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	<title>Bösel, Kohwagner &#38; Kollegen &#187; ElektroG</title>
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	<description>Ihr Erfolg ist unser Ziel</description>
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		<title>Batteriegesetz –Registrierungspflicht noch bis Ende Februar 2010</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 16:31:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Registrierungspflicht]]></category>
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		<description><![CDATA[Batteriegesetz &#8211; Am 28. Februar 2010 läuft die Anmeldefrist für die Registrierung beim Umweltbundesamt ab. Grundlage hierfür ist das seit dem 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Batteriegesetz. Das Ende Juli 2009 verkündete Gesetz verpflichtet alle Unternehmen, die Batterien und Akkumulatoren in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen, beim Umweltbundesamt anzuzeigen bzw. anzumelden, damit dieses die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Batteriegesetz &#8211; Am 28. Februar 2010 läuft die Anmeldefrist für die Registrierung beim Umweltbundesamt ab. Grundlage hierfür ist das seit dem 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Batteriegesetz. Das Ende Juli 2009 verkündete Gesetz verpflichtet alle Unternehmen, die Batterien und Akkumulatoren in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen, beim Umweltbundesamt anzuzeigen bzw. anzumelden, damit dieses die Unternehmen in ein dort geführtes Register eintragen können.<span id="more-1814"></span></p>
<p>Das Batteriegesetz löst die seit die seit 1998 bestehende Batterieverordnung ab und ist eine direkte Umsetzung der EU-Batterierichtlinie vom September 2006. Nach den Vorgaben der EU müssen sich alle Unternehmen sich registrieren lassen, die in Deutschland Batterien erstmals in den Verkehr bringen. Das Batteriegesetz verpflichtet nicht nur Hersteller von Batterien, sondern jeden Unternehmer (Hersteller/Importeure von Batterien, Vertreiber, Händler und Entsorger), der Batterien aus dem Ausland nach Deutschland importiert und auf den deutschen Markt bringt, unabhängig davon, ob die Batterien einzeln oder als Produktbestandteil verkauft werden.</p>
<p>Betroffen hiervon sind sämtliche Batterien angefangen von der Knopfzelle über die handelsübliche Batterie bis hin zur Industrie- und Fahrzeugbatterie.</p>
<p>Die Registrierung hat unabhängig von einer Registrierung/Registrierungspflicht nach dem ElektroG bei der EAR Stiftung beim Umweltbundesamt zu erfolgen. Eine bereits erfolgte Registrierung bei der EAR führt also nicht zur Befreiung der Registrierungspflicht. Sollte eine Unternehmen seiner Registrierungspflicht nicht bis 28. Februar 2010 nachkommen, so kann das Bundesumweltamt ab dem 1. März 2010 Bußgelder verhängen.</p>
<p>Ferner ergeben sich aus dem Gesetz unterschiedliche Hinweisverpflichtungen. Nachfolgend führen wir ein paar beispielhafte Hinweistexte, die die GRS (Stiftung gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) zur Verfügung gestellt hat. Die GRS weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen wird. Wir schließen uns diesem Gewährleistungsausschluss an.</p>
<p><strong>Hinweispflichten für Vertreiber von Batterien und Akkus</strong></p>
<p>Vertreiber müssen ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln auf folgendes hinweisen (Hinweispflicht für Vertreiber nach § 18 (1) Batteriegesetz). Die erforderlichen Hinweise befinden sich bereits auf den <strong>grünen Kartons und Fässern der Stiftung GRS Batterien</strong>. Bitte platzieren Sie diese <strong>gut sichtbar</strong> in unmittelbarer Nähe des <strong>Hauptkundenstroms!</strong> Bei der Abgabe von Batterien oder batteriebetriebenen Geräten im Versandhandel müssen diese Hinweise in den von Ihnen verwendeten Darstellungsmedien gegeben werden oder Sie legen sie der Warensendung schriftlich bei.</p>
<p><strong>Beispiel für einen Hinweistext im Einzelhandel:</strong></p>
<p>Altbatterien dürfen nicht in den Hausmüll. Verbraucher sind verpflichtet, Batterien zu einer geeigneten Sammelstelle bei Handel oder Kommune zu bringen. Sie können nach Gebrauch auch HIER unentgeltlich zurückgegeben werden. Altbatterien enthalten möglicherweise Schadstoffe oder Schwermetalle, die der Umwelt und der Gesundheit schaden können. Batterien werden wieder verwertet, sie enthalten wichtige Rohstoffe wie Eisen, Zink, Mangan oder Nickel. Die Umwelt und GRS Batterien sagen Dankeschön.</p>
<p style="text-align: center; "><img src="http://www.grs-batterien.de/typo3temp/pics/c73cd63c27.jpg" alt="" /></p>
<p>Die Mülltonne bedeutet: Batterien und Akkus dürfen nicht in den Hausmüll.</p>
<p>Die Zeichen unter den Mülltonnen stehen für:<br />
Pb: Batterie enthält Blei<br />
Cd: Batterie enthält Cadmium<br />
Hg: Batterie enthält Quecksilber</p>
<p><strong>Beispiel für einen Hinweistext im Versandhandel</strong> (zum Beispiel zwischen virtuellem Warenkorb und Kasse):</p>
<p>Lieber Kunde, sie haben bei uns eine Batterie/ein batteriebetriebenes Produkt gekauft. Die Lebensdauer der Batterie ist zwar sehr lang, trotzdem muss sie irgendwann einmal entsorgt werden. Altbatterien dürfen nicht in den Hausmüll. Verbraucher sind gesetzlich verpflichtet, Batterien zu einer geeigneten Sammelstelle zu bringen. Sie können ihre gebrauchten Batterien auch an (Adresse Versandlager) schicken. Altbatterien enthalten wertvolle Rohstoffe, die wieder verwertet werden. Die Umwelt und (Name) sagen Dankeschön.</p>
<p style="text-align: center; "><img src="http://www.grs-batterien.de/typo3temp/pics/eb2ee9f5f0.jpg" alt="" /></p>
<p>Die Mülltonne bedeutet: Batterien und Akkus dürfen nicht in den Hausmüll.</p>
<p>Die Zeichen unter den Mülltonnen stehen für:<br />
Pb: Batterie enthält Blei<br />
Cd: Batterie enthält Cadmium<br />
Hg: Batterie enthält Quecksilber</p>
<p>Fazit: Wir können nur jedem Unternehmen, das seiner Registrierungspflicht noch nicht nachgekommen ist nur anraten, sich umgehend registrieren zu lassen, denn ansonsten drohen hohe Bußgeldzahlungen. Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.</p>
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		<title>BVerwG: Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/1094</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 18:39:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
		<category><![CDATA[Elektro- und Elektronikgeräte]]></category>
		<category><![CDATA[ElektroG]]></category>
		<category><![CDATA[Elektroschrott]]></category>
		<category><![CDATA[Elektroschrottgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Entsorgung]]></category>
		<category><![CDATA[hersteller]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. November 2009 entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Hersteller derartiger Geräte zu Recht verpflichtet, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten und mit Altgeräten gefüllten Behältnisse auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, auch soweit diese fremde Altgeräte enthalten.
Die Klägerin ist bei der beklagten Stiftung Elektro-Altgeräte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. November 2009 entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Hersteller derartiger Geräte zu Recht verpflichtet, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten und mit Altgeräten gefüllten Behältnisse auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, auch soweit diese fremde Altgeräte enthalten.<span id="more-1094"></span></p>
<p>Die Klägerin ist bei der beklagten Stiftung Elektro-Altgeräte Register als Herstellerin von Elektrogeräten, nämlich bestimmter hochwertiger elektronischer Kommunikationsgeräte, registriert. Die Stiftung organisiert als &#8220;Gemeinsame Stelle&#8221; sämtlicher Hersteller deren Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf ihren kommunalen Sammelstellen in fünf verschiedenen Gruppen in Containern gesammelt werden.</p>
<p>Die weitere Entsorgung dieser Altgeräte ist ebenso wie das Abholen gefüllter und das Bereitstellen leerer Container nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Aufgabe der Hersteller. Wie oft, wann und wo die Hersteller Container abholen und neu bereitstellen müssen, berechnet die Beklagte auf der Grundlage des Anteils, den der jeweilige Hersteller im Kalenderjahr pro Geräteart in Verkehr gebracht hat bzw. des Anteils von Altgeräten des Herstellers an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart. Der herangezogene Hersteller muss nach diesem System auch fremde Altgeräte entsorgen.</p>
<p>Mit Bescheiden vom Juni 2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen gefüllten Behälter der Sammelgruppe 3 (&#8220;Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik&#8221;) zur weiteren Entsorgung abzuholen und ein neues Behältnis bereitzustellen. Die Klägerin kam der Anordnung nach, erhob jedoch Klage zum Verwaltungsgericht. Aufgrund der im Elektro- und Elektronikgerätegesetz festgeschriebenen Einteilung der Altgeräte in nur fünf verschiedene Sammelgruppen und des daran anknüpfenden Berechnungssystems müsse sie Geräte entsorgen, die nicht aus ihrer Produktpalette stammten und auch keine Ähnlichkeit mit den von ihr hergestellten Geräten hätten.</p>
<p>Das Berechnungssystem der Beklagten sei nicht transparent und benachteilige die Hersteller qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer. Die vom Gesetzgeber festgelegte Anzahl der Sammelgruppen sei zu niedrig und zu undifferenziert.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgesetzes keine Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, den Gleichheitsgrundsatz und die Berufsfreiheit der Klägerin. Ebenso wenig verstoße die Berechnung des Umfangs der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung der Klägerin gegen die Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls die Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit übergeordnetem Gemeinschafts- und Verfassungsrecht bejaht. Das gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Verursacherprinzip gestatte es, einem Hersteller auch die Entsorgungskosten für fremde Altgeräte aufzuerlegen. Das sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar, weil nur so der Gesetzeszweck einer aus Umweltschutzgründen möglichst umfassenden Altgeräteentsorgung erreicht werden könne und diese Verpflichtung wegen deren Ausrichtung am Marktanteil des jeweiligen Herstellers und durch weitere Kompensationsmöglichkeiten finanziell zumutbar sei. Nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sei die von der Klägerin in erster Linie angegriffene Zuordnung von Elektrogeräten zu Gerätearten, nach deren jeweiligem Anteil sich die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme maßgeblich berechnet; die Grenzen des Beurteilungsspielraums seien hier nicht überschritten.</p>
<p>Nicht gefolgt werden könne dem Berufungsgericht aber in der Annahme, dass die Bekanntgabe der konkreten Berechnung der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung und damit die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Hersteller dem Gericht verwehrt seien. Insoweit komme die Bekanntgabe anonymisierter Daten in Betracht. Zur Nachholung der bislang unterbliebenen Überprüfung der Bescheide auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.</p>
<p>BVerwG 7 C 20.08 &#8211; Urteil vom 26. November 2009</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 26.11.2009</p>
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		<title>OLG Düsseldorf – Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG ist wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://blog.boesel-kollegen.de/archives/769</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jun 2007 08:47:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreuzinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ElektroG]]></category>
		<category><![CDATA[Elektrogeräte]]></category>
		<category><![CDATA[Elektroschrott]]></category>
		<category><![CDATA[I-20 W 18/07]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf - I-20 W 18/07]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 Nr. 11 UWG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 6 Abs. 2 ElektroG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. April 2007 (Az. I-20 W 18/07) im Rahmen einer Kostenbeschwerde ausgeführt, dass ein Elektrogerätehersteller, der seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Registrierung seines Unternehmens nicht nachgekommen ist und dennoch Elektrogeräte vertreibt, sich wettbewerbswidrig verhält.
Nach der Auffassung des Senates liegt in der unterlassenen Registrierung ein Verstoß gegen § 4 Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. April 2007 (Az. I-20 W 18/07) im Rahmen einer Kostenbeschwerde ausgeführt, dass ein Elektrogerätehersteller, der seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Registrierung seines Unternehmens nicht nachgekommen ist und dennoch Elektrogeräte vertreibt, sich wettbewerbswidrig verhält.<span id="more-769"></span></p>
<p>Nach der Auffassung des Senates liegt in der unterlassenen Registrierung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor, da die Vorschrift des § 6 Abs. 2 ElektroG eine Marktverhaltensregelung darstelle.</p>
<p>Da die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten sei, dürfen nicht registrierte Hersteller keine Elektrogeräte in den Verkehr bringen.</p>
<p>Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellen Marktverhaltensregelungen dar. Auch wenn der vornehmliche Zweck des ElektroG abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Zielen diene, geschieht dies im Interesse der Marktteilnehmer.</p>
<p>Die unterlassene Registrierung ist auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz, da es für die registrierten und somit gesetzestreuen Händler zu einer gesteigerten Belastung kommt. Diese ergebe sich daraus, dass in den kommunalen Sammelstellen auch die Geräte nicht registrierter Hersteller abgegeben werden, die dann eine Rücknahmepflicht trifft, während sich nicht registrierte Händler sich dieser Rücknahmepflicht entziehen können.</p>
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