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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; ebay</title>
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		<title>BGH: Vollständiger Haftungsausschluss bei eBay wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Apr 2010 14:48:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[wettbewerbswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 31. März 2010 hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 34/08) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.
Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 31. März 2010 hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 34/08) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.<span id="more-2010"></span></p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf eines gebrauchten Telefons über die Internetplattform eBay. Das Angebot enthielt einen Ausschluss der Gewährleistung und einen Hinweis, dass der Verkauf nur an Gewerbetreibende erfolgen solle. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.</p>
<p>Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senates richte sich das Angebot auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgeben können.</p>
<p>Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbaren. Dieser Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt hat. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.</p>
<p>Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.</p>
<p>Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2010 (Az. I ZR 34/08)</p>
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		<title>OLG Hamm: Online-Garantien ohne näheren Angaben zur Garantie sind wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 12:57:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2 Jahre Garantie]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 148/09]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbeaussage]]></category>
		<category><![CDATA[§ 477 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 24. Novemver 2009 (Az.: 4 U 148/09) sind unzureichende, unklare Online-Garantien wettbewerbswidrig, wenn die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen nicht gemacht werden.
Bei diesem Urteil geht es mal wieder um zwei Mitbewerber aus dem Internethandel. Gegenstand des Verfahrens war ein Angebot auf der Internetplattform eBay, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 24. Novemver 2009 (Az.: 4 U 148/09) sind unzureichende, unklare Online-Garantien wettbewerbswidrig, wenn die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen nicht gemacht werden.<span id="more-1750"></span></p>
<p>Bei diesem Urteil geht es mal wieder um zwei Mitbewerber aus dem Internethandel. Gegenstand des Verfahrens war ein Angebot auf der Internetplattform eBay, in dem pauschal mit &#8220;2 Jahre Garantie&#8221; geworben wurde.</p>
<p>Der Senat vertritt die Auffassung, dass derjenige, der Garantien einräumt, auch die zugrunde liegende Norm des § 477 BGB einzuhalten habe. § 477 BGB ist eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Es ist eine Sonderbestimmung für die Abfassung von Garantien. Insofern liege  ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB vor. Die Bewerbung mit einer zweijährigen Garantie ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen erfülle gerade nicht die Voraussetzungen des § 477 BGB.</p>
<p>Hinzu komme, dass mit  der Werbeaussage zur Garantie nicht auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf hingewiesen wurde, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt würden.</p>
<p>An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die Rechtsprechung sich nicht einig ist. Während das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 9. Juli 2009 &#8211; Az.: 3 U 23/09) derartige Pauschalaussagen als zulässig erachtet, erachtet das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Beschluss vom 8. Juli 2009 &#8211; Az.: 4 U 85/08) dies ebenfalls als wettbewerbswidrig.</p>
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		<title>OLG Brandenburg: Urheberrechtsverstoß durch die Verwendung von fremden Fotos auf ebay</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 16:32:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg vom 15. Mai 2009  (Az. 6 U 37/08) führt die unberechtigte Verwendung fremder Lichtbilder für ebay-Auktionen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen zu Schadensersatzleistungen.Die beklagte Partei hat im Rahmen von Internetauktionen auf der Internetplattform eBay unberechtigt Lichtbilder des Klägers genutzt. Der Senat erachtete hierin einen zumindest fahrlässig begangenen Urheberrechtsverstoß, der Beklagte sich die Nutzungsrechte nicht vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg vom 15. Mai 2009  (Az. 6 U 37/08) führt die unberechtigte Verwendung fremder Lichtbilder für ebay-Auktionen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen zu Schadensersatzleistungen.<span id="more-1727"></span>Die beklagte Partei hat im Rahmen von Internetauktionen auf der Internetplattform eBay unberechtigt Lichtbilder des Klägers genutzt. Der Senat erachtete hierin einen zumindest fahrlässig begangenen Urheberrechtsverstoß, der Beklagte sich die Nutzungsrechte nicht vom Kläger eingeholt hatte. Die Zusicherung des eigenen Händlers, die Fotos nutzen zu dürfen, schließt jedoch keinen Urheberrechtsverstoß aus. Hierzu hätte der Beklagte bei dem Kläger sich versichern müssen, dass er die Lichtbilder nutzen dürfe. Durch die Nutzung Fotos ohne vorherige Nachprüfung und Einholung der Zustimmung habe die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt.</p>
<p>Der Senat verurteilte die Beklagte im Wege der Lizenzanalogie zur Zahlung eines Schadens in Höhe von EUR 1.620,- für zwei Bilder. Die Berechnung dieses Betrages ergab sich aus der Anzahl der Bilder und dem Zeitraum der Verwendung. Der Senat legte für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr einen Betrag von 60 €- 70 € je Bild und Woche zu Grunde. Darüber hinaus erhob der Senat einen Aufschlag von 100 % wegen unterlassener Urheberbezeichnung auf die Vergütung.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg vom 15. Mai 2009  (Az. 6 U 37/08)</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Wer fremde Bilder ohne Einwilligung des Urhebers benutzt, ohne sich vorab zu vergewissern, dass der Urheber mit der Verwendung einverstanden ist,  läuft Gefahr, dass er auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Wir können daher nur jedem Nutzer von Fotos empfehlen, sich vorab die notwendige Einwilligung einzuholen oder freie Fotos zu verwenden oder sogar eigene Fotos zu erstellen.</p>
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		<title>OLG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Garantieerläuterung bei eBay</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Jan 2010 15:28:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[3 U 23/09]]></category>
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		<category><![CDATA[Oberlandesgericht Hamburg]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Auffassung des Oberlandesgericht Hamburg vom 26. November 2009 (Az. 3 U 23/09) liegt in der Norm des § 477 BGB (&#8220;Sonderbestimmungen für Garantien&#8221;) eine wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregel vor, deren Nichtbeachtung unlauteres Verhalten darstellen kann.
Der Senat vertritt die Auffassung, dass eine unselbständige Garantie innerhalb eines Angebots auf der Internetplattform eBay auch die Anforderungen des § 477 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Auffassung des Oberlandesgericht Hamburg vom 26. November 2009 (Az. 3 U 23/09) liegt in der Norm des § 477 BGB (&#8220;Sonderbestimmungen für Garantien&#8221;) eine wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregel vor, deren Nichtbeachtung unlauteres Verhalten darstellen kann.<span id="more-1649"></span></p>
<p>Der Senat vertritt die Auffassung, dass eine unselbständige Garantie innerhalb eines Angebots auf der Internetplattform eBay auch die Anforderungen des § 477 BGB erfüllen muss. Dies diene dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführungen.</p>
<p>Der Senat differenziert klar zwischen Onlineshops und Internetplattformen wie eBay, AUVITO etc. Besteht im dem Internetangebot bereits ein bindendes Angebot, so sind die Anforderungen des § 477 BGB zu erfüllen. Stellt das Angebot lediglich eine Offerte dar, so sind die Anforderungen an die Garantiebestimmungen nicht so streng zu betrachten.</p>
<p>Urteil des Oberlandesgericht Hamburg 26. November 2009 (Az. 3 U 23/09)</p>
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		<item>
		<title>LG Frankfurt a. M.: Keine Verpflichtung zu AGB auf eBay</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 15:16:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[3-12 O 123/09]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Frankfurt am Main]]></category>
		<category><![CDATA[unberechtigte Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Landgericht Frankfurt am Main  (Urteil vom 4. Dezember 2009 &#8211; Az.: 3-12 O 123/09) hat die allgemein vertretene Rechtsprechung nochmals bestätigt, dass ein Unternehmer auf eBay nicht verpflichtet sein kann, Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzuhalten.
Im konkreten Fall wurde ein Unternehmer abgemahnt, weil er keine AGB vorhielt. Dieser übergab dies seinem Anwalt, der die Abmahnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Landgericht Frankfurt am Main  (Urteil vom 4. Dezember 2009 &#8211; Az.: 3-12 O 123/09) hat die allgemein vertretene Rechtsprechung nochmals bestätigt, dass ein Unternehmer auf eBay nicht verpflichtet sein kann, Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzuhalten.<span id="more-1565"></span></p>
<p>Im konkreten Fall wurde ein Unternehmer abgemahnt, weil er keine AGB vorhielt. Dieser übergab dies seinem Anwalt, der die Abmahnung zurückwies. Anschließend verlangte der abgemahnte Unternehmer die Erstattung der Anwaltskosten.</p>
<p>Die Kammer entschied, dass die die Abmahnung unberechtigt sei, denn es liege kein Wettbewerbsverstoß vor. Da es keine gesetzliche Verpflichtung gebe,  Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, hat der Abmahner die Kosten zu erstatten, die durch die unberechtigte Abmahnung entstanden sind.</p>
<p>Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2009  (Az.: 3-12 O 123/09)</p>
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		<item>
		<title>OLG Hamburg: Keine Haftung des Betreibers einer Internetplattform für Markenrechtsverstöße</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 19:11:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- & Geschmacksmusterrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg haftet im markenrechtlichen Bereich der Betreiber einer Internet-Plattform nur dann für Verstöße der Nutzer als Störer, wenn er Kenntnis von den Verstößen sowie die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern oder zu unterbinden. Eine darüber hinaus gehende Haftung sei nach Auffassung des 3. Senates ausgeschlossen.
Allein der Betrieb einer Internetplattform, auf der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg haftet im markenrechtlichen Bereich der Betreiber einer Internet-Plattform nur dann für Verstöße der Nutzer als Störer, wenn er Kenntnis von den Verstößen sowie die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern oder zu unterbinden. Eine darüber hinaus gehende Haftung sei nach Auffassung des 3. Senates ausgeschlossen.<span id="more-1099"></span></p>
<p>Allein der Betrieb einer Internetplattform, auf der die Möglichkeit für Rechtsverletzungen geschaffen werde, reiche für eine Haftung des Betreibers nicht aus. Sofern etwaige Markenrechtsverstöße derUser noch nicht einmal nachgewiesen, komme eine mittelbare Haftung des Betreibers schon gar nicht in Betracht.</p>
<p>Der 3. Senat des Oberlandesgericht Hamburg führt hierzu wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>Der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch ist unbegründet.</p>
<p>Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrieb der genannten Markenprodukte ohne Original-Umverpackung &#8211; wie die Antragstellerinnen unter Berufung auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2006, Aktenzeichen 5 U 213/05, GRUR-RR 2007, 73 ff. (Anlage AS <img src='http://blog.boesel-kollegen.de/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> meinen &#8211; regelmäßig einen markenrechtlichen Verstoß darstellt. Es fehlt nämlich schon an den weiteren notwendigen Voraussetzungen einer Haftung der Antragsgegnerin.</p>
<p>Der BGH hat zur Haftung eines Internet-Auktionshauses bei markenverletzenden Fremdversteigerungen ausgeführt, dass allein der Umstand, dass ein Diensteanbieter im Rahmen des Hostings eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, nicht ausreiche, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter markenrechtsverletzende Angebote einstellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setze zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für den Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH NJW 2004, 3102, 3105 &#8211; Internetversteigerung I).</p>
<p>Wird einem Diensteanbieter jedoch ein Fall einer klaren Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche sowie zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGH NJW 2004, 3102, 3105 &#8211; Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 &#8211; Internetversteigerung II). Der Hinweis des Markeninhabers auf die Markenverletzung muss dabei auch die (zutreffende) Angabe enthalten, dass der jeweilige Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat (BGH GRUR 2007, 708, 712 &#8211; Internetversteigerung II).</p>
<p>Der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch besteht mithin -bei Zugrundelegung der vorliegenden Rechtsprechung- nur dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:</p>
<p>Zunächst muss eine Verletzung der Markenrechte der Antragstellerinnen durch die jeweiligen &#8230;-Anbieter erfolgen. Eine solche Verletzung liegt nur dann vor, wenn das Angebot auf den deutschen Markt gerichtet ist, der Anbieter zum Zeitpunkt des Angebots gewerblich tätig ist, und neue Duftwässer bzw. Kosmetikprodukte unter den Marken „aaa“, „bbb“ oder „La.“ angeboten werden. Bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Antragstellerinnen, wonach ein Vertrieb der vorgenannten Waren ohne Umverpackung regelmäßig einen Markenrechtsverstoß darstellt, ist es weiter erforderlich, dass die angebotenen Produkte stets mit einer Umverpackung auf den Markt gebracht werden, und dass den Angeboten klar zu entnehmen ist, dass die Ware -abweichend davon- ohne Umverpackung vertrieben werden soll.</p>
<p>Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen setzt die Haftung der Antragsgegnerin weiter voraus, dass sie von diesen Markenverstößen -in der Regel aufgrund eines Hinweises der Markenrechtsinhaber- Kenntnis erlangt, und die Antragsgegnerin nachfolgend das Zustandekommen gleichartiger Rechtsverletzungen nicht mit zumutbaren Mitteln unterbunden hat, obwohl ihr dies möglich war.</p>
<p>Diese Voraussetzungen müssen -unabhängig davon, ob das Verhalten des Plattformbetreibers als eigene Markenrechtsverletzung (in Täterschaft), als Teilnahme an der Markenverletzung des jeweiligen &#8230;-Mitglieds oder unter dem Aspekt der Haftung als Störer- vorliegen.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Karlsruhe: Lieferstopp des Markenerstellers gegenüber einem eBay-Händler</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/990</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 08:17:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[4YOU]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 47/08 Kart.]]></category>
		<category><![CDATA[6. Zivilsenat]]></category>
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		<category><![CDATA[Diskriminierungsverbot]]></category>
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		<category><![CDATA[Internethandelsplattform]]></category>
		<category><![CDATA[kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Kartellverbots]]></category>
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		<category><![CDATA[Oberlandesgerichts Karlsruhe]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Markenhersteller kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen seinen Vertriebspartnern untersagen, Produkte über Internethandelsplattformen (eBay) zu vertreiben und als Konsequenz einen Lieferstopp verhängen.
Die Klägerin ist Fachhändlerin u.a. für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken &#8220;Scout&#8221; und &#8220;4YOU&#8221;. Sie hat Auswahlkriterien für „zugelassene Vertriebspartner“ entwickelt, in denen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Markenhersteller kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen seinen Vertriebspartnern untersagen, Produkte über Internethandelsplattformen (eBay) zu vertreiben und als Konsequenz einen Lieferstopp verhängen.<span id="more-990"></span><br />
Die Klägerin ist Fachhändlerin u.a. für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken &#8220;Scout&#8221; und &#8220;4YOU&#8221;. Sie hat Auswahlkriterien für „zugelassene Vertriebspartner“ entwickelt, in denen sie qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und (neben diesen bestehende) Internetshops stellt. Ein Verkauf der Produkte über eBay und andere Auktionsformate im Internet wird ausgeschlossen. Die Klägerin verkaufte die Produkte trotz einer Abmahnung der Beklagten einzeln über eBay. Die Beklagte stellte daraufhin die Belieferung ein. Die Klägerin hält den Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen für kartellrechtswidrig und begehrt die weitere Belieferung mit den Markenprodukten.</p>
<p>Nachdem das Landgericht Mannheim die Klage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen hat, führte die durch die Klägerin eingelegte Berufung nicht zu dem gewünschten Erfolg. Die 6. Zivilsenat (Kartellsenat) des Oberlandesgerichts Karlsruhe wies die Berufung ab.</p>
<p>Der Senat führt aus, dass die Weigerung der Beklagten zur Lieferung an die Klägerin angesichts des konkreten von der Klägerin praktizierten Vertriebs kein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften darstellt.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senats stellen die Auswahlkriterien für &#8220;zugelassene Vertriebspartner ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar.</p>
<p>Derartige Vertriebssysteme sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 81 EGV und § 1 GWB ausgenommen.Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpft und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen sind. Die Anforderungen müssen außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden.</p>
<p>Vorliegend hatte die Beklagte diese Anforderungen bei ihrem Vertriebssystem erfüllt; dabei ist die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Der Senat vertritt ferner die Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.</p>
<p>Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über eBay ist nach Ansicht des Senats mit diesen zulässigen Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren, so dass die Weigerung der Beklagten, die Klägerin weiter mit den Markenprodukten zu beliefern, nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Dass eBay auch die Möglichkeit eines Vertriebs über sog. eBay-Shops bietet, die nach Darstellung der Klägerin entsprechend den Anforderungen der Beklagten ausgestaltet werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Klägerin macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.</p>
<p>Aus ähnlichen Gründen liegt nach Auffassung des Senats auch ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot nicht vor. Das Interesse der Klägerin an der zusätzlichen, nach ihrer Darstellung wirtschaftlich günstigen Absatzmethode über die Auktionsplattform tritt hinter das anerkannte Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und deshalb die praktizierte Vertriebsform auszuschließen.</p>
<p>Die Revision ist nicht zugelassen worden.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009</p>
<p>- 6 U 47/08 Kart. -</p>
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		<title>BGH: Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 12:59:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Belehrungspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatzverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatzvertrg]]></category>
		<category><![CDATA[Internethandelsplattform]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung der Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[LG München I – 12 O 12049/07]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München – 29 U 2250/08]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 219/08]]></category>
		<category><![CDATA[Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 219/08) hatte erneut über die Wirksamkeit von Klauseln in Belehrungen über Rückgaberecht zu entscheiden. Im Ergebnis hat er die Klausel in der Widerrufsbelehrung &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221; für unwirksam erachtet, da sie zu unbestimmt ist. Ebenfalls ist die Klausel &#8220;Bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 219/08) hatte erneut über die Wirksamkeit von Klauseln in Belehrungen über Rückgaberecht zu entscheiden. Im Ergebnis hat er die Klausel in der Widerrufsbelehrung &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221; für unwirksam erachtet, da sie zu unbestimmt ist. Ebenfalls ist die Klausel &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221; unwirksam.<span id="more-956"></span></p>
<p>Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beim Bundesgerichtshof war die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit der Einräumung eines Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen über die Internetplattform eBay.</p>
<p>Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet.</p>
<p>Im Revisionsverfahren hatte der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<p>Die erste Klausel, die der Senat zu prüfen hatte, lautete wie folgt:</p>
<blockquote><p>[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senats enthalte diese Klausel keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründe die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginne die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden sei. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen sei, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden sei. Ferner könne der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &#8220;frühestens&#8221; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele.</p>
<p>Inhalt der zweiten Klausel war Folgende:</p>
<p>Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<blockquote><p>- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p>- zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p>- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.</p></blockquote>
<p>Der Senat hat entschieden, dass diese Klausel wirksam ist.</p>
<p>Nach der Auffassung des Senats genüge diese den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel würden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehre, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert werde. Das ermögliche ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz &#8220;unter anderem&#8221; werde die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen werde, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.</p>
<p>Die dritte Klausel lautet:</p>
<blockquote><p>[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam ist.</p>
<p>Das Gesetz erfordere zwar keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung müsse aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen sei, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, so sei die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten sei. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehle. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründe daher die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08</p>
<p>LG München I – Urteil vom 24. Januar 2008 &#8211; 12 O 12049/07</p>
<p>OLG München – Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; 29 U 2250/08 (veröffentlicht in MMR 2008, 677)</p>
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		<title>Kammergericht Berlin – Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumpflicht) nach § 5 TMG bei eBay auf „mich-Seite“ ausreichend</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/783</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Jun 2007 09:07:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[159 ff.]]></category>
		<category><![CDATA[5 W 116/07]]></category>
		<category><![CDATA[Anbieterdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Anbieterkennzeichnung im Internet]]></category>
		<category><![CDATA[BGH GRUR 2007]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[kammergericht]]></category>
		<category><![CDATA[mich-Seite]]></category>
		<category><![CDATA[§ 5 TMG]]></category>

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		<description><![CDATA[Einem Beschluss des Kammergerichts vom 11. Mai 2007 (Az.: 5 W 116/07) zufolge, ist die Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) nach § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) in einem Internetauftritt bei eBay auf der „mich-Seite“ ausreichend. Der Senat begründet dies damit, dass dies nicht anders zu beurteilen sei als die Verlinkung über „Impressum“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einem Beschluss des Kammergerichts vom 11. Mai 2007 (Az.: 5 W 116/07) zufolge, ist die Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) nach § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) in einem Internetauftritt bei eBay auf der „mich-Seite“ ausreichend. Der Senat begründet dies damit, dass dies nicht anders zu beurteilen sei als die Verlinkung über „Impressum“ oder „Kontakt“.<span id="more-783"></span></p>
<p>Das Kammergericht begründete die Entscheidung unter Verweis auf die vor kurzem ergangene Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2007, 159 ff. &#8211; Anbieterkennzeichnung im Internet), wonach es genügt, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links &#8220;Kontakt&#8221; und &#8220;Impressum&#8221; erreichbar ist.</p>
<p>Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter der „mich-Seite“ die jeweiligen Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten interessiert, wird &#8211; nahe liegend &#8211; solche unter &#8220;mich&#8221; vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.</p>
<p>Der Senat hat mit der vorliegenden Entscheidung den Verbraucherschutz etwas entschärft, indem er auch von einem erstmaligen eBay-Nutzer verlangt, dass er sich die Anbieterdaten über links selbst zusammensucht und diese nicht im Angebot durch den Unternehmer bereits zur Verfügung gestellt werden müssen.</p>
<p>Wir empfehlen dennoch allen Unternehmern die Anbieterdaten unabhängig von der Angabe auf der „mich-Seite“ in dem Angebot aufzunehmen. Dies führt einerseits zu mehr Transparenz und andererseits zu einer leichteren Handhabung für den Verbraucher bei der Suche nach den Anbieterdaten. Dies empfiehlt sich weniger aus rechtlichen wie aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Denn schließlich wird nur ein zufriedener Kunde den eBay-Shop des Unternehmers bzw. andere eBay-Angebote desselben Unternehmers erneut aufsuchen.</p>
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		<title>LG Berlin – Rückgaberecht bei eBay wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/792</link>
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		<pubDate>Sat, 02 Jun 2007 09:42:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[103 O 91/07]]></category>
		<category><![CDATA[3 U 103/06]]></category>
		<category><![CDATA[5 W 156/06]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[LG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[W 205/06]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 07.05.2007 (LG Berlin vom 07.05.2007 – Az.: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig) entschieden, dass anstelle der Einräumung eines Widerrufsrechts für das Angebot und den Verkauf von Waren über die Internetplattform eBay die Einräumung eines Rückgaberechts wettbewerbswidrig ist.
Zur Begründung verweist die Kammer auf die Entscheidungen des OLG Hamburg und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: justify;"><span style="font-family: georgia;">Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 07.05.2007 (LG Berlin vom 07.05.2007 – Az.: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig) entschieden, dass anstelle der Einräumung eines Widerrufsrechts für das Angebot und den Verkauf von Waren über die Internetplattform eBay die Einräumung eines Rückgaberechts wettbewerbswidrig ist.<span id="more-792"></span></span></p>
<p><span style="font-family: georgia;">Zur Begründung verweist die Kammer auf die Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin (Hanseatisches OLG, Urteil v. 24.08.2006 &#8211; Az: 3 U 103/06; KG, Beschluss v. 05.12.2006 &#8211; Az: 5 W 205/06 sowie KG, Beschluss v. 18.07.2006 &#8211; Az: 5 W 156/06), nach denen die schriftlichen Hinweise in den Angeboten der eBay-Händler eines Anbieters nicht dem Textformerfordernis des § 126b BGB genügen. Aus diesem Grund könne dem Verbraucher das Rückgaberecht auch nicht vor Vertragsschluss in Textform eingeräumt werden, wie dies § 356 I S. 2 Nr. 3 BGB aber vorsieht.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia;">Der ungerechtfertigte Vorteil der wettbewerbswidrigen Handlung ergebe sich nach der Auffassung der Kammer aus der Verwendung der Rückgabebelehrung gegenüber einem Widerrufsrecht. Der Unterschied der beiden Belehrungen sei darin zu sehen, dass der Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechts unverzüglich die Waren zurücksenden müsse, was für den Unternehmer das Risiko berge, dem Käufer den Kaufpreis erstatten zu müssen, ohne zuvor die Ware auf Beschädigungen oder Gebrausspuren überprüfen zu können. Hierin liege der Vorteil des Rückgaberechts. Die Ausübung des Rückgaberechts liegt grds. in der Rücksendung. In diesem Fall hat der Unternehmer stets die Kosten der Rücksendung zu tragen, jedoch hat er den Kaufpreis erst zu erstatten, wenn er die Waren in Händen hält. Hierdurch hat er den Vorteil, dass er die Ware auf eventuelle Beschädigungen oder Gebrauchsspuren überprüfen kann. Liegen Beschädigungen oder Gebrauchsspuren vor, so kann er ggf. direkt Wertersatz oder sogar Schadensersatz in Abzug bringen.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia;"><span style="font-weight: bold;">Fazit:</span> Die Entscheidung des LG Berlin verdeutlicht abermals die Konsequenzen der Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin. Das LG Berlin geht in folgerichtiger Anwendung der vorgenannten Entscheidungen sogar noch einen Schritt weiter, legt die Vor- und Nachteile der Verwendung von Rückgabe- und Widerrufsbelehrung offen und untersagt den unlauteren Wettbewerbsvorteil, der durch die Verwendung des Rückgaberechts entsteht.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia;">Unter Voraussetzung der Aufrechterhaltung der Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin ist die Entscheidung des LG Berlin zu begrüßen. Die hierdurch beim Verkauf über die Internetplattform eBay entstehenden Vorteile des Rückgaberechts gegenüber dem Widerrufsrecht wären doch zu evident.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia;">Letztendlich kann man jedem eBay- oder Amazon-Händler nur empfehlen, auf ein Rückgaberecht zu verzichten bzw. das verwandte Rückgaberecht durch ein Widerrufsrecht zu ersetzen. Dies gilt natürlich auch für andere Plattformen, soweit der Kaufvertrag durch das Anklicken des Bieters geschlossen wird.</span></div>
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