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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; Bundesgerichtshof</title>
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		<title>GASAG-Klagen: Kein Verjährungsbeginn der Rückzahlungsansprüche vor Ende 2008</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 14:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die Abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen 2005 und 2006 frühestens mit Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Mitte vom 23. Juni 2011 (AG Mitte, Az. 4 C 15/11) gelangt die Abteilung 4 des Amtsgericht Mitte im Hinblick auf die Frage der Verjährung zu dem Ergebnis, dass Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche aus den unwirksamen Preisanpassungen 2005 und 2006 frühestens mit Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2010 (Az. 21 U 160/06) erfolgen konnte.</p>
<p><span id="more-2085"></span></p>
<p>Die Abteilung 4 führt hierzu aus, dass die Verjährung gemäß § 195 BGB nach drei Jahren eintritt. Die Frist beginne gemäß § 195 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches habe die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kenne, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe.</p>
<p>Anders gelte es aber bei einer besonders unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, die selbst ein rechtkundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Hier können ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen. Der Gläubiger müsse auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage sein, eine Klage zu erheben, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht habe, dass sie ihm zuzumuten sei.</p>
<p>Vorliegend war die Erhebung einer Klage jedenfalls nicht vor dem Urteil des Kammergerichts vom 28.10.2008 – 21 U 160/06 – zuzumuten.</p>
<p>Bis zu dieser Entscheidung wurde die fragliche Preiserhöhungsklausel der Beklagten durch die Berliner Instanzgerichte mehrheitlich für wirksam erachtet. Zudem wurde die Befugnis der Beklagten zur Preisanpassung auch auf Grund der Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV im Wege der ergänzenden Vertragsanpassung bejaht.</p>
<p>Diese Auffassung entspricht auch im Wesentlichen der Rechtsprechung der Abteilung 2 des Amtsgerichts Mitte. Die Abteilung 2 stellt jedoch entgegen der Abteilung 4 im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nicht auf das Urteil des Kammergerichts (KG, a.a.O.) aus dem Jahr 2008, sondern auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom Urteil vom 15. Juli 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 225/07) ab.</p>
<p>Das Amtsgericht Mitte (Urteil des AG Mitte vom 27. Juni 2010 &#8211; 2 C 527/09-;  Urteil des AG Mitte vom 28. September 2010 &#8211; 2 C 512/09 -; Urteil des AG Mitte vom 1. Februar 2011 &#8211; 2 C 259/10) führt hierzu aus, dass die dreijähre Regelverjährung für Bereicherungsansprüche nicht abgelaufen ist. Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt zwar keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr eine Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Dies ist dann anders zu beurteilen, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifeshafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag.</p>
<p>Genauso hat es sich vorliegend bis zu den die jahrelange andauernde Instanzrechtsprechung abändernden Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes bis Sommer 2009 zugetragen, so dass eine Verjährung bei Klagezustellung ausscheidet.</p>
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		<title>BGH: &#8220;Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer&#8221; nicht wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Apr 2010 12:27:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2 U 82/07]]></category>
		<category><![CDATA[33 O 68/07 KfH]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 75/08]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Preisvergleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 75/08) führt die Bewerbung mit der Angabe &#8220;Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221; auch dann nicht zu einer Beeinflussung der Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Die Parteien vertreiben u. a. Haushaltsgeräte. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 75/08) führt die Bewerbung mit der Angabe &#8220;Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221; auch dann nicht zu einer Beeinflussung der Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.<span id="more-2017"></span></p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Die Parteien vertreiben u. a. Haushaltsgeräte. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt &#8220;Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221;.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Die Klägerin erachtete die Werbung als wettbewerbswidrig. Aufgrund der Werbung sei die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden. Dies hätte zur Folge, dass zumindest berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich sei.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Sowohl das Landgericht Stuttgart (Az. 33 O 68/07 KfH) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 82/07) gaben der Klage statt und verurteilten die Beklagten zur Unterlassung.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs teilte die Auffassung der Vorinstanzen nicht und wies die Klage ab.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Der Senat sieht in der Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher. Es sei allein auf den mündigen Verbraucher abzustellen, der mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Unabhängig davon, ob der Verbraucher Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich hat, wird er allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Dies schließe die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgehe.</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2010 - I ZR 75/08</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">LG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2007 - 33 O 68/07 KfH</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">OLG Stuttgart, Urteil vom 17. April 2008 - 2 U 82/07</p>
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;" align="justify">
<p style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; color: black;"><span>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs </span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>BGH: Vollständiger Haftungsausschluss bei eBay wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/2010</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Apr 2010 14:48:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[I ZR 34/08]]></category>
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		<category><![CDATA[wettbewerbswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 31. März 2010 hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 34/08) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.
Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 31. März 2010 hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 34/08) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.<span id="more-2010"></span></p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf eines gebrauchten Telefons über die Internetplattform eBay. Das Angebot enthielt einen Ausschluss der Gewährleistung und einen Hinweis, dass der Verkauf nur an Gewerbetreibende erfolgen solle. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.</p>
<p>Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senates richte sich das Angebot auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgeben können.</p>
<p>Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbaren. Dieser Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt hat. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.</p>
<p>Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.</p>
<p>Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2010 (Az. I ZR 34/08)</p>
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		</item>
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		<title>BGH: Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1937</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 09:14:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsschuldner]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[VI ZR 52/09]]></category>
		<category><![CDATA[Wegfall der Geschäftsgrundlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. März 2010 (Az. VI ZR 52/09) entschieden, dass der Unterlassungsschuldner eines Unterlassungsvertrages an den Vertrag gebunden bleibt, auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Nichts anderes ergebe sich aus der Tatsache, dass eine in diesem Zusammenhang erwirkte einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.
Hintergrund der Angelegenheit war die Veröffentlichung eines Artikels im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. März 2010 (Az. VI ZR 52/09) entschieden, dass der Unterlassungsschuldner eines Unterlassungsvertrages an den Vertrag gebunden bleibt, auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Nichts anderes ergebe sich aus der Tatsache, dass eine in diesem Zusammenhang erwirkte einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.</p>
<p><span id="more-1937"></span>Hintergrund der Angelegenheit war die Veröffentlichung eines Artikels im März 2007 über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, die mit einem Foto illustriert wurden. Die hierauf abgebildete Terroristin erwirkte nach Abmahnung, die einen Hinweis enthielt, dass in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt worden seien, einen Unterlassungsvertrag mit dem Inhalt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.</p>
<p>Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag fortbestehe. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtige nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages.</p>
<p>Der Senat ist der Auffassung, dass die Aufhebung der einstweiligen Verfügung keinen wichtigen Grund darstelle, der die Beklagte zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtige. Allein hieraus ergäben sich keine Umstände, die gegen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sprechen. Ebenso wenig sei hierdurch die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entzogen.</p>
<p>Mit Abschluss des Unterlassungsvertrages habe der Unterlassungsschuldner das vertragliche Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen übernommen. Die Kündigung dieses Vertrages allein wegen der Aufhebung der Verfügung komme auch deswegen nicht in Betracht, da die Verfügungsaufhebung nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar sei.</p>
<p>Anhand dieses Urteils lässt sich wieder einmal erkennen, wie wichtig es ist, sich vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anwaltlichen Rat einzuholen, da man in der Regel an diesen Vertrag 30 Jahre gebunden ist.</p>
<p>Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 52/09</p>
<p>Landgericht Rottweil – 1 O 70/07 – Entscheidung vom 27. Februar 2008</p>
<p>OLG Stuttgart – 4 U 56/08 &#8211; Entscheidung vom 21. Januar 2009</p>
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		<title>BGH: GASAG unterliegt erneut vor dem Bundesgerichtshof</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1876</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 13:49:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[VIII ZR 312/08]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit seiner nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08) das Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2008 (Az.: 21 U 160/06) bestätigt und erneut einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen der Berliner Gasag für unwirksam erklärt.
Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der GASAG gegen das Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit seiner nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08) das Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2008 (Az.: 21 U 160/06) bestätigt und erneut einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen der Berliner Gasag für unwirksam erklärt.<span id="more-1876"></span></p>
<p>Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der GASAG gegen das Urteil des Berliner Kammergerichts jetzt endgültig zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war erneut die für die Sondertarifverträge „Vario 1“, „Vario 2“, „Fix 1“ und „Fix 2“ sowie „Aktiv“ in den Jahren 2005 und 2006 verwendete Preisanpassungsklausel.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied vielmehr, dass die von der Gasag verwendete Preisanpassungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Der Senat verweis auch darauf, dass die Ausführungen der Gasag, der Kunde habe Preisänderungen zu akzeptieren, die nach § 315 BGB billig seien, nicht gefolgt werden könne.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt hierzu wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 zur ergänzenden Vertragsauslegung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kunde habe mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gekommene &#8220;Preisvariabilität&#8221; anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese gemäß § 315 BGB &#8220;billig&#8221; seien. Dadurch seien die Kunden gegen &#8220;unbillige&#8221; Preisänderungen geschützt, und nur darauf hätten sie Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof für auf eine längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertragspartner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des &#8220;Wie&#8221; der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsausle-gung geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 &#8211; XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11, 16 und 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertra-gen, weil die Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis verein-bart haben. Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises, so dass es bereits an einer in eine bestimmte Richtung weisenden Grundsatzent-scheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der Vertragslücke fehlt (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; VIII ZR 320/07, juris, Tz. 46).</p></blockquote>
<p>Beschluss des Bundesgerichtshof vom 26. Januar 2010 (Az.: VIII ZR 312/08)</p>
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		</item>
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		<title>BGH: Anwendbarkeit von AGB beim Kauf unter Privatleuten</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1785</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 11:42:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Privatleute]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsformular]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 67/09]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat am 17. Februar 2010 über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 17. Februar 2010 über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.<span id="more-1785"></span></p>
<p>Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als &#8220;Kaufvertrag Gebrauchtwagen &#8211; nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen&#8221; gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:</p>
<p>&#8220;Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft&#8221;.</p>
<p>Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB* nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB* von der Verkäuferin gestellt worden ist.</p>
<p>In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.</p>
<p>* § 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag</p>
<p>Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt…</p>
<p>…</p>
<p>§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit</p>
<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam</p>
<p>…</p>
<p>7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)</p>
<p>a)</p>
<p>(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)</p>
<p>ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;</p>
<p>b)</p>
<p>(Grobes Verschulden)</p>
<p>ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09</p>
<p>AG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2008 – 28 C 15536/07</p>
<p>LG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2009 – 22 S 321/08</p>
<p>Karlsruhe, den 17. Februar 2010</p>
<p>Quelle &#8211; Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>BGH: Kontaktangaben auf Homepage keine konkludente Einwilligung für Werbemails (Spam)</title>
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		<pubDate>Sun, 17 Jan 2010 10:42:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kontaktangaben auf einer gewerblichen Homepage keine Einwilligung für den Versand von Werbemails (Spammails) darstellen (BGH, Beschl. v. 10.12.2009 &#8211; Az.: I ZR 201/07).
Die an dem Verfahren beteiligten Parteien sind Unternehmer aus dem KFZ-Handel. Der Beklagte schickte der Klägerin unverlangte E-Mail-Werbung zu und berief [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kontaktangaben auf einer gewerblichen Homepage keine Einwilligung für den Versand von Werbemails (Spammails) darstellen (BGH, Beschl. v. 10.12.2009 &#8211; Az.: I ZR 201/07).<span id="more-1534"></span></p>
<p>Die an dem Verfahren beteiligten Parteien sind Unternehmer aus dem KFZ-Handel. Der Beklagte schickte der Klägerin unverlangte E-Mail-Werbung zu und berief sich dabei auf die Impressumangaben auf der klägerischen Homepage. Diese enthielt auch die E-Mailadresse der Klägerin, so dass der Beklagte davon ausgehen könne, dass die Klägerin mit der Zusendung einer Werbemail einverstanden sei. Der Senat führte hierzu aus, dass in den auf der Homepage hinterlegten Kontaktdaten kein konkludentes Einverständnis für Werbemails vorliege. Hierzu führte er wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 &#8211; I ZR 197/05, GRUR 2008, 925 Tz. 25 = WRP 2008, 1330 &#8211; FC Troschenreuth).</p></blockquote>
<p>Dementsprechend stufte der Senat die Werbemail des Beklagten als unzulässige Spammail ein. Auch wenn die Klägerin auf ihrer Internetseite erklärt habe, dass jedermann die auf der Webseite hinterlegten Kontaktdaten nutzen können, läge daher noch keine konkludente Einwilligung für die Zusendung von Werbemails vor. Vielmehr sei erkennbar gewesen, dass hiermit nur die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer gemeint sei.</p>
<p>Beschluss des Bundesgerichtshof vom 10. Dezemeber 2009 &#8211; Az.: I ZR 201/07</p>
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		<title>BGH: Keine Markenverletzung durch Zeichen &#8220;CCCP&#8221; und &#8220;DDR&#8221; auf Kleidungssstücken</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 12:54:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
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		<category><![CDATA[DDR]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 82/08]]></category>
		<category><![CDATA[I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs]]></category>
		<category><![CDATA[Produktkennzeichen]]></category>
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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.
Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke &#8220;DDR&#8221;. Er war außerdem Inhaber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.<span id="more-1525"></span></p>
<p>Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke &#8220;DDR&#8221;. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts mit der Bezeichnung &#8220;DDR&#8221; und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221; zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221; (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke &#8220;CCCP&#8221;, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221;. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.</p>
<p>Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 82/08 – CCCP</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer Preisanpassungsklausel</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 15:51:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.<span id="more-1479"></span></p>
<p>Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden Wortlaut):</p>
<p>&#8220;4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den &#8220;Allgemeinen Tarifen&#8221; verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.</p>
<p>5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.</p>
<p>9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.&#8221;</p>
<p>Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07, Pressemitteilung Nr. 220/2009).</p>
<p>Dem beklagten Unternehmen ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.</p>
<p>Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08<br />
LG Essen &#8211; Urteil vom 17. April 2007 &#8211; 19 O 520/06<br />
OLG Hamm &#8211; Urteil vom 6. März 2008 &#8211; 2 U 114/07</p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>BGH: Namensverwendung für Internetzeitung stellt kerngleichen Verstoß gegenüber Printausgabe dar</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Jan 2010 08:27:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[I ZR 47/07]]></category>
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		<description><![CDATA[Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden (Az.: I ZR 47/07), dass eine Internetzeitung eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung wie ein Printmedium mit demselben Titel darstellt.
Die Beklagte erwirkte gegenüber der Klägerin in der Vergangenheit einen Unterlassungstitel, mit dem der Klägerin verboten wurde, Zeitungen unter der Bezeichnung &#8220;Eifelzeitung&#8221; herauszugeben. Einige Jahre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden (Az.: I ZR 47/07), dass eine Internetzeitung eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung wie ein Printmedium mit demselben Titel darstellt.<span id="more-1231"></span></p>
<p>Die Beklagte erwirkte gegenüber der Klägerin in der Vergangenheit einen Unterlassungstitel, mit dem der Klägerin verboten wurde, Zeitungen unter der Bezeichnung &#8220;Eifelzeitung&#8221; herauszugeben. Einige Jahre später registrierte die Klägerin die Domain &#8220;eifel-zeitung.de&#8221;und gab hierunter eine Online-Zeitung heraus.</p>
<p>Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Klägerin mit der Onlinezeitung &#8220;eifel-zeitung.de“ gegen den Unterlassungstitel des Landgerichts verstoße. Die Klägerin sah hierin keinen Verstoß gegen den Unterlassungstitel und erhob klarstellend Feststellungsklage.</p>
<p>Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass der Feststellungsklage abzuweisen sei, da ein Verstoß gegen den landgerichtlichen Unterlassungstitel vorliege. Begründet wurde dies damit, dass der Tenor des Urteils nicht nur identische Verstöße, sondern auch kerngleiche Verstöße, wenn sie von ihrem Charakter gleichartig seien, umfasse.</p>
<p>Der Senat sah in der Internetzeitung &#8220;eifel-zeitung.de“ einen kerngleichen Verstoß und stufte somit eine Internetzeitung mit identischen Titel einem Printmagazin als gleichartige Verletzung ein.</p>
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