<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Berliner Gasversorger</title>
	<atom:link href="http://blog.boesel-kollegen.de/archives/tag/berliner-gasversorger/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://blog.boesel-kollegen.de</link>
	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
	<lastBuildDate>Mon, 26 Sep 2011 11:35:02 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>GASAG-Klagen: Kein Verjährungsbeginn der Rückzahlungsansprüche vor Ende 2008</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2085</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2085#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 14:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnungsjahr]]></category>
		<category><![CDATA[Absage]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[Andreas Prohl]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Gasversorger]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fix]]></category>
		<category><![CDATA[Gasag]]></category>
		<category><![CDATA[Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Preiserhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesspiegel]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksam]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksame Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Vario]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschützer]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährungsfrist]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=2085</guid>
		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die Abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen 2005 und 2006 frühestens mit Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die Abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen 2005 und 2006 frühestens mit Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 U 160/06) erfolgen konnte.</p>
<p><span id="more-2085"></span></p>
<p>Die Abteilung 4 führt hierzu aus, dass die Verjährung gemäß § 195 BGB nach drei Jahren eintritt. Die Frist beginne gemäß § 195 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches habe die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kenne, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe.</p>
<p>Anders gelte es aber bei einer besonders unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, die selbst ein rechtkundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Hier können ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen. Der Gläubiger müsse auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage sein, eine Klage zu erheben, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht habe, dass sie ihm zuzumuten sei.</p>
<p>Vorliegend war die Erhebung einer Klage jedenfalls nicht vor dem Urteil des Kammergerichts vom 28.10.2008 – 21 U 160/06 – zuzumuten.</p>
<p>Bis zu dieser Entscheidung wurde die fragliche Preiserhöhungsklausel der Beklagten durch die Berliner Instanzgerichte mehrheitlich für wirksam erachtet. Zudem wurde die Befugnis der Beklagten zur Preisanpassung auch auf Grund der Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV im Wege der ergänzenden Vertragsanpassung bejaht.</p>
<p>Diese Auffassung entspricht auch im Wesentlichen der Rechtsprechung der Abteilung 2 des Amtsgerichts Mitte. Die Abteilung 2 stellt jedoch entgegen der Abteilung 4 im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nicht auf das Urteil des Kammergerichts (KG, a.a.O.) aus dem Jahr 2008, sondern auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom Urteil vom 15. Juli 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 225/07) ab.</p>
<p>Das Amtsgericht Mitte (Urteil des AG Mitte vom 27. Juni 2010 &#8211; 2 C 527/09-;  Urteil des AG Mitte vom 28. September 2010 &#8211; 2 C 512/09 -; Urteil des AG Mitte vom 1. Februar 2011 &#8211; 2 C 259/10) führt hierzu aus, dass die dreijähre Regelverjährung für Bereicherungsansprüche nicht abgelaufen ist. Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt zwar keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr eine Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Dies ist dann anders zu beurteilen, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifeshafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag.</p>
<p>Genauso hat es sich vorliegend bis zu den die jahrelange andauernde Instanzrechtsprechung abändernden Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes bis Sommer 2009 zugetragen, so dass eine Verjährung bei Klagezustellung ausscheidet.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2085/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: GASAG unterliegt erneut vor dem Bundesgerichtshof</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1876</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1876#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 13:49:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[21 U 160/06]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Gasag]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Gasversorger]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Kammergericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fix 1]]></category>
		<category><![CDATA[Fix 2]]></category>
		<category><![CDATA[Gasag]]></category>
		<category><![CDATA[kammergericht]]></category>
		<category><![CDATA[Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Vario 1]]></category>
		<category><![CDATA[Vario 2]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 312/08]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1876</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit seiner nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08) das Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2008 (Az.: 21 U 160/06) bestätigt und erneut einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen der Berliner Gasag für unwirksam erklärt.
Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der GASAG gegen das Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit seiner nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08) das Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2008 (Az.: 21 U 160/06) bestätigt und erneut einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen der Berliner Gasag für unwirksam erklärt.<span id="more-1876"></span></p>
<p>Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der GASAG gegen das Urteil des Berliner Kammergerichts jetzt endgültig zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war erneut die für die Sondertarifverträge „Vario 1“, „Vario 2“, „Fix 1“ und „Fix 2“ sowie „Aktiv“ in den Jahren 2005 und 2006 verwendete Preisanpassungsklausel.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied vielmehr, dass die von der Gasag verwendete Preisanpassungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Der Senat verweis auch darauf, dass die Ausführungen der Gasag, der Kunde habe Preisänderungen zu akzeptieren, die nach § 315 BGB billig seien, nicht gefolgt werden könne.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt hierzu wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 zur ergänzenden Vertragsauslegung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kunde habe mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gekommene &#8220;Preisvariabilität&#8221; anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese gemäß § 315 BGB &#8220;billig&#8221; seien. Dadurch seien die Kunden gegen &#8220;unbillige&#8221; Preisänderungen geschützt, und nur darauf hätten sie Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof für auf eine längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertragspartner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des &#8220;Wie&#8221; der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsausle-gung geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 &#8211; XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11, 16 und 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertra-gen, weil die Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis verein-bart haben. Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises, so dass es bereits an einer in eine bestimmte Richtung weisenden Grundsatzent-scheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der Vertragslücke fehlt (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; VIII ZR 320/07, juris, Tz. 46).</p></blockquote>
<p>Beschluss des Bundesgerichtshof vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1876/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer Preisanpassungsklausel</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1479</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1479#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 15:51:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Gasversorger]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fix]]></category>
		<category><![CDATA[Gasag]]></category>
		<category><![CDATA[Gasversorger]]></category>
		<category><![CDATA[Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Preiserhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksame Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Vario]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 225/07]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 320/07]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 81/08]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=1479</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.<span id="more-1479"></span></p>
<p>Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden Wortlaut):</p>
<p>&#8220;4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den &#8220;Allgemeinen Tarifen&#8221; verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.</p>
<p>5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.</p>
<p>9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.&#8221;</p>
<p>Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07, Pressemitteilung Nr. 220/2009).</p>
<p>Dem beklagten Unternehmen ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.</p>
<p>Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08<br />
LG Essen &#8211; Urteil vom 17. April 2007 &#8211; 19 O 520/06<br />
OLG Hamm &#8211; Urteil vom 6. März 2008 &#8211; 2 U 114/07</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1479/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gasag erteilt Berliner Kunden trotz unwirksamer  Preisanpassungsklausel für Rückzahlungen erneut Absage</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/328</link>
		<comments>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/328#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 2009 09:21:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[350.000]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnungsjahr]]></category>
		<category><![CDATA[Absage]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiv]]></category>
		<category><![CDATA[Andreas Prohl]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Gasversorger]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fix]]></category>
		<category><![CDATA[Gasag]]></category>
		<category><![CDATA[Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Preiserhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesspiegel]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksam]]></category>
		<category><![CDATA[Vario]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschützer]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 225/07]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.boesel-kollegen.de/?p=328</guid>
		<description><![CDATA[Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der Gasag für unwirksam erklärte, hat die Gasag in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Privatkunden eine Absage erklärt.
In einem am 28. September 2009 im Tagesspiegel (http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2910273) mit dem Gasag-Chef Andreas Prohl veröffentlichten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der Gasag für unwirksam erklärte, hat die Gasag in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Privatkunden eine Absage erklärt.<span id="more-328"></span></p>
<p>In einem am 28. September 2009 im Tagesspiegel (<a href="http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2910273">http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,2910273</a>) mit dem Gasag-Chef Andreas Prohl veröffentlichten Interview hat dieser die Entscheidung seines Unternehmens verteidigt und Rückzahlungen erneut ausgeschlossen. Da sei kein Platz für Entschädigung, verkündete der Gasag-Vorstand.</p>
<p>Betroffen sind von dem Urteil die Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“. Für diese Kunden stellt sich nun die Frage, ob sie die Zahlungen aufgrund der Preiserhöhungen des Berliner Gasversorgers Gasag in den Jahren 2005 und 2006 zurückfordern. Nach Ansicht von Verbraucherschützern sollten diese Kunden die Zahlungen aufgrund der unzulässigen Tariferhöhungen beanspruchen, da der Gasag durch das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 225/07) die Grundlage für die Preiserhöhung entzogen wurde.</p>
<p>Die Kunden müssen sich jedoch beeilen, da im Hinblick auf die Verjährungsfristen die Rückforderungsansprüche gegenüber der Gasag für das Jahr 2005 am 31. Dezember 2009 verjähren.</p>
<p>Die Gasag beruft sich darauf, dass sie auch bei einer durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Klausel keinen anderen Preis von ihren Kunden verlangt hätte und die Angemessenheit der Preiserhöhungen durch eine Vielzahl von Berliner Gerichten bereits bestätigt worden seien.</p>
<p>In ihrer Argumentation räumt die Gasag jedoch selbst ein, dass die Preiserhöhungen auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel beruhen und dass die Preiserhöhungen ohne rechtlich wirksame Rechtsgrundlage erlangt wurden. Bereits hieraus ergibt sich jedoch der Rückzahlungsanspruch der Kunden und es kann daher dahinstehen, ob die Gasag bei einer durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Klausel denselben Preis hätte verlangen dürfen.</p>
<p>Aus diesen Gründen kann man nur jedem Kunden der Tarife Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ eine Überprüfung der Abrechnungsjahre 2005 und 2006 anraten, die Ansprüche gegenüber der Gasag geltend zu machen und ggf. auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/328/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

