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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Wirtschaftsrecht</title>
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	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
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		<title>EuGH: Nachträgliche Gehaltsforderungen wegen verlängerter Kündigungsfristen &#8211; Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 16:27:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[19. Januar 2010]]></category>
		<category><![CDATA[25. Lebensjahr]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigungszeiten]]></category>
		<category><![CDATA[C‑555/07]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie 2000/78/EG]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil vom 19. Januar 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Verbot der Diskriminierung wegen des Alters]]></category>
		<category><![CDATA[§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Januar 2010 (Az.: C‑555/07) entschieden, dass die Beschäftigungszeiten, die vor Vollendigung des 25. Lebensjahrs liegen, entgegen der bisherigen Rechtslage zu berücksichtigen sind.
Dies hat zur Folge, dass Kündigungsfristen nicht richtig berechnet wurden. Hiervon betroffene Arbeitnehmer können, soweit Verjährung oder Ausschlussfristen nicht eingetreten sind, nachträglich Gehaltsnachzahlungsforderungen für die verlängerten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Januar 2010 (Az.: C‑555/07) entschieden, dass die Beschäftigungszeiten, die vor Vollendigung des 25. Lebensjahrs liegen, entgegen der bisherigen Rechtslage zu berücksichtigen sind.<span id="more-1865"></span></p>
<p>Dies hat zur Folge, dass Kündigungsfristen nicht richtig berechnet wurden. Hiervon betroffene Arbeitnehmer können, soweit Verjährung oder Ausschlussfristen nicht eingetreten sind, nachträglich Gehaltsnachzahlungsforderungen für die verlängerten Kündigungsfristen beanspruchen.</p>
<p>Nach den Vorschriften des BGB hängt die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfristen von der jeweiligen Dauer der Beschäftigung ab. Allerdings sind nach der seit Jahrzehnten bestehenden Gesetzeslage diejenigen Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht zu berücksichtigen, § 622 Abs. 2 S. 2 BGB.</p>
<p>Aufgrund der EU-Richtlinie „Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Richtlinie 2000/78/EG – ist diese nationale Kündigungsschutzregelung  europarechtswidrig und nicht anzuwenden, denn sie verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Entsprechendes gilt für tarifliche und einzelvertragliche Regelungen.</p>
<p>Betroffen hiervon sind all diejenigen Arbeitnehmer, denen nach dem 31. Dezember 2006 die Kündigung erteilt wurde und die Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahr aufweisen können.</p>
<p>Wir empfehlen daher die Kündigung und die Kündigungsfrist zu überprüfen, ob eine dem § 622 Abs. 2 S. 2 BGB entsprechende Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr eine längere Kündigungsfrist ergeben könnte.</p>
<p>Für diesen Fall könnten sich noch Lohn- und Gehaltsnachforderungen und ggf. Abfindungsnachforderungen ergeben, da die zugrundeliegende Berechnung auf einer falschen Grundlage basiert.</p>
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		<title>Wir wünschen Ihnen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2010!</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jan 2010 15:50:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[verpackungsverordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser!
Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen wünscht Ihnen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2010 und angenehme Urlaubstage. Wir bedanken uns auf diesem Wege für die angenehme Zusammenarbeit, das in uns gesetzte Vertrauen sowie für das Interesse an den von uns in diesem Blog veröffentlichten Artikel.
Auch in 2010 stehen wir Ihnen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,<br />
liebe Leserinnen und Leser!</p>
<p>Bösel, Kohwagner &amp; Kollegen wünscht Ihnen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2010 und angenehme Urlaubstage. Wir bedanken uns auf diesem Wege für die angenehme Zusammenarbeit, das in uns gesetzte Vertrauen sowie für das Interesse an den von uns in diesem Blog veröffentlichten Artikel.<span id="more-1215"></span></p>
<p>Auch in 2010 stehen wir Ihnen insbesondere zu Fragen des Wirtschafts-, Internet- und Onlinerecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht wieder gerne beratend zur Verfügung.</p>
<p>Soweit Sie noch Urlaub haben, so genießen sie diese noch ruhigen Tage, denn auch in 2010 sind eine Reihe von interessanten Entscheidungen sowie Umsetzungen von EU-Richtlinien zu erwarten. Bereits Anfang Januar wird eine Entscheidung des Bundesgerichtshof anstehen, ob Bewerbung eines Produktes mit einem Garantieversprechen ohne Angaben der Garantiebedingungen wettbewerbswidrig ist.</p>
<p>Rückblickend auf das vergangene Jahr lässt sich festhalten, dass eine Reihe von neuen Gesetzen bzw. Verordnungen wie die Verpackungsverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz (Vorratsdatenspeicherung!), die Preisangabenverordnung und das Batteriegesetz dem Onlinehandel einiges abverlangt haben. Nicht nur diese Gesetzesänderungen bzw. Novellierungen, sondern auch  zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichthofs oder diverser Oberlandesgerichte zum Fernabsatzrecht, Wettbewerbsrecht, sowie zum Markenrecht und Urheberrecht erforderten Aufmerksamkeit, Berücksichtigung und zugleich sofortige Umsetzung der Änderungen. Damit Sie als Unternehmer rechtzeitige informiert sind und auf diese Änderungen angemessen reagieren können, dürfen wir Ihnen nur unser Schutzpaketeprogramm nahe legen. Gerne informieren wir Sie hierzu telefonisch und kostenlos.</p>
<p>Filesharing war nicht nur ein Thema in 2009, sondern wird auch viele 2010 beschäftigen. Vor gerade mal zwei Wochen haben wir berichtet, dass Universal Music GmbH (<a title="Filesharing: Neue Abmahnungen durch Universal Music GmbH" href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1065">Filesharing: Neue Abmahnungen durch Universal Music GmbH</a>) Urheberrechtsverletzungen auf Internettauschbörsen den Kampf angesagt und eine neue Welle von Abmahnungen durch die von ihr beauftragten Rechtsanwälte Rasch ausgesprochen hat.</p>
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		<title>Gasag erteilt Berliner Kunden trotz unwirksamer  Preisanpassungsklausel für Rückzahlungen erneut Absage</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Sep 2009 09:21:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[350.000]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnungsjahr]]></category>
		<category><![CDATA[Absage]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[Andreas Prohl]]></category>
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		<category><![CDATA[Berliner Gasversorger]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
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		<category><![CDATA[Verjährungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 225/07]]></category>

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		<description><![CDATA[Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der Gasag für unwirksam erklärte, hat die Gasag in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Privatkunden eine Absage erklärt.
In einem am 28. September 2009 im Tagesspiegel (http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2910273) mit dem Gasag-Chef Andreas Prohl veröffentlichten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der Gasag für unwirksam erklärte, hat die Gasag in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Privatkunden eine Absage erklärt.<span id="more-328"></span></p>
<p>In einem am 28. September 2009 im Tagesspiegel (<a href="http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2910273">http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2910273</a>) mit dem Gasag-Chef Andreas Prohl veröffentlichten Interview hat dieser die Entscheidung seines Unternehmens verteidigt und Rückzahlungen erneut ausgeschlossen. Da sei kein Platz für Entschädigung, verkündete der Gasag-Vorstand.</p>
<p>Betroffen sind von dem Urteil die Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“. Für diese Kunden stellt sich nun die Frage, ob sie die Zahlungen aufgrund der Preiserhöhungen des Berliner Gasversorgers Gasag in den Jahren 2005 und 2006 zurückfordern. Nach Ansicht von Verbraucherschützern sollten diese Kunden die Zahlungen aufgrund der unzulässigen Tariferhöhungen beanspruchen, da der Gasag durch das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 225/07) die Grundlage für die Preiserhöhung entzogen wurde.</p>
<p>Die Kunden müssen sich jedoch beeilen, da im Hinblick auf die Verjährungsfristen die Rückforderungsansprüche gegenüber der Gasag für das Jahr 2005 am 31. Dezember 2009 verjähren.</p>
<p>Die Gasag beruft sich darauf, dass sie auch bei einer durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Klausel keinen anderen Preis von ihren Kunden verlangt hätte und die Angemessenheit der Preiserhöhungen durch eine Vielzahl von Berliner Gerichten bereits bestätigt worden seien.</p>
<p>In ihrer Argumentation räumt die Gasag jedoch selbst ein, dass die Preiserhöhungen auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel beruhen und dass die Preiserhöhungen ohne rechtlich wirksame Rechtsgrundlage erlangt wurden. Bereits hieraus ergibt sich jedoch der Rückzahlungsanspruch der Kunden und es kann daher dahinstehen, ob die Gasag bei einer durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Klausel denselben Preis hätte verlangen dürfen.</p>
<p>Aus diesen Gründen kann man nur jedem Kunden der Tarife Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ eine Überprüfung der Abrechnungsjahre 2005 und 2006 anraten, die Ansprüche gegenüber der Gasag geltend zu machen und ggf. auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p>
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