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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Persönlichkeitsrecht</title>
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	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
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		<title>LG Hamburg: Bushido wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen zu Schadenersatz verurteilt</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 09:13:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der deutsche Rap-Musiker Bushido wurde von dem Landgericht Hamburg (Urteile vom 23. März 2010, Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary am 23. März 2010 in zwei Verfahren zu Schadensersatz von insgesamt EUR 63.000,00 verurteilt.
Danach soll der auch als Filesharing-Abmahner bekannte Bushido unter anderem 28 Tonfolgen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der deutsche Rap-Musiker Bushido wurde von dem Landgericht Hamburg (Urteile vom 23. März 2010, Az. 308 O 175/08 und 310 O 155/08) wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary am 23. März 2010 in zwei Verfahren zu Schadensersatz von insgesamt EUR 63.000,00 verurteilt.<span id="more-1984"></span></p>
<p>Danach soll der auch als Filesharing-Abmahner bekannte Bushido unter anderem 28 Tonfolgen aus vier Alben der klagenden Musikgruppe aus den Jahren 1999 bis 2004 leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen (Loops) eingearbeitet haben. Neben Bushido wurde auch sein Verlag verklagt. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Neben Schadensersatz wurde der Musiker zudem zur Erteilung von Auskunft über die Höhe der Einnahmen aus den Verwertungen verurteilt.</p>
<p>Gegenstand des Rechtsstreits waren geschützte Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln. Die Kammer traf die Anordnungen, dass die Kläger und Komponisten dieser Werke bei der GEMA als Urheber eingetragen werden und ihnen die entsprechenden Ausschüttungen zustehen.</p>
<p>Die Kammer begründete die Entscheidung damit, Bushido habe  Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Kläger dadurch schwerwiegend verletzt, dass er deren Kompositionen auf Teile reduziert verwendete, mit seinen (umstrittenen) Texten verband, die Originalurheberschaft der Kläger unterschlug und sich selbst zu Unrecht als Musikurheber bezeichnete.</p>
<p>Der Verlag hingegen muss keine Billigkeitsentschädigung leisten. Ein entsprechender Anspruch gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen habe.</p>
<p>Ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR ca. 35.000,00 gegen den Verlag wurde ebenfalls abgewiesen, da die Berechnung nicht nachvollziehbar gewesen sei.</p>
<p>In dem zweiten Verfahren vor der Zehnten Zivilkammer (Az. 310 O 155/08) ging es wiederum um die in den übernommenen Aufnahmen enthaltenen Darbietungen der Kläger als ausübende Künstler und um die Tonträgerherstellerrechte. Die Kammer folgte ebenfalls überwiegend den Anträgen der Kläger. Das Landgericht stellte hierbei fest, dass Bushido 16 verschiedene  Tonaufnahmen der Gruppe Dark Sanctuary rechtswidrig in 16 seiner Titel übernommen hat. Als Folge wurde die weitere Auswertung von insgesamt elf Tonträgern (Alben, Single-CDs und Sampler), auf denen diese Titel enthalten sind, untersagt.</p>
<p>Ebenso wurden den Auskunftsansprüchen über den Umfang der erfolgten Auswertung der Tonträger stattgegeben. Die Kammer kam auch in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass den Klägern gegenüber Bushido wegen unautorisierter Nutzung der jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens eine sogenannte Billigkeitsentschädigung zustehe, da Bushido die Persönlichkeitsrechte der Kläger schwerwiegend verletzt habe, indem er die Künstler nicht benannt und stattdessen deren Werke reduziert mit seinen Texten verband. Den Klageanträgen auf Rückruf der Tonträger und Vernichtung wurde weitgehend stattgegeben.</p>
<p>Urteile des Landgericht Hamburg vom 23. März 2010 &#8211; 308 O 175/08; 310 O 155/08</p>
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		<title>BGH: Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 09:14:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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		<category><![CDATA[VI ZR 52/09]]></category>
		<category><![CDATA[Wegfall der Geschäftsgrundlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. März 2010 (Az. VI ZR 52/09) entschieden, dass der Unterlassungsschuldner eines Unterlassungsvertrages an den Vertrag gebunden bleibt, auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Nichts anderes ergebe sich aus der Tatsache, dass eine in diesem Zusammenhang erwirkte einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.
Hintergrund der Angelegenheit war die Veröffentlichung eines Artikels im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. März 2010 (Az. VI ZR 52/09) entschieden, dass der Unterlassungsschuldner eines Unterlassungsvertrages an den Vertrag gebunden bleibt, auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Nichts anderes ergebe sich aus der Tatsache, dass eine in diesem Zusammenhang erwirkte einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.</p>
<p><span id="more-1937"></span>Hintergrund der Angelegenheit war die Veröffentlichung eines Artikels im März 2007 über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, die mit einem Foto illustriert wurden. Die hierauf abgebildete Terroristin erwirkte nach Abmahnung, die einen Hinweis enthielt, dass in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt worden seien, einen Unterlassungsvertrag mit dem Inhalt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.</p>
<p>Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag fortbestehe. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtige nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages.</p>
<p>Der Senat ist der Auffassung, dass die Aufhebung der einstweiligen Verfügung keinen wichtigen Grund darstelle, der die Beklagte zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtige. Allein hieraus ergäben sich keine Umstände, die gegen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sprechen. Ebenso wenig sei hierdurch die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entzogen.</p>
<p>Mit Abschluss des Unterlassungsvertrages habe der Unterlassungsschuldner das vertragliche Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen übernommen. Die Kündigung dieses Vertrages allein wegen der Aufhebung der Verfügung komme auch deswegen nicht in Betracht, da die Verfügungsaufhebung nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar sei.</p>
<p>Anhand dieses Urteils lässt sich wieder einmal erkennen, wie wichtig es ist, sich vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anwaltlichen Rat einzuholen, da man in der Regel an diesen Vertrag 30 Jahre gebunden ist.</p>
<p>Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 52/09</p>
<p>Landgericht Rottweil – 1 O 70/07 – Entscheidung vom 27. Februar 2008</p>
<p>OLG Stuttgart – 4 U 56/08 &#8211; Entscheidung vom 21. Januar 2009</p>
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		<title>LG Köln: Coverabbildung auf Magazin als ausschließliche Werbemaßnahme ohne weiteren Informationszweck unzulässig</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 11:42:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Landgericht Köln vom 13. Januar 2010 (Az.: 28 O 756/09) ist die fotografische Abbildung eines Prominenten auf der Titelseite eines Magazins nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auch einem Informationszweck der Allgemeinheit dient.
Gegenstand des Verfahrens war die Bewerbung eines Verlages für eine Wochenzeitschrift mit dem Werbeslogan &#8220;Meine Stars! Meine Rätsel! Meine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Landgericht Köln vom 13. Januar 2010 (Az.: 28 O 756/09) ist die fotografische Abbildung eines Prominenten auf der Titelseite eines Magazins nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auch einem Informationszweck der Allgemeinheit dient.<span id="more-1739"></span></p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war die Bewerbung eines Verlages für eine Wochenzeitschrift mit dem Werbeslogan &#8220;Meine Stars! Meine Rätsel! Meine Zeitschrift!&#8221;, wobei ein prominenter Schlagersänger auf dem Cover abgelichtet wurde. Der Schlagersänger ging hiergegen unter dem Gesichtspunkt &#8220;Eigenwerbung der Presse&#8221; gegen den Verlag vor und nahm diesen auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p>Das Landgericht Köln erachtete die Werbekampagne des Verlages als rechtswidrig, da keine Einwilligung des Schlagersängers zu der Werbekampagne und damit zu der Nutzung seines Bildnisses eingeholt wurde.</p>
<p>Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass grundsätzlich maßgeblich für die Bewerbung von Zeitschriften ist, ob die Bildveröffentlichung ungeachtet der wirtschaftlichen Motive auch einen Informationszweck verfolge. Dieser liege nur dann vor, wenn das Bildnis in ein thematisches Konzept mit informativem Gehalt einbezogen ist.</p>
<p>Werbung darf nicht allein der Befriedigung von Geschäftsinteressen dienen, sondern muss auch als Kommunikationsmittel dienen, das Art und Gegenstand der Berichterstattung so ankündige, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlange und dadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen könne.</p>
<p>Erschöpft sich die Berichterstattung aber nur auf die Abbildung einer prominenten Person auf dem Cover, begrenzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis.</p>
<p>Da vorliegend kein inhaltlicher Bezug zu der Coverabbildung erkennbar war, war die Bewerbung der Wochenzeitschrift ohne Einwilligung des Abgebildeten rechtswidrig.</p>
<p>Urteil des Landgericht Köln vom 13. Januar 2010 (Az.: 28 O 756/09)</p>
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		<title>OLG Hamburg: 20.000,- EUR Schadensersatz für Günther Jauch wegen Veröffentlichung eine Fotos ohne Zustimmung des Moderators</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Feb 2010 11:52:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 22. Dezember 2009 (Az.: 7 U 90/06) wurde dem Günther Jauch für eine Bild-Veröffentlichung als Titelbild auf einem Bilderrätsel-Heft ein Schadensersatz  in Höhe von von 20.000,- EUR zugebilligt, da sich der Verlag des Bildes bediente, ohne vorher die Zustimmung des Moderators einzuholen.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 22. Dezember 2009 (Az.: 7 U 90/06) wurde dem Günther Jauch für eine Bild-Veröffentlichung als Titelbild auf einem Bilderrätsel-Heft ein Schadensersatz  in Höhe von von 20.000,- EUR zugebilligt, da sich der Verlag des Bildes bediente, ohne vorher die Zustimmung des Moderators einzuholen.<span id="more-1737"></span></p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts durch Urteil vom 11.3.2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe zurückverwiesen (AZ.: I ZR 8/07). In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Veröffentlichung des Bildnisses rechtswidrig gewesen sei, weil die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Pressefreiheit ergebe, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukomme. Der Informationswert der Bildunterschrift sei derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbewerts nicht erkennbar sei.</p>
<p>Hierauf gestützt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Leistung einer &#8211; fiktiven &#8211; üblichen Lizenzgebühr nach § 812 Abs.1 Satz 1 Fall2 BGB und nach § 823 Abs.1 BGB zusteht, ferner dass er gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hat.</p>
<p>Günter Jauch begehrte ursprünglich einen Schadensersatz in Höhe EUR 100.000,-. Der Senat erachtete allerdings nur einen Betrag in höhe von EUR 20.000,00 für statthaft.</p>
<p>Der Senat führte hierzu aus, das für die Bemessung einer angemessenen Lizenz der Umfang der Verbreitung erheblich sei, so dass die einmalig erschienene Werbung auf einem Heft mit einer verkauften Auflage von rund 51.000 Exemplaren (bei einer gedruckten Auflage von rund 160.000 Exemplaren) einen erheblich geringeren Wert habe, als eine über einen bestimmten Zeitraum andauernde Werbekampagne in verschiedenen Presseerzeugnissen oder in der Fernsehwerbung.</p>
<p>Auch wenn sich die Werbewirkung nicht auf die verkauften Zeitschriften beschränke, weil das betreffende Titelblatt auch von anderen Personen, insbesondere am Kiosk wahrgenommen werden könnte, erreiche die Veröffentlichung nicht annähernd die Wirkung, die von einer länger anhaltenden Werbekampagne oder einem Fernsehspot ausgehe. Die dort vereinbarten Lizenzbeträge können daher nicht ohne weiteres auf eine Veröffentlichung wie die vorliegende übertragen werden.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 22. Dezember 2009 (Az.: 7 U 90/06)</p>
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		<item>
		<title>OLG Koblenz: Geldentschädigungsanspruch nur bei schwerwiegender, rechtswidriger Presse-Berichterstattung</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 08:43:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 4 U 1546/08]]></category>
		<category><![CDATA[Berichterstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 15. Dezember 2009 ( Az.: 4 U 1546/08) besteht nur im Falle einer schwerwiegenden, rechtswidrigen Berichterstattung in der Presse für den Betroffenen ein Anspruch auf Geldentschädigung.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine Berichterstattung einer Zeitung über einen länger zurückliegenden Scheidungsbetrug der Klägerin. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 15. Dezember 2009 ( Az.: 4 U 1546/08) besteht nur im Falle einer schwerwiegenden, rechtswidrigen Berichterstattung in der Presse für den Betroffenen ein Anspruch auf Geldentschädigung.<span id="more-1606"></span></p>
<p>Hintergrund des Rechtsstreits war eine Berichterstattung einer Zeitung über einen länger zurückliegenden Scheidungsbetrug der Klägerin. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und klagte auf Schadensersatz.</p>
<p>Der Senat lehnte einen Entschädigungsanspruch ab. Die Berichterstattung sei zwar rechtswidrig gewesen, da die begangene Tat bereits Jahre zurückliege und es keinen sachlichen Grund für die tagesaktuelle Darstellung gegeben habe.</p>
<p>Allerdings liege keine solch schwerwiegende Verletzung vor, die einen Schadensersatz begründen könnte. Der Senat führte zur Begründung des Klageabweisung aus, dass die Tatsache des Scheidungsbetruges an sich wahr sei und daher kein unzutreffendes, falsches Bild der Klägerin geschaffen worden sei.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 15. Dezember 2009 ( Az.: 4 U 1546/08)</p>
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		<title>OLG Hamburg: Keine Prüfungspflicht des Suchmaschinenbetreibers auf Rechtsverletzungen Dritter</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Dec 2009 15:13:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[7 W 125/09]]></category>
		<category><![CDATA[Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Personen-Suchmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Suchmaschinenbetreiber]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 13. November 2009 (Az. 7 W 125/09) haftet der Betreiber eine Personen-Suchmaschine vor Kenntnis nicht als Mitstörer für etwaige Rechtsverletzungen Dritter.
Einen Suchmaschinenbetreiber treffen nicht einmal dann gesonderte Prüfungspflichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass über eine bestimmte Person im Netz in rechtswidriger Weise berichtet wird. Der Senat führt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 13. November 2009 (Az. 7 W 125/09) haftet der Betreiber eine Personen-Suchmaschine vor Kenntnis nicht als Mitstörer für etwaige Rechtsverletzungen Dritter.<span id="more-1156"></span></p>
<p>Einen Suchmaschinenbetreiber treffen nicht einmal dann gesonderte Prüfungspflichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass über eine bestimmte Person im Netz in rechtswidriger Weise berichtet wird. Der Senat führt hierzu aus, dass auch den Betreiber einer Suchmaschine, der wisse, dass es Internetauftritte gebe, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet werde, nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt haben.</p>
<p>Aus denselben Gründen hatte das OLG Hamburg (Beschl .v. 23.10.2009 &#8211; Az.: 7 W 119/09) bereits bei &#8220;Yasni.de&#8221; eine Haftung abgelehnt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Düsseldorf: Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken trifft Überprüfungspflicht für Werbeeinwilligung der Adressaten</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Dec 2009 14:14:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adressdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Adresshandel]]></category>
		<category><![CDATA[I-20 U 137/09]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Düsseldorf]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
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		<category><![CDATA[Überprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbe-E-Mails]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 3. November 2009 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) entschieden, dass der Erwerber von Adressdateien vor Versendung von Werbe-E-Mails prüfen muss, ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.
Vorliegend hatte ein Unternehmen von einem Dritten Adressdateien erworben. Der Dritte soll dem Unternehmen zugesichert haben, dass die Einwilligung der Adressaten in die Zusendung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 3. November 2009 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) entschieden, dass der Erwerber von Adressdateien vor Versendung von Werbe-E-Mails prüfen muss, ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.<span id="more-934"></span></p>
<p>Vorliegend hatte ein Unternehmen von einem Dritten Adressdateien erworben. Der Dritte soll dem Unternehmen zugesichert haben, dass die Einwilligung der Adressaten in die Zusendung von Werbe-E-Mails vorliege. Ohne weitere Prüfung versandte das Unternehmen Werbemails.</p>
<p>Hierauf wurden das Unternehmen und auch der Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung in Anspruch gekommen. Nachdem das Landgericht Kleve erstinstanzlich den Unterlassungsanspruch zurückwies, folgte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Anträgen des Antragstellers.</p>
<p>Der Senat stellte darauf ab, dass vor der Verwendung gekaufter Adressen zu Werbezwecken einzeln telefonisch auf eine Einwilligung des Betreffenden hätten überprüft werden müssen. Der Erwerber von E-Mailadressen dürfe sich nicht ungeprüft auf die Aussagen des Verkäufers verlassen, dass Zustimmungen der Empfänger bereits vorliegen, sondern ist verpflichtet, das tatsächliche Vorhandensein der für den Versand von Werbemails nötigen ausdrücklichen Einwilligungen gemäß § 7 UWG zu überprüfen.</p>
<p>Ob der Erwerber in der Lage sei, jede einzelne Adresse auf die Einwilligung hin zu überprüfen, steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, denn der Werbende sei verpflichtet, Werbung nur an Empfänger zu versenden, die ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt hätten. Hierfür trifft ihn die Beweislast, so dass er dies in geeigneter Weise zu dokumentieren hat, damit dies nachvollzogen werden kann.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Chefredakteur des Nachrichtenmagazins &#8220;Focus&#8221; Markwort unterliegt vor dem BGH</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Nov 2009 08:26:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Ernst Jünger]]></category>
		<category><![CDATA[Focus]]></category>
		<category><![CDATA[Helmut Markwort]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichtenmagazin]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Roger Willemsen]]></category>
		<category><![CDATA[VI ZR 226/08]]></category>
		<category><![CDATA[VI. Zivilsenat]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten die Klage des Chefredakteurs des Nachrichtenmagazins &#8220;Focus&#8221; abgewiesen. Der Kläger begehrt von dem beklagten Zeitungsverlag die Unterlassung des künftigen Abdrucks von Teilen eines Interviews, da er die Auffassung vertrete, dass durch diese Äußerungen in der Öffentlichkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten die Klage des Chefredakteurs des Nachrichtenmagazins &#8220;Focus&#8221; abgewiesen. Der Kläger begehrt von dem beklagten Zeitungsverlag die Unterlassung des künftigen Abdrucks von Teilen eines Interviews, da er die Auffassung vertrete, dass durch diese Äußerungen in der Öffentlichkeit ein seinem Ansehen abträglicher Eindruck entstehe.<span id="more-589"></span></p>
<p>Gegenstand des Interviews waren Äußerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen aus Anlass des bevorstehenden Bühnenauftritts &#8220;Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort – Die Weltgeschichte der Lüge&#8221;.</p>
<p>Wenige Tage vor einem Veranstaltungstermin in der von ihr verlegten örtlichen Tageszeitung druckte die Beklagte das Interview ab.</p>
<p>Roger Willemsen äußerte u. a. in dem Interview: &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221; und erklärte im Hinblick auf einen Artikel über Ernst Jünger in der Zeitschrift &#8220;Focus&#8221;: &#8220;Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen.&#8221; Dies wollte der Kläger so nicht in die Öffentlichkeit gelangen lassen, da seiner Auffassung nach sein Ansehen geschädigt werde.</p>
<p>Markwort hatte zwar die ersten zwei Instanzen für sich entscheiden können. Der VI. Zivilenat des Bundesgerichtshofes gelangte auf die Revision der Beklagten zu dem Ergebnis, dass die Verbreitung der Äußerungen zulässig war. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass es sich nicht um eine gegen den Kläger persönlich gerichtete Meinungsäußerung mit einem wahren Tatsachenkern handelte. Die Aussage von Roger Willemsen  &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221; richtet sich vielmehr gegen die Berichterstattung im Magazin &#8220;Focus&#8221; als solches, für die der Kläger als Chefredakteur verantwortlich war.</p>
<p>Sie gibt die dem Beweis nicht zugängliche Meinung von Roger Willemsen über die mangelnde Wahrheitsliebe in den Medien wieder. Durch die Äußerungen von Roger Willemsen werde zwar der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht tangiert, doch überwiegt das von Roger Willemsen verfolgte Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität der Medienarbeit. Der Persönlichkeitsschutz des Chefredakteurs des Nachrichtenmagazins &#8220;Focus&#8221;, Helmut Markwort, hat hinter dem Recht des Verlages auf Presse- und Meinungsfreiheit zurückzutreten.</p>
<p align="justify">Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08 –</p>
<p align="justify">Landgericht Hamburg – Urteil vom 29. Februar 2008 &#8211; 324 O 998/07</p>
<p align="justify">Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg  &#8211; Urteil vom 5. August 2008 – 7 U 37/08</p>
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		<title>Auch ein einmaliger E-Mail-Kontakt rechtfertigt noch keine Werbe-E-Mails</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Oct 2009 10:59:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[unzumutbare Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederholungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der gesetzlichen Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt eine ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar.  Die Unzumutbarkeit der Belästigung ergibt sich zum einen aus dem Kostenaufwand und zum anderen aus dem Aufwand der Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der gesetzlichen Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt eine ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar.  Die Unzumutbarkeit der Belästigung ergibt sich zum einen aus dem Kostenaufwand und zum anderen aus dem Aufwand der Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener E-Mails. <span id="more-363"></span></p>
<p>Würde man die Versendung von Werbemails erlauben, so ist zu befürchten, dass es zu einer Überflutung der Anschlussinhaber mit Werbebotschaften kommt. Der Nutzen eines E-Mail-Anschlusses würde ziemlich schnell in Frage gestellt. Der E-Mail-Empfänger wäre gezwungen, aus der Vielzahl der eingegangenen Nachrichten die für ihn interessanten und gewünschten Nachrichten auszusondern. Eine Belästigung ist selbst dann anzunehmen, wenn die Werbebotschaft bereits dem Betreff der Mail zu entnehmen ist und der Empfänger sie löschen kann, ohne die Mail lesen zu müssen, denn auch Aufbau und Anzeige der E-Mail sowie das Lesen des Betreffs kosten Zeit und damit Geld.</p>
<p>Nach gefestigter Rechtsprechung stellt die Werbemail einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, soweit nicht ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis mit der Werbung vorliegt und auch nicht aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.</p>
<p>Dies vor ab zur Theorie. Wie ist die Lage jedoch zu beurteilen, wenn der eigentlichen Werbemail eine Mail vorgeschaltet wird, in der lediglich auf das Angebot des Anbieters aufmerksam gemacht wird und einen Link zu dem Anbieter beinhaltet, und auf diese Erstmail der Empfänger antwortet, in der er darum bittet, seine Daten zu löschen.</p>
<p>Der Versender einer Werbemail kann sich nach gefestigter Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass durch eine Antwortmail des Empfängers die Einwilligung des Empfängers für eine Werbemail vorliege.</p>
<p>Bereits bei einem einmaligen Verstoß ist in der Regel eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, da die begangene Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr beinhaltet.</p>
<p><strong>Fazit:  Auch der Hinweis in einer Mail auf das Angebotssegment des Versenders und/oder der hierin beinhaltete Link auf die Webseite des Versenders stellt bereits einen Verstoß dar, so dass jegliche Reaktion auf die ursprüngliche Mail keine Einwilligung für den Erhalt einer Werbemail beinhaltet und den Versender von der Störereigenschaft entbinden kann.</strong></p>
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		<title>Namensnennung von Prominenten in der Werbung</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Jun 2008 08:44:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dieter Bohlen]]></category>
		<category><![CDATA[Fürsten von Monaco]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 223/05]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 96/07]]></category>
		<category><![CDATA[Kommerzialisierung]]></category>
		<category><![CDATA[kommerzielle Verwertung]]></category>
		<category><![CDATA[Lucky Strike]]></category>
		<category><![CDATA[Musikproduzent]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke &#8220;Lucky Strike&#8221; Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger, Ernst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke &#8220;Lucky Strike&#8221; Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.<span id="more-628"></span></p>
<p>In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke &#8220;Lucky Strike&#8221; und der Textzeile: &#8220;War das Ernst? Oder August?&#8221;</p>
<p>In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile &#8220;Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher&#8221; waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch &#8220;Hinter den Kulissen&#8221; von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.</p>
<p>Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 €, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen.</p>
<p>Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.</p>
<p>Urteile vom 5. Juni 2008 &#8211; I ZR 223/05 und I ZR 96/07</p>
<p>OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 29. November 2005 &#8211; 7 U 97/04</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 23. September 2004 &#8211; 324 O 285/04</p>
<p>und</p>
<p>OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 15. Mai 2007 &#8211; 7 U 23/05</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 21. Januar 2005 &#8211; 324 O 970/03</p>
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