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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; download</title>
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		<title>OLG Hamburg: Anbieten fremder Tonaufnahmen im Streaming-Verfahren zustimmungspflichtig</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 13:37:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut mit Urteil vom 11.02.2009 (Urteil vom 11.02.2009, Az 5 U 154/07) entschieden, dass das kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens, sofern Dritten Rechte an den entsprechenden Aufnahmen zustehen, einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Damit bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat erneut mit Urteil vom 11.02.2009 (Urteil vom 11.02.2009, Az 5 U 154/07) entschieden, dass das kostenpflichtige Zurverfügungstellung von Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens, sofern Dritten Rechte an den entsprechenden Aufnahmen zustehen, einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Damit bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U 52/07).<span id="more-1415"></span></p>
<p>Der Beklagte betreibt einen Musikdienst im Internet. In diesem Rahmen bietet er Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren an. Damit können Dritten, d.h. den Abonnenten des Musikdienstes, die Aufnahmen hörbar gemacht werden. Der Musikdienst ermöglicht es den Abonnenten unter anderem, sich ein persönliches Musikprogramm zusammenzustellen. Die einzelnen zusammengestellten Titel kann der Abonnent im Rahmen des Nutzungszeitraums jeder Zeit von einem beliebigen Ort aus abrufen um im Streaming-Verfahren anhören.</p>
<p>Der Senat machte deutlich, dass die Zurverfügungstellung der Tonaufnahmen unter die Bestimmung des § 19a UrhG falle. Hierfür sei nicht erforderlich, dass  die Musikaufnahmen durch Downloaden in den Besitz des Nutzers gelangten. Nach Ansicht des Senats zeige dies bereits die systematische Einordnung des § 19a UrhG:  Auch bei § 19 UrhG (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechten) und § 20 UrhG (Senderechts) gehe es um Formen der öffentlichen Wiedergabe. Ein Verbleib der Aufnahmen seitens des Verwenders sei nicht erforderlich.</p>
<p>Dem Künstler wie dem Tonträgerhersteller stehe im Fall einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung ein Unterlassungsanspruch nach §§ 78 Abs. 1 Nr.1, 97 Abs.1 UrhG zu.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 11.02.2009 ( Az. 5 U 154/07)</p>
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		<title>OLG Köln: Filesharing &#8211; Anschlussinhaber haftet für Ehegatten und Kinder</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 15:33:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2009 (Az. 6 U 101/09) wurde die Beklagte aus Oberbayern verurteilt, Euro 2.380,00 Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.
Gegenstand dieses Filesharingfalles war das unerlaubte Anbieten von insgesamt 964 Musiktitel zum Download. Kläger dieses Verfahrens waren die Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2009 (Az. 6 U 101/09) wurde die Beklagte aus Oberbayern verurteilt, Euro 2.380,00 Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.<span id="more-1348"></span></p>
<p>Gegenstand dieses Filesharingfalles war das unerlaubte Anbieten von insgesamt 964 Musiktitel zum Download. Kläger dieses Verfahrens waren die Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland. Nach vorangegangenen Ermittlungsverfahren über die Staatsanwaltschaft und die Zuordnung der IP-Adresse ließen die Musikfirmen die Klägerin abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete.</p>
<p>Da die Beklagte die geforderten Anwaltskosten nicht entrichtete, nahmen die Musikfirmen sie für die Abmahnung auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagte bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.</p>
<p>Der für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, ob andere Personen Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen.</p>
<p>Im konkreten Fall habe die Beklagte nichts vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Hierzu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien.</p>
<p>Ferner sei auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Beklagte nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten.</p>
<p>Die Beklagte habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht verdeutlichen können, ob sie ihren Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.</p>
<p>Daher sei die Beklagte letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont. Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2009 (Az. 6 U 101/09)</p>
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