläger hat die Beklagten auf Auskunft in Anspruch genommen, welche Werbeerlöse die Beklagten am Tag der Veröffentlichung des Films erzielt haben, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hatten die Auskunftsklagen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, wonach dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zusteht, bestätigt und lediglich den Umfang der Auskunftsansprüche eingeschränkt.</p>
<p>Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst &#8211; je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt &#8211; die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben.</p>
<p>Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten.</p>
<p>Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.</p>
<p>Urteile des Bundesgerichtshof vom 25. März 2010 (I ZR 122/08 und  I ZR 130/08)</p>
<p>(Quelle: Pressmitteilung des BGH Nr. 65/2010 vom 25.03.2010)</p>
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		<title>LG Hamburg: Bushido wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen zu Schadenersatz verurteilt</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1984</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 09:13:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der deutsche Rap-Musiker Bushido wurde von dem Landgericht Hamburg (Urteile vom 23. März 2010, Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary am 23. März 2010 in zwei Verfahren zu Schadensersatz von insgesamt EUR 63.000,00 verurteilt.
Danach soll der auch als Filesharing-Abmahner bekannte Bushido unter anderem 28 Tonfolgen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der deutsche Rap-Musiker Bushido wurde von dem Landgericht Hamburg (Urteile vom 23. März 2010, Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary am 23. März 2010 in zwei Verfahren zu Schadensersatz von insgesamt EUR 63.000,00 verurteilt.<span id="more-1984"></span></p>
<p>Danach soll der auch als Filesharing-Abmahner bekannte Bushido unter anderem 28 Tonfolgen aus vier Alben der klagenden Musikgruppe aus den Jahren 1999 bis 2004 leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen (Loops) eingearbeitet haben. Neben Bushido wurde auch sein Verlag verklagt. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Neben Schadensersatz wurde der Musiker zudem zur Erteilung von Auskunft über die Höhe der Einnahmen aus den Verwertungen verurteilt.</p>
<p>Gegenstand des Rechtsstreits waren geschützte Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln. Die Kammer traf die Anordnungen, dass die Kläger und Komponisten dieser Werke bei der GEMA als Urheber eingetragen werden und ihnen die entsprechenden Ausschüttungen zustehen.</p>
<p>Die Kammer begründete die Entscheidung damit, Bushido habe  Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Kläger dadurch schwerwiegend verletzt, dass er deren Kompositionen auf Teile reduziert verwendete, mit seinen (umstrittenen) Texten verband, die Originalurheberschaft der Kläger unterschlug und sich selbst zu Unrecht als Musikurheber bezeichnete.</p>
<p>Der Verlag hingegen muss keine Billigkeitsentschädigung leisten. Ein entsprechender Anspruch gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen habe.</p>
<p>Ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR ca. 35.000,00 gegen den Verlag wurde ebenfalls abgewiesen, da die Berechnung nicht nachvollziehbar gewesen sei.</p>
<p>In dem zweiten Verfahren vor der Zehnten Zivilkammer (Az. 310 O 155/08) ging es wiederum um die in den übernommenen Aufnahmen enthaltenen Darbietungen der Kläger als ausübende Künstler und um die Tonträgerherstellerrechte. Die Kammer folgte ebenfalls überwiegend den Anträgen der Kläger. Das Landgericht stellte hierbei fest, dass Bushido 16 verschiedene  Tonaufnahmen der Gruppe Dark Sanctuary rechtswidrig in 16 seiner Titel übernommen hat. Als Folge wurde die weitere Auswertung von insgesamt elf Tonträgern (Alben, Single-CDs und Sampler), auf denen diese Titel enthalten sind, untersagt.</p>
<p>Ebenso wurden den Auskunftsansprüchen über den Umfang der erfolgten Auswertung der Tonträger stattgegeben. Die Kammer kam auch in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass den Klägern gegenüber Bushido wegen unautorisierter Nutzung der jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens eine sogenannte Billigkeitsentschädigung zustehe, da Bushido die Persönlichkeitsrechte der Kläger schwerwiegend verletzt habe, indem er die Künstler nicht benannt und stattdessen deren Werke reduziert mit seinen Texten verband. Den Klageanträgen auf Rückruf der Tonträger und Vernichtung wurde weitgehend stattgegeben.</p>
<p>Urteile des Landgericht Hamburg vom 23. März 2010 &#8211; 308 O 175/08; 310 O 155/08</p>
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		<item>
		<title>LG Magdeburg: Teurer Download &#8211; EUR 3.000,00 Anwaltskosten</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 11:04:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Pressestelle des Landgericht Magdeburg hat am heutigen Tage bekannt gegeben, dass mit Urteil vom 17. März 2010 (Az. 7 O 2274/09) ein Vater und dessen volljähriger Sohn verurteilt wurden, insgesamt EUR 3.000,00 an Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu erstatten.
Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Beklagte (Sohn) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pressestelle des Landgericht Magdeburg hat am heutigen Tage bekannt gegeben, dass mit Urteil vom 17. März 2010 (Az. 7 O 2274/09) ein Vater und dessen volljähriger Sohn verurteilt wurden, insgesamt EUR 3.000,00 an Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu erstatten.<span id="more-1968"></span></p>
<p>Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Beklagte (Sohn) in einem Strafverfahren eingeräumt hat, im Jahr 2005 über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke (Grönemeyer, Iron Maiden, Metallica u. a.) angeboten zu haben.</p>
<p>Hierdurch ermöglichte der Beklagte, dass andere Mitglieder des Tauschnetzwerkes Lieder vom Rechner des Beklagten auf ihre eigenen Rechner als mp3-Datei herunterladen konnten, ohne hierfür bezahlen zu müssen.</p>
<p>Der Vater hatte sich in dem Rechtsstreit damit verteidigt, von den Handlungen seines Sohnes nichts gewusst zu haben und nicht in der Lage gewesen zu sein,  einmal einen Computer bedienen zu können. Diese Einwendungen wies die Kammer zurück.</p>
<p>Der Vater hafte als Inhaber des Internetzugangs auch als Störer, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde. Der Vater hätte sich aufgrund seiner Unkenntnis sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von „firewalls“ und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.</p>
<p>Die Beklagten hatten sich zwar schon außergerichtlich strafbewehrt unterworfen, also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben,  müssen nun aber für die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von EUR 3.000,00 aufkommen. Bei 132 Musiktiteln entspricht dies rund EUR 22,00 pro Titel. Ein legaler Download wäre weitaus preiswerter gewesen.</p>
<p>Anhand der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg zeigt sich mal wieder, dass jeder Filesharingfall einer Einzefallbetrachtung unterzogen werden muss. Erst im Anschluss hieran ist erkennbar, ob die Urheberrechtsabmahnung zurückzuweisen ist oder zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, die ggf. die Zahlung eines Vergleichsbetrages zur Erstattung der geforderten Rechtsanwaltskosten beinhaltet.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bleibt es auch nicht bei der Zahlung der EUR 3.000,00 für die Beklagten. Hinzukommen noch Anwalts- und Gerichtsgebühren für zwei Instanzen, das nochmals einen Betrag in gleicher Höhe ausmachen dürfte.</p>
<p>Urteil des Landgericht Magdeburg vom 17. März 2010 &#8211; 7 O 2274/09</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Landgericht Magdeburg</p>
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		<title>Abmahnung durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt &#8211; Verletzung des Urheberrechts im Internet (Filesharing)</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1911</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 16:19:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BaumgartenBrandt]]></category>
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		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell wird durch die Rechtsanwälte  BaumgartenBrandt Rechtsanwälte für die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH das illegale Herunterladen und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Dateien abgemahnt (Filesharing).
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 850,00.
Je nach Einzelfall ist darauf abzustellen, ob man die Abmahnung zurückzuweisen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell wird durch die Rechtsanwälte  BaumgartenBrandt Rechtsanwälte für die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH das illegale Herunterladen und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Dateien abgemahnt (Filesharing).<span id="more-1911"></span></p>
<p>Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 850,00.</p>
<p>Je nach Einzelfall ist darauf abzustellen, ob man die Abmahnung zurückzuweisen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung des geforderten Schadensersatzes bzw. der Rechtsverfolgungskosten vollständig ablehnen sollte. Je nachdem wie sich der Sachverhalt gestaltet, kommt auch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Verweigerung der Zahlung des geforderten Schadensersatzes bzw. der Rechtsverfolgungskosten <strong>oder</strong> die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Zahlung eines möglichst geringen Schadensersatz bzw. möglichst geringer Rechtsverfolgungskosten in Betracht.</p>
<p>Wir müssen an dieser Stelle jedoch davor warnen, dass die Vogel-Strauß-Taktik, also keine Reaktion auf die Abmahnung, die Gefahr birgt, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung mit einer möglichen noch größeren Kostenfolge beantragt.</p>
<p>Ebenso wenig förderlich ist es, die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, denn an diese sind Sie die nächsten 30 Jahre gebunden.</p>
<p>Wir können Ihnen daher nur empfehlen, sich von einem auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, der ihren Sachverhalt individuell analysiert und ihre Interessen bestmöglichst vertritt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH (Verhandlungstermin): Haftung das Anschlussinhabers bei Filesharing</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1900</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1900#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 13:36:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlussinhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Dritte]]></category>
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		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN-Anschluss]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichen Mitteilung einen Verhandlungstermin des u. a. für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den 18. März 2010 angekündigt. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist die Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße haftet, die über seinen Internetanschluss begangen wurden.
Den Anschlussinhaber treffen grundsätzlich Überwachungs- und Kontrollpflichten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichen Mitteilung einen Verhandlungstermin des u. a. für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den 18. März 2010 angekündigt. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist die Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße haftet, die über seinen Internetanschluss begangen wurden.<span id="more-1900"></span></p>
<p>Den Anschlussinhaber treffen grundsätzlich Überwachungs- und Kontrollpflichten, denn durch den Anschluss hat er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von Musikdateien geführt hat. Insofern ist es unerheblich ob er die Handlung selbst oder ein Dritter begangen hat. Maßgeblich ist nur, ob er seine ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Entscheidung ist insofern von weitreichender Bedeutung, ob der Anschlussinhaber auch in Missbrauchsfällen haften muss.</p>
<p>In der hierzu heute veröffentlichten Pressemitteilung heißt es wie folgt:</p>
<p>&#8220;Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.&#8221;</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
<p><span style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif;"><strong>Verhandlungstermin 18. März 2010</strong></span></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>I ZR 121/08</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>LG Frankfurt – 2/3 O 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007</strong></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify"><strong>OLG Frankfurt a. M. – 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008</strong></p>
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		<title>OLG Brandenburg: Urheberrechtsverstoß durch die Verwendung von fremden Fotos auf ebay</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 16:32:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg vom 15. Mai 2009  (Az. 6 U 37/08) führt die unberechtigte Verwendung fremder Lichtbilder für ebay-Auktionen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen zu Schadensersatzleistungen.Die beklagte Partei hat im Rahmen von Internetauktionen auf der Internetplattform eBay unberechtigt Lichtbilder des Klägers genutzt. Der Senat erachtete hierin einen zumindest fahrlässig begangenen Urheberrechtsverstoß, der Beklagte sich die Nutzungsrechte nicht vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg vom 15. Mai 2009  (Az. 6 U 37/08) führt die unberechtigte Verwendung fremder Lichtbilder für ebay-Auktionen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen zu Schadensersatzleistungen.<span id="more-1727"></span>Die beklagte Partei hat im Rahmen von Internetauktionen auf der Internetplattform eBay unberechtigt Lichtbilder des Klägers genutzt. Der Senat erachtete hierin einen zumindest fahrlässig begangenen Urheberrechtsverstoß, der Beklagte sich die Nutzungsrechte nicht vom Kläger eingeholt hatte. Die Zusicherung des eigenen Händlers, die Fotos nutzen zu dürfen, schließt jedoch keinen Urheberrechtsverstoß aus. Hierzu hätte der Beklagte bei dem Kläger sich versichern müssen, dass er die Lichtbilder nutzen dürfe. Durch die Nutzung Fotos ohne vorherige Nachprüfung und Einholung der Zustimmung habe die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt.</p>
<p>Der Senat verurteilte die Beklagte im Wege der Lizenzanalogie zur Zahlung eines Schadens in Höhe von EUR 1.620,- für zwei Bilder. Die Berechnung dieses Betrages ergab sich aus der Anzahl der Bilder und dem Zeitraum der Verwendung. Der Senat legte für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr einen Betrag von 60 €- 70 € je Bild und Woche zu Grunde. Darüber hinaus erhob der Senat einen Aufschlag von 100 % wegen unterlassener Urheberbezeichnung auf die Vergütung.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg vom 15. Mai 2009  (Az. 6 U 37/08)</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Wer fremde Bilder ohne Einwilligung des Urhebers benutzt, ohne sich vorab zu vergewissern, dass der Urheber mit der Verwendung einverstanden ist,  läuft Gefahr, dass er auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Wir können daher nur jedem Nutzer von Fotos empfehlen, sich vorab die notwendige Einwilligung einzuholen oder freie Fotos zu verwenden oder sogar eigene Fotos zu erstellen.</p>
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		<title>AG Charlottenburg: Freigabe eines Fotos ohne Namensnennung zum Download kann zum Ausschluss des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs führen</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 17:10:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[234 C 1010/09]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht Charlottenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Lichtbild]]></category>
		<category><![CDATA[Namensnennung]]></category>
		<category><![CDATA[PDS-Politikerin]]></category>
		<category><![CDATA[Sahra Wagenknecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberbenennung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Beschluss des Amtsgericht Charlottenburg (Beschl. v. 05.01.2010 &#8211; Az.: 234 C 1010/09) steht einem Fotosgrafen kein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Urheberbenennung zu, wenn er trotz Kenntnis die Verwendung der Fotos jahrelang geduldet hat.
Im konkreten Fall handelte es sich um ein Foto der PDS-Politikerin Sahra Wagenknecht. Die Klägerin ist Fotografin und hatte von der PDS-Politikerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Beschluss des Amtsgericht Charlottenburg (Beschl. v. 05.01.2010 &#8211; Az.: 234 C 1010/09) steht einem Fotosgrafen kein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Urheberbenennung zu, wenn er trotz Kenntnis die Verwendung der Fotos jahrelang geduldet hat.<span id="more-1691"></span></p>
<p>Im konkreten Fall handelte es sich um ein Foto der PDS-Politikerin Sahra Wagenknecht. Die Klägerin ist Fotografin und hatte von der PDS-Politikerin das betreffende Lichtbild angefertigt. Die PDS-Politikerin hatte das Lichtbild auf ihrer Webseite veröffentlicht und zum Download angeboten. Der Beklagte hatte das Foto der PDS-Politikerin heruntergeladen und auf eigenen Webseite verwandt. Die Fotografin ist der Auffassung, dass durch das Herunterladen dieses Bildes und der Verwendung auf der Webseite des Beklagten ohne Benennung ihres Namens sie als Urheberin in ihre Rechten verletzt werde.</p>
<p>Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Unterlassungsanspruch zurück und führte dazu aus, dass die PDS-Politikerin das streitgegenständliche Foto auf ihrer Webseite ausdrücklich ohne jede Namensnennung der Fotografin zum Download freigegeben habe.</p>
<p>Da der Klägerin diese Tatsache jahrelang bekannt gewesen sei und sie trotz Kenntnis nichts dagegen unternommen habe, sei hierin ein stillschweigendes Einverständnis durch die Fotografin zu sehen.</p>
<p>Der Beklagte konnte sich daher darauf verlassen können, dass er das Lichtbild der PDS-Politikerin ohne Urheberbenennung auf seiner Webseite verwenden dürfe.</p>
<p>Beschluss des Amtsgericht Charlottenburg vom 5. Januar 2010 (Az.: 234 C 1010/09)</p>
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		<title>OLG Hamburg: Anbieten fremder Tonaufnahmen im Streaming-Verfahren zustimmungspflichtig</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 13:37:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut mit Urteil vom 11.02.2009 (Urteil vom 11.02.2009, Az 5 U 154/07) entschieden, dass das kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens, sofern Dritten Rechte an den entsprechenden Aufnahmen zustehen, einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Damit bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut mit Urteil vom 11.02.2009 (Urteil vom 11.02.2009, Az 5 U 154/07) entschieden, dass das kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens, sofern Dritten Rechte an den entsprechenden Aufnahmen zustehen, einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Damit bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U 52/07).<span id="more-1415"></span></p>
<p>Der Beklagte betreibt einen Musikdienst im Internet. In diesem Rahmen bietet er Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren an. Damit können Dritten, d.h. den Abonnenten des Musikdienstes, die Aufnahmen hörbar gemacht werden. Der Musikdienst ermöglicht es den Abonnenten unter anderem, sich ein persönliches Musikprogramm zusammenzustellen. Die einzelnen zusammengestellten Titel kann der Abonnent im Rahmen des Nutzungszeitraums jeder Zeit von einem beliebigen Ort aus abrufen um im Streaming-Verfahren anhören.</p>
<p>Der Senat machte deutlich, dass die Zurverfügungstellung der Tonaufnahmen unter die Bestimmung des § 19a UrhG falle. Hierfür sei nicht erforderlich, dass  die Musikaufnahmen durch Downloaden in den Besitz des Nutzers gelangten. Nach Ansicht des Senats zeige dies bereits die systematische Einordnung des § 19a UrhG:  Auch bei § 19 UrhG (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechten) und § 20 UrhG (Senderechts) gehe es um Formen der öffentlichen Wiedergabe. Ein Verbleib der Aufnahmen seitens des Verwenders sei nicht erforderlich.</p>
<p>Dem Künstler wie dem Tonträgerhersteller stehe im Fall einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung ein Unterlassungsanspruch nach §§ 78 Abs. 1 Nr.1, 97 Abs.1 UrhG zu.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 11.02.2009 ( Az. 5 U 154/07)</p>
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		<title>Filesharing: Grüne für Legalisierung von privatem Musiktausch im Internet</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jan 2010 15:31:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Bagatellgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverband Musikindustrie]]></category>
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		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Grüne]]></category>
		<category><![CDATA[Internettauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Kultur-Flatrate]]></category>
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		<description><![CDATA[Presseberichten zufolge streben die Grünen eine teilweise Legalisierung des bisher verbotenen Musiktauschs im Internet an. „Ich halte eine Form einer Bagatellgrenze für sinnvoll“, wurde der Grünen-Politiker und Hamburger Justizsenator Till Steffen zitiert.
Steffen schlug den Berichten zufolge vor, bei dem Kauf von internetfähigen Geräten eine Gebühr zu erheben. Ein entsprechendes Verfahren habe sich bereits früher bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Presseberichten zufolge streben die Grünen eine teilweise Legalisierung des bisher verbotenen Musiktauschs im Internet an. „Ich halte eine Form einer Bagatellgrenze für sinnvoll“, wurde der Grünen-Politiker und Hamburger Justizsenator Till Steffen zitiert.<span id="more-1366"></span></p>
<p>Steffen schlug den Berichten zufolge vor, bei dem Kauf von internetfähigen Geräten eine Gebühr zu erheben. Ein entsprechendes Verfahren habe sich bereits früher bei dem Kauf von  leeren Audiokassetten  bewährt. Leerkassetten könnten mit Musik bespielt und durch die  Abgabe auf den Kaufpreis auch legal weitergegeben werden.</p>
<p>Der Grünen-Politiker bezeichnete die gegenseitige Versorgung mit Musik als einen &#8220;ganz normalen kulturellen Vorgang&#8221;. Nach der Aussage des Hamburger Justizsenators müsse zudem berücksichtigt werde, dass  ohnehin nicht jedes illegale Download strafrechtlich verfolgt werden könne.</p>
<p>Der grüne Senator griff damit den Vorschlag seiner eigenen Partei auf. Bereits im vergangenen Jahr hatten sich die Grünen für die Einführung einer sogenannten „Kultur-Flatrate“ stark gemacht.</p>
<p>Der Vorstoß Steffens stieß auf scharfe Kritik der Musikbranche. Der Sprecher des Bundesverbandes Musikindustrie  bezeichnete eine Bagatellgrenze als „indiskutabel“.</p>
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