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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Zivilrecht</title>
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		<title>Abmahnung: Angabe missverständlicher Lieferfristen</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 14:08:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Lieferfristen im Onlinehandel ist immer wieder ein Thema, mit dem sich die Wettbewerbssenate der Oberlandesgerichte beschäftigen müssen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Händler nicht auf einen konkreten Liefertermin festlegen will, weil er mit der „Zuverlässigkeit“ der von ihm beauftragten Transportunternehmen zu Genüge Erfahrung gemacht hat. Die Frage bleibt jedoch, ob die von ihm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lieferfristen im Onlinehandel ist immer wieder ein Thema, mit dem sich die Wettbewerbssenate der Oberlandesgerichte beschäftigen müssen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Händler nicht auf einen konkreten Liefertermin festlegen will, weil er mit der „Zuverlässigkeit“ der von ihm beauftragten Transportunternehmen zu Genüge Erfahrung gemacht hat. Die Frage bleibt jedoch, ob die von ihm verwandten Unschreibungen rechtmäßig und auch im Sinne des Wettbewerbsrecht lauter sind?<span id="more-973"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits 2005 eine Grundsatzentscheidung (Internet-Versandhandel – Az. I ZR 314/02) getroffen. In seinem Leitsatz heißt es hierzu:</p>
<p>„Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher<br />
erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.“</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass bei der Bewerbung einer Ware im Internet der Verbraucher davon ausgehen darf, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt wird, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.</p>
<p>Ferner führt der Senat aus, dass Internetuser bei Angeboten im Internet erwartet &#8211; anders im Versandhauskatalog &#8211; mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belaste den Internethändler nicht in unzumutbarer Weise. Es könne schließlich durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.</p>
<p>Nun weisen viele Internethändler durch Zusätze darauf hin, dass die Ware „grundsätzlich“ oder „in der Regel“ in einem gewissen Zeitraum in den Versand gehe. Dies wird zum Teil von Unternehmen empfohlen, die nach „Prüfung“ des Onlineshops Zertifikate verteilen, mit denen der Händler anschließend werben darf.</p>
<p>Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob dies ein unmissverständlicher Hinweis im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (Internet-Versandhandel – Az. I ZR 314/02) nicht behandelt, da es nicht Gegenstand des Verfahrens war.</p>
<p>Mit dieser Rechtsfrage müssen sich immer wieder die Wettbewerbssenat der Oberlandesgerichte beschäftigen.<br />
Das Kammergericht (Az. 5 W 73/07) hatte sich bereits im April 2007 mit der Klausel “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang” auseinanderzusetzen (<a href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/544">http://blog.boesel-kollegen.de/archives/544</a>) und entschied, dass die Klausel unwirksam und wettbewerbswidrig sei, da für den Verbraucher das Ende des vereinbarten Lieferzeitraumes nicht erkennbar sei, zumal er nicht absehen könne, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege.</p>
<p>Ebenso hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen Wettbewerbswidrigkeit (Beschluss vom 8. September 2009, Az. 2 W 55/09) darüber zu befinden, ob die Klausel Angabe „In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“  unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam und wettbewerbswidrig sie, da nicht hinreichend darüber informiert werde,  mit welcher Lieferzeit der Verbraucher rechnen muss, da nicht genannt werde, welche Abweichungen es bei welchen Ausnahmefällen von der Regellieferzeit gibt.</p>
<p>Fazit:<br />
Einem Internethändler kann nur empfohlen werden, konkrete Lieferzeiten anzugeben, um kostenintensiven Abmahnungen vorzubeugen. Derartige Kosten können Sie vermeiden, wenn Sie sich einem Rechtsexperten anvertrauen. Bösel, Kohwagner &amp; Kollegen hat hierzu ein Schutzpaketeprogramm, das ihren Beratungsbedarf abdeckt. Gerne informieren wir Sie hierüber telefonisch und kostenlos.</p>
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		<title>BGH: Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/956</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 12:59:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Fernabsatzverträge]]></category>
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		<category><![CDATA[Irreführung]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung der Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[LG München I – 12 O 12049/07]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München – 29 U 2250/08]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 219/08]]></category>
		<category><![CDATA[Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 219/08) hatte erneut über die Wirksamkeit von Klauseln in Belehrungen über Rückgaberecht zu entscheiden. Im Ergebnis hat er die Klausel in der Widerrufsbelehrung &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221; für unwirksam erachtet, da sie zu unbestimmt ist. Ebenfalls ist die Klausel &#8220;Bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 219/08) hatte erneut über die Wirksamkeit von Klauseln in Belehrungen über Rückgaberecht zu entscheiden. Im Ergebnis hat er die Klausel in der Widerrufsbelehrung &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221; für unwirksam erachtet, da sie zu unbestimmt ist. Ebenfalls ist die Klausel &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221; unwirksam.<span id="more-956"></span></p>
<p>Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beim Bundesgerichtshof war die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit der Einräumung eines Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen über die Internetplattform eBay.</p>
<p>Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet.</p>
<p>Im Revisionsverfahren hatte der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<p>Die erste Klausel, die der Senat zu prüfen hatte, lautete wie folgt:</p>
<blockquote><p>[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senats enthalte diese Klausel keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründe die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginne die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden sei. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen sei, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden sei. Ferner könne der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &#8220;frühestens&#8221; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele.</p>
<p>Inhalt der zweiten Klausel war Folgende:</p>
<p>Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<blockquote><p>- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p>- zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p>- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.</p></blockquote>
<p>Der Senat hat entschieden, dass diese Klausel wirksam ist.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senats genüge diese den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel würden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehre, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert werde. Das ermögliche ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz &#8220;unter anderem&#8221; werde die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen werde, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.</p>
<p>Die dritte Klausel lautet:</p>
<blockquote><p>[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam ist.</p>
<p>Das Gesetz erfordere zwar keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung müsse aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen sei, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, so sei die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten sei. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehle. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründe daher die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08</p>
<p>LG München I – Urteil vom 24. Januar 2008 &#8211; 12 O 12049/07</p>
<p>OLG München – Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; 29 U 2250/08 (veröffentlicht in MMR 2008, 677)</p>
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		<item>
		<title>BGH: Vertragsstrafenzahlung bei Benennung der falschen Aufsichtsbehörde im Impressum</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/913</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 15:02:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[I ZR 37/07]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsstrafenzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 2. Dezember 2009 hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung „Unrichtige Aufsichtsbehörde“ (Urteil vom 10. Juni 2009, Az. I ZR 37/07) im Volltext veröffentlicht.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob sich bei einem Verstoß aus einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafenzahlung ergebe oder ob der Unterlassungsschuldner der Vertragsstrafe mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 2. Dezember 2009 hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung „Unrichtige Aufsichtsbehörde“ (Urteil vom 10. Juni 2009, Az. I ZR 37/07) im Volltext veröffentlicht.</p>
<p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob sich bei einem Verstoß aus einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafenzahlung ergebe oder ob der Unterlassungsschuldner der Vertragsstrafe mit dem Einwand entgegenwirken kann, dass man sich zwar zur Zahlung verpflichtet hat, aber eigentlich gar kein Unterlassungsanspruch vorlag.<span id="more-913"></span></p>
<p>Die Beklagte wurde von der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht abgemahnt. Sie gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, in der sie sich unter anderem verpflichtete, es zu unterlassen, auf ihrer Webseite ein Impressum ohne Angabe der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen.<br />
In der Folgezeit war auf der Website der Beklagten zwar eine Aufsichtsbehörde angegeben, allerdings die falsche. Die Klägerin forderte daraufhin die Vertragsstrafe. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, die Angabe einer falschen Aufsichtsbehörde könne den Wettbewerb nicht „wesentlich beeinträchtigen“.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dem Klagebegehren stattgegeben.</p>
<p>Die zugrundeliegende Frage, ob der Fall einer fehlenden Aufsichtsbehörde dem Fall einer falschen Aufsichtsbehörde gleichzusetzen war, beantwortete der BGH mit der bekannten „Kernbereichsrechtssprechung“. Die gesetzliche Verpflichtung, eine Aufsichtsbehörde anzugeben, umfasst im Kern auch die Verpflichtung, die richtige Aufsichtsbehörde anzugeben.</p>
<p>Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich das Unterlassungsverpflichtung in erster Linie durch Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung mittels anerkannter Auslegungsgrundsätze.</p>
<p>Da in der konkreten Erklärung keine Einschränkung für sog. Bagatellefälle zu finden war, kam der Bundesgerichtshof zu der Überzeugung, dass dieVertragsstrafe uneingeschränkt zur Geltung kam.</p>
<p>Fazit: Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes verdeutlicht wieder einmal, wie wichtig es ist, die Impressumsangaben auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.</p>
<p>Sollte es jedoch zu einer Abmahnung gekommen sein, so sollte der Unterlassungsschuldner seine abzugebende Unterlassungserklärung so weit wie möglich einschränken, damit er sich nicht gegenüber dem Unterlassungsgläubiger für Verstöße unterwirft, die wettbewerbsrechtlich gar nicht zu beanstanden wären. Es ist natürlich im Sinne des Unterlassungsgläubigers, den Bereich der Unterlassungspflicht möglichst weit abzustecken, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, eine Vertragsstrafe auszulösen. Dieser ohnehin große Bereich der Unterlassungspflicht wird durch die Kernbereichsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter ausgedehnt.</p>
<p>Auch bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gilt der Grundsatz: So viel nötig, so wenig wie möglich.</p>
<p>Das Urteil des Bundesgerichtshofs werden wir im nächsten Artikel im Volltext zur Verfügung stellen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ausübung des Widerrufsrechts bei einem sittenwidrigen Fernabsatzvertrag über ein Radarwarngerät</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/871</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 13:15:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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		<category><![CDATA[Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte zu entscheiden, ob denn bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht eines Verbrauchers zur Geltung käme, wenn der Fernabsatzvertrag ein unerlaubtes Radarwarngerät zum Gegenstand habe, welcher jedoch sittenwidrig und damit nichtig ist.
Nach einer telefonischen Werbung und anschließender Faxbestellung schloss die Klägerin einen Fernabsatzvertrag über einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte zu entscheiden, ob denn bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht eines Verbrauchers zur Geltung käme, wenn der Fernabsatzvertrag ein unerlaubtes Radarwarngerät zum Gegenstand habe, welcher jedoch sittenwidrig und damit nichtig ist.<span id="more-871"></span><br />
Nach einer telefonischen Werbung und anschließender Faxbestellung schloss die Klägerin einen Fernabsatzvertrag über einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis:</p>
<blockquote><p>Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.</p></blockquote>
<p>Gut eine Woche später erhielt die Klägerin das Radarwarngerät per Nachnahme. Weitere 10 Tage später übersandte die Klägerin an die Beklagte das Gerät zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.</p>
<p>Die Klägerin zog daher vors Amtsgericht und begehrte unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufungsinstanz gab der Klage statt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofes entschied, dass der Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zustehe. Sie kann daher die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB).</p>
<p>Interessant an dem Verfahren war jedoch vielmehr die Frage, ob und ggf. wie sich die Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Fernabsatzvertrages auf das Widerrufsrecht auswirke, da der Vertrag von Anfang an wegen seiner Sittenwidrigkeit nichtig war und die Klägerin aufgrund der vertraglichen Vereinbarung in dem Bestellschein Kenntnis von der Sittenwidrigkeit des Vertrages hatte.</p>
<p>Hierzu hat der Bundesgerichthof ausgeführt, dass der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist , wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet sei (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 &#8211; VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.). Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, werde davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag sei unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist.</p>
<p>Sinn und Zweck des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.</p>
<p>Mit dieser Entscheidung ist der Senat der Auffassung entgegengetreten, nach der sich ein Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf ein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Danach sei die Ausübung des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers ausgeschlossen. Daran fehlt es, wenn beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist von seiner ursprünglichen Entscheidung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 &#8211; VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490) nicht abgewichen, da dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Im Gegensatz zum hiesigen Fall hatte der damalige Käufer kein Widerrufsrecht ausgeübt und seinen Rückforderung aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages allein auf ungerechtfertigte Bereicherung abgestellt. Dieser Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) scheiterte jedoch an der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB.</p>
<p>Die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB besagt, dass die Rückforderung einer zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen ist, wenn beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last fällt.</p>
<p>Bei Ausübung eines Widerrufsrecht greift diese bereicherungsrechtliche Kondiktionssperre nicht.</p>
<p>Urteil vom 25. November 2009 &#8211; VIII ZR 318/08</p>
<p>AG Leer &#8211; Urteil vom 28. April 2008 &#8211; 071 C 130/08 (I)</p>
<p>LG Aurich &#8211; Urteil vom 21. November 2008 &#8211; 1 S 140/08 (138)</p>
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		<title>BGH: Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung per Post</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 13:52:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA["Payback"-Fall]]></category>
		<category><![CDATA[Ameldeformularen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände]]></category>
		<category><![CDATA[Datenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[HappyDigits]]></category>
		<category><![CDATA[Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[Kundenbindungs- und Rabattsystem]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzung von Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Payback]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 12/08]]></category>
		<category><![CDATA[VIII. Zivilsenat]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hattte darüber zu entscheiden, ob die in Ameldeformularen verwendeten Klauseln wirksam sind, welche allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung zum Gegenstand haben.
Im konkreten Fall ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hattte darüber zu entscheiden, ob die in Ameldeformularen verwendeten Klauseln wirksam sind, welche allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung zum Gegenstand haben.<span id="more-496"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Im konkreten Fall ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Betreiberin des Kundenbindungs- und Rabattsystems &#8220;HappyDigits&#8221; vorgegangen und hatte diese auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in ihren Anmeldeformularen in Anspruch genommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Folgende Klausel, deren Verwendung das Berufungsgericht untersagt hat, hat der Bundesgerichtshof  jedoch nicht beanstandet:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8220;<strong>Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH [...] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] <strong>Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel </strong>[...]&#8220;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass  für die Frage, ob durch eine solche Einwilligung Regelungen vereinbart worden sind, die im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) insoweit den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Frage bilden.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Klausel nicht zu beanstanden. Danach kann die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sofern sie – wie hier &#8211; besonders hervorgehoben wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar sieht die Klausel – im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der &#8220;Payback&#8221;-Entscheidung vom 16. Juli 2008 war &#8211; nicht die Möglichkeit vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern weist fettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hin. Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen ist aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthält und dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG gerecht wird. Das ist hier der Fall. Die Klausel 1 ist in der Mitte des eine Druckseite umfassenden Formulars platziert und als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen, so dass sie schon deshalb Aufmerksamkeit auf sich zieht. Der fettgedruckten Überschrift lässt sich schon aufgrund des verwendeten Worts &#8220;Einwilligung&#8221; unmittelbar entnehmen, dass sie ein rechtlich relevantes Einverständnis des Verbrauchers mit Werbungs- und Marketingmaßnahmen enthält, die – was einem durchschnittlich verständigen Verbraucher bekannt ist – in aller Regel mit einer Speicherung und Nutzung von Daten einhergehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Daran hat sich auch durch die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2009 nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie nach § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG nF in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. Die in der Regelung enthaltenen Anforderungen sollen nach der Gesetzesbegründung denen entsprechen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16. Juli 2008 an die Hervorhebung der Einwilligungserklärung gestellt hat. Auch nach der neuen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes ist somit eine &#8220;opt-out&#8221;-Regelung zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung per Post zulässig. Eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Verwendung solcher Daten für Werbung im Wege elektronischer Post (SMS, E-Mail), die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wirksam nur durch eine gesondert abzugebende Erklärung (&#8220;opt-in&#8221;) erteilt werden kann, ist – anders als im &#8220;Payback&#8221;-Fall – nicht Gegenstand der von der Beklagten verwendeten Klausel.</p>
<p style="text-align: justify;">Hingegen bei einer weiteren Klausel, die das Berufungsgericht unbeanstandet ließ, hat der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 5 BGB).</p>
<p style="text-align: justify;">Diese lautet: &#8220;Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Klausel soll die Einbeziehung der verwendeten Allgemeinen Teilnahmebedingungen in die zu schließenden Verträge bewirken, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sind (§ 305 Abs. 2 BGB). Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung wäre jedoch, dass der Verwender der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss die Möglichkeit verschaffe, in zumutbarer Weise von dem Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Klausel gehe aber davon aus, dass die Allgemeinen Teilnahmebedingungen den Teilnehmern bei Abgabe des Teilnahmeantrags nicht vorliegen, sondern erst später mit der Karte übersandt werden. In den somit ohne Einbeziehung der Allgemeinen Teilnahmebedingungen zustande gekommenen Vertrag sollen diese sodann nachträglich dadurch einbezogen werden, dass das Einverständnis der Teilnehmer mit der darin liegenden Vertragsänderung durch die erste Verwendung der Karte unter Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB fingiert wird. Darin liege nach Auffassung des BGH eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.</p>
<p style="text-align: justify;">Urteil vom 11. November 2009 – VIII ZR 12/08</p>
<p style="text-align: justify;">LG Köln – Urteil vom 9. Mai 2007 &#8211; 26 O 358/05</p>
<p style="text-align: justify;">OLG Köln – Urteil vom 14. Dezember 2007 &#8211; 6 U 121/07</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
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		<title>Auch ein einmaliger E-Mail-Kontakt rechtfertigt noch keine Werbe-E-Mails</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/363</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Oct 2009 10:59:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ausdrückliches Einverständnis]]></category>
		<category><![CDATA[Einverständnis]]></category>
		<category><![CDATA[konkludentes Einverständnis]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[sachliches Interesse]]></category>
		<category><![CDATA[Überflutung]]></category>
		<category><![CDATA[unzumutbare Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederholungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der gesetzlichen Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt eine ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar.  Die Unzumutbarkeit der Belästigung ergibt sich zum einen aus dem Kostenaufwand und zum anderen aus dem Aufwand der Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der gesetzlichen Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt eine ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar.  Die Unzumutbarkeit der Belästigung ergibt sich zum einen aus dem Kostenaufwand und zum anderen aus dem Aufwand der Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener E-Mails. <span id="more-363"></span></p>
<p>Würde man die Versendung von Werbemails erlauben, so ist zu befürchten, dass es zu einer Überflutung der Anschlussinhaber mit Werbebotschaften kommt. Der Nutzen eines E-Mail-Anschlusses würde ziemlich schnell in Frage gestellt. Der E-Mail-Empfänger wäre gezwungen, aus der Vielzahl der eingegangenen Nachrichten die für ihn interessanten und gewünschten Nachrichten auszusondern. Eine Belästigung ist selbst dann anzunehmen, wenn die Werbebotschaft bereits dem Betreff der Mail zu entnehmen ist und der Empfänger sie löschen kann, ohne die Mail lesen zu müssen, denn auch Aufbau und Anzeige der E-Mail sowie das Lesen des Betreffs kosten Zeit und damit Geld.</p>
<p>Nach gefestigter Rechtsprechung stellt die Werbemail einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, soweit nicht ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis mit der Werbung vorliegt und auch nicht aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.</p>
<p>Dies vor ab zur Theorie. Wie ist die Lage jedoch zu beurteilen, wenn der eigentlichen Werbemail eine Mail vorgeschaltet wird, in der lediglich auf das Angebot des Anbieters aufmerksam gemacht wird und einen Link zu dem Anbieter beinhaltet, und auf diese Erstmail der Empfänger antwortet, in der er darum bittet, seine Daten zu löschen.</p>
<p>Der Versender einer Werbemail kann sich nach gefestigter Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass durch eine Antwortmail des Empfängers die Einwilligung des Empfängers für eine Werbemail vorliege.</p>
<p>Bereits bei einem einmaligen Verstoß ist in der Regel eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, da die begangene Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr beinhaltet.</p>
<p><strong>Fazit:  Auch der Hinweis in einer Mail auf das Angebotssegment des Versenders und/oder der hierin beinhaltete Link auf die Webseite des Versenders stellt bereits einen Verstoß dar, so dass jegliche Reaktion auf die ursprüngliche Mail keine Einwilligung für den Erhalt einer Werbemail beinhaltet und den Versender von der Störereigenschaft entbinden kann.</strong></p>
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		<title>Erben (fast) ohne Steuerlast – Anwendungserlass zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009 enthält für Kapitalvermögen neue Privilegien</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/313</link>
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		<pubDate>Fri, 21 Aug 2009 13:18:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem von den Länderfinanzministerien veröffentlichtem Anwendungserlass zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009 lassen sich Kapitalvermögen unter bestimmten Voraussetzung in unbegrenzter Höhe steuerfrei vererben.
Ab diesem Jahr werden alle Vermögensarten auf Marktniveau bewertet. Zwar hat der Fiskus bereits vor der Reform aktuelle Kurswerte von Wertpapieren sowie Kapitalguthaben erfasst, aber aufgrund gestiegener Freibeträge können die Erben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem von den Länderfinanzministerien veröffentlichtem Anwendungserlass zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009 lassen sich Kapitalvermögen unter bestimmten Voraussetzung in unbegrenzter Höhe steuerfrei vererben.<span id="more-313"></span></p>
<p>Ab diesem Jahr werden alle Vermögensarten auf Marktniveau bewertet. Zwar hat der Fiskus bereits vor der Reform aktuelle Kurswerte von Wertpapieren sowie Kapitalguthaben erfasst, aber aufgrund gestiegener Freibeträge können die Erben höhere Beträge steuerfrei als Schenkung oder als Erbe entgegennehmen. Bei Kindern liegt der Freibetrag bei € 400.000,- und bei Enkeln bei € 200.000,-.  Besitzen die Eltern jedoch ein gemeinsames Depot und geht dieses durch Schenkung oder im Erbfall auf die Kinder bzw. auf die Enkel über, so verdoppelt sich der jeweilige Freibetrag. Bei Verwandten höherer Ordnung, also nicht direkte Nachfolge des Erblassers, wie z. B. Nichten und Neffen, ist der Freibetrag entsprechend niedriger und die Steuerlast höher.</p>
<p>Für den Bereich des betrieblichen Vermögens sieht der Anwendungserlass eine Lösung vor, um hohe Steuerzahlungen zu vermeiden. Die neue Vergünstigung sieht eine Steuerfreiheit für 85 % des betrieblichen Vermögens vor und für den Restanteil eine abschmelzende Freigrenze von € 150.000,-. Geht das Firmenvermögen auf die Kinder über, so verbleibt unter Verwendung des persönlichen Freibetrages ein Guthaben von bis zu € 2,65 Mio, beim Enkel sind es noch knapp € 2,0 Mio und beim entfernten Verwandten noch € 1,0 Mio.</p>
<p>Die logische Schlussfolgerung liegt nahe. Privates Kapital wird in einem Firmenmantel z. B. in eine gewerbliche KG oder in eine GmbH eingebracht, um die 85 % Steuerfreiheit zu nutzen.  Eigentlich wollte der Fiskus gerade dieses verhindern, indem er das Verwaltungsvermögen vom Steuerprivileg ausnahm.</p>
<p>Laut Gesetz und Anwendungserlass wird dieser Tatbestand jedoch erfüllt, wenn die Wertpapiere mehr als die Hälfte des Vermögens ausmachen. Bleiben Aktien, Fondsanteile und Anleihen unterhalb der 50 %-Grenze, so kann die Vergünstigung in Anspruch genommen werden. Maßgeblich hierfür ist die Tatsache, dass Bargelder, Spareinlagen sowie Festgeldkonten nicht als Verwaltungsvermögen eingestuft werden. Soweit diese also einen Anteil von 51 % ausmachen und Wertpapiere lediglich einen Anteil von 49 %, sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt.</p>
<p>Da die Besteuerung auf den Zeitpunkt der Schenkung bzw. auf den Erbfall abzustellen ist, muss der Nachfolger als neuer Inhaber der KG- oder der GmbH-Anteile die bisherige Aufteilung von Barvermögen und Wertpapieren aufrecht erhalten.</p>
<p>Für die darauffolgenden Jahre hat der Erbe bzw. Beschenkte jedoch darauf zu achten, dass er keine Betriebsmittel oberhalb der erwirtschafteten Erträge für private Zwecke nutzt, denn ansonsten droht eine rückwirkende Nachversteuerung.</p>
<p>Wer also diesen Weg einschlagen will, sollte eine langjährige Anlagestrategie mit zumindest mittelfristiger Anlageplanung verfolgen. Innerhalb der ersten sieben Jahren ist es dem Erben bzw. dem Beschenkten verwehrt, seine Anteile zu veräußern bzw. zu liquidieren, um keine Nachversteuerung in Kauf nehmen zu wollen.</p>
<p>Eine Besonderheit soll für Vermögenstransaktionen von über 2,7 Mio. gelten. Hierbei soll anstatt der 85-prozentigen eine 100-prozentige Steuerfreiheit gelten, soweit ein Verkauf oder eine Liquidation erst nach frühestens 10 Jahren erfolgt und die Sparguthaben sowie Festgeldkonten bei der Übergabe mindestens 90 Prozent ausmachen.</p>
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		<title>Gewährleistung für Unternehmen soll verlängert werden – 4 Jahre anstatt bislang 2</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/294</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Aug 2009 12:10:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2 Jahre]]></category>
		<category><![CDATA[4 Jahre]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistungszeitraum]]></category>
		<category><![CDATA[Händler]]></category>
		<category><![CDATA[hersteller]]></category>
		<category><![CDATA[langlebige Güter]]></category>
		<category><![CDATA[Regress]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[versteckte Mängel]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Vorhaben einiger Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union soll der Gewährleistungszeitraum für sog. „langlebige Güter“ von bisher 2 Jahren auf 4 Jahre verlängert werden.
Was unter den Begriff „langlebige Güter“ fallen soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dürften Autos, Fernseher,  Computer oder auch Haushaltsgeräte hierunter fallen. Frankreich reicht dieser Schritt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Vorhaben einiger Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union soll der Gewährleistungszeitraum für sog. „langlebige Güter“ von bisher 2 Jahren auf 4 Jahre verlängert werden.</p>
<p>Was unter den Begriff „langlebige Güter“ fallen soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dürften Autos, Fernseher,  Computer oder auch Haushaltsgeräte hierunter fallen. Frankreich reicht dieser Schritt allerdings nicht aus, sondern will im Rahmen dieses Gesetzesvorhaben die Gewährleistungsfrist bei sog. versteckten Mängeln sogar auf 10 Jahre erweitern.<span id="more-294"></span></p>
<p>Für den Fall der Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens dürfen sich vor allem die Hersteller auf höhere Kosten in Milliardenhöhe vorbereiten. Gerade im privaten Baurecht müssen die ausführenden Unternehmen gegenüber ihren Auftraggebern einen längeren Gewährleistungszeitraum als die Hersteller der verbauten Produkte hinnehmen.</p>
<p>Gewinner dieses Vorhabens wird in jedem Fall der Verbraucher und der Verbraucherschutz sein. Aber auch die Händler werden von dieser Neuregelung profitieren, da sie vermehrt den Hersteller des Produktes in Regress nehmen werden können.</p>
<p>Mit diesen verbraucherfreundlichen Regelungen ist es aber noch nicht getan. Während in Großbritannien und Irland Verbraucher bei Produktmängeln sofort vom Kaufvertrag zurücktreten können, ist dies in Deutschland und vielen anderen EU-Staaten dies erst möglich ist, wenn die Nacherfüllung vom Verkäufer verweigert wurde , die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Käufer wegen Unzumutbarkeit die Nacherfüllung verweigern durfte. Sollte dies zum Zwecke der Harmonisierung des Verbraucherschutzrechtes auch gesetzliche Regelung in den übrigen EU-Staaten werden, so dürfte wohl mit einem erheblichen Preisanstieg zu rechnen sein, denn im Endeffekt werden derartige Haftungsrisiken immer auf das letzte Glied in der Kette, also auf den Verbraucher verlagert.</p>
<p>Vehement könnte sich auch die Verlängerung der Beweislastumkehr auswirken. Bislang musste in Deutschland der Händler in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf beweisen, dass die Ware fehlerfrei an den Käufer übergeben wurde. Nun wird die Fristverlängerung auf zwei Jahre diskutiert.</p>
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