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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Allgemeine Geschäftsbedingungen</title>
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		<title>Abmahnung: Angabe missverständlicher Lieferfristen</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 14:08:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<description><![CDATA[Lieferfristen im Onlinehandel ist immer wieder ein Thema, mit dem sich die Wettbewerbssenate der Oberlandesgerichte beschäftigen müssen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Händler nicht auf einen konkreten Liefertermin festlegen will, weil er mit der „Zuverlässigkeit“ der von ihm beauftragten Transportunternehmen zu Genüge Erfahrung gemacht hat. Die Frage bleibt jedoch, ob die von ihm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lieferfristen im Onlinehandel ist immer wieder ein Thema, mit dem sich die Wettbewerbssenate der Oberlandesgerichte beschäftigen müssen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Händler nicht auf einen konkreten Liefertermin festlegen will, weil er mit der „Zuverlässigkeit“ der von ihm beauftragten Transportunternehmen zu Genüge Erfahrung gemacht hat. Die Frage bleibt jedoch, ob die von ihm verwandten Unschreibungen rechtmäßig und auch im Sinne des Wettbewerbsrecht lauter sind?<span id="more-973"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits 2005 eine Grundsatzentscheidung (Internet-Versandhandel – Az. I ZR 314/02) getroffen. In seinem Leitsatz heißt es hierzu:</p>
<p>„Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher<br />
erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.“</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass bei der Bewerbung einer Ware im Internet der Verbraucher davon ausgehen darf, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt wird, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.</p>
<p>Ferner führt der Senat aus, dass Internetuser bei Angeboten im Internet erwartet &#8211; anders im Versandhauskatalog &#8211; mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belaste den Internethändler nicht in unzumutbarer Weise. Es könne schließlich durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.</p>
<p>Nun weisen viele Internethändler durch Zusätze darauf hin, dass die Ware „grundsätzlich“ oder „in der Regel“ in einem gewissen Zeitraum in den Versand gehe. Dies wird zum Teil von Unternehmen empfohlen, die nach „Prüfung“ des Onlineshops Zertifikate verteilen, mit denen der Händler anschließend werben darf.</p>
<p>Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob dies ein unmissverständlicher Hinweis im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (Internet-Versandhandel – Az. I ZR 314/02) nicht behandelt, da es nicht Gegenstand des Verfahrens war.</p>
<p>Mit dieser Rechtsfrage müssen sich immer wieder die Wettbewerbssenat der Oberlandesgerichte beschäftigen.<br />
Das Kammergericht (Az. 5 W 73/07) hatte sich bereits im April 2007 mit der Klausel “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang” auseinanderzusetzen (<a href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/544">http://blog.boesel-kollegen.de/archives/544</a>) und entschied, dass die Klausel unwirksam und wettbewerbswidrig sei, da für den Verbraucher das Ende des vereinbarten Lieferzeitraumes nicht erkennbar sei, zumal er nicht absehen könne, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege.</p>
<p>Ebenso hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen Wettbewerbswidrigkeit (Beschluss vom 8. September 2009, Az. 2 W 55/09) darüber zu befinden, ob die Klausel Angabe „In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“  unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam und wettbewerbswidrig sie, da nicht hinreichend darüber informiert werde,  mit welcher Lieferzeit der Verbraucher rechnen muss, da nicht genannt werde, welche Abweichungen es bei welchen Ausnahmefällen von der Regellieferzeit gibt.</p>
<p>Fazit:<br />
Einem Internethändler kann nur empfohlen werden, konkrete Lieferzeiten anzugeben, um kostenintensiven Abmahnungen vorzubeugen. Derartige Kosten können Sie vermeiden, wenn Sie sich einem Rechtsexperten anvertrauen. Bösel, Kohwagner &amp; Kollegen hat hierzu ein Schutzpaketeprogramm, das ihren Beratungsbedarf abdeckt. Gerne informieren wir Sie hierüber telefonisch und kostenlos.</p>
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		<title>BGH: Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/956</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 12:59:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Belehrungspflichten]]></category>
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		<category><![CDATA[Fernabsatzverträge]]></category>
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		<category><![CDATA[Internethandelsplattform]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung der Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[LG München I – 12 O 12049/07]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München – 29 U 2250/08]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 219/08]]></category>
		<category><![CDATA[Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 219/08) hatte erneut über die Wirksamkeit von Klauseln in Belehrungen über Rückgaberecht zu entscheiden. Im Ergebnis hat er die Klausel in der Widerrufsbelehrung &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221; für unwirksam erachtet, da sie zu unbestimmt ist. Ebenfalls ist die Klausel &#8220;Bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 219/08) hatte erneut über die Wirksamkeit von Klauseln in Belehrungen über Rückgaberecht zu entscheiden. Im Ergebnis hat er die Klausel in der Widerrufsbelehrung &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221; für unwirksam erachtet, da sie zu unbestimmt ist. Ebenfalls ist die Klausel &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221; unwirksam.<span id="more-956"></span></p>
<p>Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beim Bundesgerichtshof war die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit der Einräumung eines Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen über die Internetplattform eBay.</p>
<p>Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet.</p>
<p>Im Revisionsverfahren hatte der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<p>Die erste Klausel, die der Senat zu prüfen hatte, lautete wie folgt:</p>
<blockquote><p>[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senats enthalte diese Klausel keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründe die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginne die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden sei. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen sei, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden sei. Ferner könne der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &#8220;frühestens&#8221; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele.</p>
<p>Inhalt der zweiten Klausel war Folgende:</p>
<p>Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<blockquote><p>- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p>- zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p>- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.</p></blockquote>
<p>Der Senat hat entschieden, dass diese Klausel wirksam ist.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senats genüge diese den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel würden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehre, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert werde. Das ermögliche ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz &#8220;unter anderem&#8221; werde die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen werde, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.</p>
<p>Die dritte Klausel lautet:</p>
<blockquote><p>[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam ist.</p>
<p>Das Gesetz erfordere zwar keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung müsse aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen sei, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, so sei die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten sei. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehle. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründe daher die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08</p>
<p>LG München I – Urteil vom 24. Januar 2008 &#8211; 12 O 12049/07</p>
<p>OLG München – Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; 29 U 2250/08 (veröffentlicht in MMR 2008, 677)</p>
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		<title>BGH: Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung per Post</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/496</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 13:52:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA["Payback"-Fall]]></category>
		<category><![CDATA[Ameldeformularen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände]]></category>
		<category><![CDATA[Datenspeicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[Kundenbindungs- und Rabattsystem]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzung von Daten]]></category>
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		<category><![CDATA[VIII ZR 12/08]]></category>
		<category><![CDATA[VIII. Zivilsenat]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hattte darüber zu entscheiden, ob die in Ameldeformularen verwendeten Klauseln wirksam sind, welche allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung zum Gegenstand haben.
Im konkreten Fall ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hattte darüber zu entscheiden, ob die in Ameldeformularen verwendeten Klauseln wirksam sind, welche allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung zum Gegenstand haben.<span id="more-496"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Im konkreten Fall ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Betreiberin des Kundenbindungs- und Rabattsystems &#8220;HappyDigits&#8221; vorgegangen und hatte diese auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in ihren Anmeldeformularen in Anspruch genommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Folgende Klausel, deren Verwendung das Berufungsgericht untersagt hat, hat der Bundesgerichtshof  jedoch nicht beanstandet:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8220;<strong>Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH [...] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] <strong>Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel </strong>[...]&#8220;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass  für die Frage, ob durch eine solche Einwilligung Regelungen vereinbart worden sind, die im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) insoweit den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Frage bilden.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Klausel nicht zu beanstanden. Danach kann die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sofern sie – wie hier &#8211; besonders hervorgehoben wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar sieht die Klausel – im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der &#8220;Payback&#8221;-Entscheidung vom 16. Juli 2008 war &#8211; nicht die Möglichkeit vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern weist fettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hin. Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen ist aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthält und dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG gerecht wird. Das ist hier der Fall. Die Klausel 1 ist in der Mitte des eine Druckseite umfassenden Formulars platziert und als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen, so dass sie schon deshalb Aufmerksamkeit auf sich zieht. Der fettgedruckten Überschrift lässt sich schon aufgrund des verwendeten Worts &#8220;Einwilligung&#8221; unmittelbar entnehmen, dass sie ein rechtlich relevantes Einverständnis des Verbrauchers mit Werbungs- und Marketingmaßnahmen enthält, die – was einem durchschnittlich verständigen Verbraucher bekannt ist – in aller Regel mit einer Speicherung und Nutzung von Daten einhergehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Daran hat sich auch durch die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2009 nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie nach § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG nF in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. Die in der Regelung enthaltenen Anforderungen sollen nach der Gesetzesbegründung denen entsprechen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16. Juli 2008 an die Hervorhebung der Einwilligungserklärung gestellt hat. Auch nach der neuen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes ist somit eine &#8220;opt-out&#8221;-Regelung zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung per Post zulässig. Eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Verwendung solcher Daten für Werbung im Wege elektronischer Post (SMS, E-Mail), die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wirksam nur durch eine gesondert abzugebende Erklärung (&#8220;opt-in&#8221;) erteilt werden kann, ist – anders als im &#8220;Payback&#8221;-Fall – nicht Gegenstand der von der Beklagten verwendeten Klausel.</p>
<p style="text-align: justify;">Hingegen bei einer weiteren Klausel, die das Berufungsgericht unbeanstandet ließ, hat der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 5 BGB).</p>
<p style="text-align: justify;">Diese lautet: &#8220;Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Klausel soll die Einbeziehung der verwendeten Allgemeinen Teilnahmebedingungen in die zu schließenden Verträge bewirken, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sind (§ 305 Abs. 2 BGB). Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung wäre jedoch, dass der Verwender der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss die Möglichkeit verschaffe, in zumutbarer Weise von dem Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Klausel gehe aber davon aus, dass die Allgemeinen Teilnahmebedingungen den Teilnehmern bei Abgabe des Teilnahmeantrags nicht vorliegen, sondern erst später mit der Karte übersandt werden. In den somit ohne Einbeziehung der Allgemeinen Teilnahmebedingungen zustande gekommenen Vertrag sollen diese sodann nachträglich dadurch einbezogen werden, dass das Einverständnis der Teilnehmer mit der darin liegenden Vertragsänderung durch die erste Verwendung der Karte unter Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB fingiert wird. Darin liege nach Auffassung des BGH eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.</p>
<p style="text-align: justify;">Urteil vom 11. November 2009 – VIII ZR 12/08</p>
<p style="text-align: justify;">LG Köln – Urteil vom 9. Mai 2007 &#8211; 26 O 358/05</p>
<p style="text-align: justify;">OLG Köln – Urteil vom 14. Dezember 2007 &#8211; 6 U 121/07</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
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